Höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände
Im Laufe eines Antragsjahres kann es vorkommen, dass höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände die Einhaltung der beantragten Flächenbewirtschaftung bzw. der Förderbedingungen beantragter Ausgleichszahlungen teilweise oder ganz verunmöglichen. Eine fristgerechte Meldung an die AMA kann in solchen Fällen die Förderfähigkeit aufrechterhalten.
Beispiele für Ereignisse „höherer Gewalt“
- Naturkatastrophen oder schwere Wetterereignisse, die den Betrieb erheblich in Mitleidenschaft ziehen (z.B. keine Ernte der beantragten Kultur möglich)
- Anzeigepflichtige Seuchen, Pflanzenkrankheiten oder Pflanzenschädlinge
- Unfallbedingte Zerstörung von Stallgebäuden
- Tod oder andauernde Berufsunfähigkeit der antragstellenden oder einer am Betrieb maßgeblich eingebundenen Person
- Tod eines Tieres durch Blitzschlag, Steinschlag oder Riss durch große Beutegreifer
Trockenheit und Niederschlagsdefizit
Im Falle der Flächenbewirtschaftung ist es heuer vor allem die lange anhaltendende Trockenheit, die möglicherweise dazu führt, dass die ÖPUL- und gegebenenfalls die AZ-Ernteverpflichtung (Drusch, Mahd mit Abtransport des Erntegutes, vollflächige Beweidung) trotz angemessener und fachgerechter Pflege der Kultur nicht erfüllbar sind. Auf Ackerflächen (ausgenommen Ackerfutterflächen) ist eine Ernte auf zumindest 85 % der Fläche eines Schlages erforderlich. Wenn nur eine kleine Fläche eines Schlages (unter 15 %) nicht geerntet werden kann, so wäre kein Handlungsbedarf (z.B. in Form einer „Höheren Gewalt“-Meldung) erforderlich und die Prämie kann vollständig gewährt werden. Weitere Infos zur Mindestbewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen im lk-online unter Mindestbewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen.
Aufgrund der vielerorts bereits sehr trockenen Böden und der möglicherweise weiterhin ausbleibenden Niederschläge könnte es gegebenenfalls dazu kommen, dass Zwischenfrüchte, die im Rahmen einer der Begrünungsmaßnahmen ordnungsgemäß angelegt wurden, keine bzw. eine nur unzureichende Flächendeckung erlangen. Wie auch bei einer nicht erfüllten Ernteverpflichtung aufgrund höherer Gewalt, kann eine „höhere Gewalt“-Meldung auch bei Nichterfüllung von Förderbedingungen einzelner ÖPUL-Maßnahmen gestellt werden.
Aufgrund der vielerorts bereits sehr trockenen Böden und der möglicherweise weiterhin ausbleibenden Niederschläge könnte es gegebenenfalls dazu kommen, dass Zwischenfrüchte, die im Rahmen einer der Begrünungsmaßnahmen ordnungsgemäß angelegt wurden, keine bzw. eine nur unzureichende Flächendeckung erlangen. Wie auch bei einer nicht erfüllten Ernteverpflichtung aufgrund höherer Gewalt, kann eine „höhere Gewalt“-Meldung auch bei Nichterfüllung von Förderbedingungen einzelner ÖPUL-Maßnahmen gestellt werden.
Durchführung der Meldung
Innerhalb von drei Wochen ab dem Zeitpunkt, ab dem die antragstellende Person erkennt, dass Förderbedingungen nicht erfüllbar sind, ist eine „höhere Gewalt“-Meldung im eAMA im entsprechenden Formular unter „Eingaben“, im Menüpunkt „Andere Eingaben“ an die AMA zu richten. Eine Beschreibung, weshalb der Ernteverpflichtung nicht nachgekommen werden kann sowie Fotos der betroffenen Fläche, Wetter- bzw. Niederschlagsdaten und gegebenenfalls ein Schadensprotokoll der Hagelversicherung sind zur Nachvollziehbarkeit ebenfalls zu übermitteln. In manchen Fällen, v.a. wenn das Ausmaß eines Ereignisses noch nicht abschätzbar ist, sollte früh genug eine Meldung zur Fristwahrung gemacht werden – weitere Infos und Nachweise könnten später noch nachgeliefert werden.
Die Meldung muss sich auf die betroffenen Förderbereiche (Direktzahlungen, AZ, ÖPUL) beziehen. Je genauer und anschaulicher die betriebliche Situation im Zusammenhang mit der höheren Gewalt beschrieben wird, umso einfacher ist es für die AMA ein Urteil zu fällen.
Die AMA entscheidet einzelfallbezogen, ob eine Anerkennung als höhere Gewalt oder außergewöhnlicher Umstand möglich und die Prämienfähigkeit weiter gegeben ist. Für eine positive Beurteilung sind jedenfalls die Unvorhersehbarkeit und Unabwendbarkeit von Ereignissen, die vom Antragsteller nicht beeinflussbar waren, entscheidend. Zudem darf das Ereignis zum Zeitpunkt der Beantragung der Fördermaßnahme noch nicht bekannt gewesen sein. Versäumte Handlungen (Fristversäumnisse) aufgrund von höherer Gewalt oder außergewöhnlichen Umständen sind nach Ende der höheren Gewalt bzw. des außergewöhnlichen Umstands unverzüglich nachzuholen. Negativ beurteilte „höhere Gewalt“-Meldungen können zu Prämieneinbußen führen.
Im AMA-Merkblatt „Mehrfachantrag 2026“ sind eine Reihe weiterer Fallkonstellationen von höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände beschrieben sowie die notwendigen Schritte und vorzulegenden Nachweise detailliert dargestellt.
Die Meldung muss sich auf die betroffenen Förderbereiche (Direktzahlungen, AZ, ÖPUL) beziehen. Je genauer und anschaulicher die betriebliche Situation im Zusammenhang mit der höheren Gewalt beschrieben wird, umso einfacher ist es für die AMA ein Urteil zu fällen.
Die AMA entscheidet einzelfallbezogen, ob eine Anerkennung als höhere Gewalt oder außergewöhnlicher Umstand möglich und die Prämienfähigkeit weiter gegeben ist. Für eine positive Beurteilung sind jedenfalls die Unvorhersehbarkeit und Unabwendbarkeit von Ereignissen, die vom Antragsteller nicht beeinflussbar waren, entscheidend. Zudem darf das Ereignis zum Zeitpunkt der Beantragung der Fördermaßnahme noch nicht bekannt gewesen sein. Versäumte Handlungen (Fristversäumnisse) aufgrund von höherer Gewalt oder außergewöhnlichen Umständen sind nach Ende der höheren Gewalt bzw. des außergewöhnlichen Umstands unverzüglich nachzuholen. Negativ beurteilte „höhere Gewalt“-Meldungen können zu Prämieneinbußen führen.
Im AMA-Merkblatt „Mehrfachantrag 2026“ sind eine Reihe weiterer Fallkonstellationen von höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände beschrieben sowie die notwendigen Schritte und vorzulegenden Nachweise detailliert dargestellt.