GLÖZ 5 - Geeignete Bodenbearbeitung zur Verringerung der Bodenschädigung unter Berücksichtigung der Hangneigung
Ziel dieser Anforderung
- Begrenzung der Erosion auf besonders erosionsgefährdeten Flächen durch geeignete Anbauverfahren und schonende Bodenbearbeitung und Vermeidung des Anbaus erosionsgefährdeter Kulturen.
Betroffene Schlagnutzungsart(en)
- Ackerland
- Dauerkulturen
Auflagen
- 1. Unabhängig von der Hangneigung gilt für alle landwirtschaftlichen Nutzflächen: Auf gefrorenen Böden, auf allen wassergesättigten oder überschwemmten Böden sowie auf schneebedeckten Böden ist eine Bodenbearbeitung mit landwirtschaftlichen Maschinen auf landwirtschaftlichen Nutzflächen nicht zulässig.
- 2. Auf Ackerflächen, mit einer Schlaggröße von 0,75 ha und mehr, die
eine überwiegende Neigung ab 10% aufweisen, gilt Folgendes:
- a) Die Ackerfläche ist durch Querstreifensaat, Anbau einer Untersaat, Quergräben mit bodenbedeckendem Bewuchs oder sonstige gleichwertige Maßnahmen so in Teilstücke zu untergliedern, dass eine Abschwemmung des Bodens vermieden wird, oder
- b) am unteren Rand der Ackerfläche grenzt ein mindestens 5 m breiter Streifen mit bodenbedeckendem Bewuchs an (Brachemischungen, Gräser, Klee, Luzerne oder Wechselwiesenmischungen), oder
- c) der Anbau hat quer zum Hang zu erfolgen oder
- d) der Anbau hat mit abschwemmungshemmenden Anbauverfahren (z.B. Schlitz-, Mulch- oder Direktsaat bzw. Drillsaat - max. 20 cm Reihenabstand) zu erfolgen.
Auf Dauer- und Spezialkulturflächen mit einer Schlaggröße von mind. 0,75 ha bzw. auf Weinflächen mit einer Feldstücksgröße von mind. 0,75 ha ohne Begrünung der Fahrgassen und überwiegender Neigung ab 10% ist am unteren Rand ein mindestens 5 m breiter Streifen mit bodenbedeckendem Bewuchs anzulegen.
Sollte aufgrund der einzelbetrieblich bedingten obst- oder weinbaulichen Bewirtschaftung ein Vorgewende vorliegen, welches 5 m unterschreitet, kann die fehlende Breite des bodenbedeckten Streifens zum Erreichen der 5 m in den Fahrgassen der Obst-/Weinreihen angelegt werden.
Ausgenommen sind auf Acker-, Dauer- und Spezialkulturflächen Schläge kleiner als 0,75 ha bzw. auf Weinflächen Feldstücke kleiner als 0,75 ha.
Sollte aufgrund der einzelbetrieblich bedingten obst- oder weinbaulichen Bewirtschaftung ein Vorgewende vorliegen, welches 5 m unterschreitet, kann die fehlende Breite des bodenbedeckten Streifens zum Erreichen der 5 m in den Fahrgassen der Obst-/Weinreihen angelegt werden.
Ausgenommen sind auf Acker-, Dauer- und Spezialkulturflächen Schläge kleiner als 0,75 ha bzw. auf Weinflächen Feldstücke kleiner als 0,75 ha.