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Mindestbewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen

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23.06.2026 | von DI Joachim Mandl - Gültigkeit: Oberösterreich

Die Bewirtschaftung geförderter landwirtschaftlicher Flächen hat entsprechend der im Mehrfachantrag (MFA) beantragten Schlagnutzungen zu erfolgen. Festgelegte (Mindest)bewirtschaftungsauflagen im Rahmen der Konditionalität, der Direktzahlungen (DIZA), der Ausgleichszulage (AZ) sowie im ÖPUL gelten dabei als Fördervoraussetzung.

GL Mais und Raps von oben.jpg © LK OÖ/Mandl
Entsprechen Angaben im Mehrfachantrag nicht mehr den tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort, so ist dies umgehend zu korrigieren. © LK OÖ/Mandl

Konditionalität

Die Konditionalität beschreibt u.a. allgemeine Anforderungen hinsichtlich der Bewirtschaftung von Flächen. Für einen vollumfänglichen Anspruch auf DIZA, AZ und ÖPUL-Gelder sind Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) sowie Standards für einen guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand der Flächen (GLÖZ) einzuhalten. Bei Abweichungen sind Förderkürzungen möglich.

Direktzahlungen

Für den Erhalt der DIZA gilt, dass landwirtschaftliche Flächen in der Vegetationsperiode zumindest begrünt sein müssen und durch jährliche Pflegemaßnahmen ein für landwirtschaftliche Zwecke „geeigneter Zustand“ erhalten wird. Die Verhinderung von Verbuschung, Verwaldung und Verödung von Flächen kann in diesem Zusammenhang als Mindestziel angesehen werden.

Bei Anbau von Hanf gelten im Rahmen der Direktzahlungen weitere wichtige Bewirtschaftungsauflagen. So darf Hanf nicht vor Ablauf von 10 Tagen nach Blühende geerntet werden, außer auf der betroffenen Fläche wurde seitens der AMA bereits eine Hanfprobenahme durchgeführt. Eine Ernte oder ein Umbruch vor Ablauf von 10 Tagen nach Blühende ist nur auf Anfrage (gap@ama.gv.at) und schriftlicher Genehmigung durch die AMA erlaubt. Im Zweifelsfall immer Rücksprache mit der AMA halten. Weitere Infos unter Hanfanbau aus INVEKOS-Sicht.

Mindestbewirtschaftungskriterien in ÖPUL und AZ

Folgende Mindestanforderungen an die Bewirtschaftung von Flächen sind einzuhalten:
  • Ackerflächen und geschützter Anbau: ordnungsgemäßer Anbau und Pflege von Fläche und Aufwuchs; Ernte und Verbringung des Erntegutes auf zumindest 85 % eines Schlages
  • Grünland- und Ackerfutterflächen: jährlich mindestens eine vollflächige Mahd und Verbringung des Mähgutes (bei Bergmähdern mindestens alle zwei Jahre) oder jährliche vollflächige Beweidung
    Im Gegensatz zum ÖPUL sind im Rahmen der AZ „Grünbrachen ohne Code“ und Grünlandbrachen förderfähig. Diese müssen zumindest jedes zweite Jahr einmal gepflegt/gehäckselt werden.
  • Dauer-/Spezialkulturen und Weinflächen: ordnungsgemäße Auspflanzung und ordnungsgemäße Pflege von Fläche und Aufwuchs sowie Ernte und Verbringung des Erntegutes
Zu beachten ist, dass bei Teilnahme an ÖPUL-Maßnahmen zusätzlich noch spezielle Bewirtschaftungsauflagen einzuhalten sind. Gleichzeitig kommt es aber auch vor, dass einzelne Flächen von bestimmten ÖPUL-Mindestbewirtschaftungskriterien (z.B. der Ernteverpflichtung) ausgenommen sind, aber trotzdem förderfähig bleiben. Es handelt sich hierbei um folgende Flächen, die gemäß den vorgegebenen Förderbedingungen zu bewirtschaften sind:
  • Biodiversitätsflächen am Acker (Codes DIV und DIVRS), wenn als Grünbrache beantragt und Mehrnutzenhecken im Rahmen der Maßnahmen UBB und BIO
  • „Nichtproduktive Ackerflächen“ und „Agroforststreifen“ im Rahmen der Maßnahme „Nichtproduktive Ackerflächen und Agroforststreifen“
  • „Begrünte Abflusswege“ (BAW) im Rahmen der Maßnahme „Erosionsschutz Acker“ und „Auswaschungsgefährdete Ackerflächen“ (AG) im Rahmen der Maßnahme „Vorbeugender Grundwasserschutz – Acker“, wenn als Grünbrache beantragt
  • „Grünbrachen“ im Rahmen der Maßnahmen „Naturschutz“ (Code NAT) und „Ergebnisorientierte Bewirtschaftung“ (Code EBW)
Die aktuellen und detailreichen Merkblätter zu Konditionalität, Direktzahlungen, Ausgleichszulage sowie zu den „ÖPUL 2023“-Maßnahmen, mit ausführlichen Informationen zu Bewirtschaftungsauflagen, stehen auf der AMA-Homepage zur Verfügung.

ÖPUL-Code „OP“ („ÖPUL nicht prämienfähig“)

Können Mindestbewirtschaftungskriterien nicht erfüllt werden (unter Berücksichtigung oben genannter Ausnahmen), so ist im MFA mittels „OP“-Codierung aktiv auf ÖPUL-Prämien zu verzichten.

Eine „OP“-Codierung kann beispielsweise auch notwendig werden, wenn die Maßnahmenverpflichtung nicht ganzjährig erfüllt wird (z.B. bei unterjähriger Flächenweitergabe, sofern der Nachfolgebewirtschafter die Förderverpflichtungen nicht bis Jahresende erfüllt) oder es zu Leistungsüberschneidungen zwischen ÖPUL-Maßnahmen und gesetzlichen Auflagen bzw. es zu anderweitigen Abgeltungen durch die öffentliche Hand kommt.

Eine maßnahmenbezogene „OP“-Codierung ist dann möglich, wenn Flächen in der jeweiligen Maßnahme nicht prämienfähig sind. Der Code „OPBIO“ ist beispielsweise dann zu setzen, wenn durch die Tätigkeit Dritter auf einer Bio-Fläche unabsichtlicherweise nicht erlaubte Pflanzenschutzmittel ausgebracht wurden.

Eine solche eingrenzende „OP“-Codierung kann auch für Flächen im Rahmen der Direktzahlungen (OPDZ) und Ausgleichszulage (OPAZ) vergeben werden.

Besonderheiten im Zusammenhang mit Bewirtschaftungsauflagen

  • Bei Grünbrachen und Grünlandbrachen wird von gehäckselten Flächen ausgegangen - eine Ernte (mit Abtransport des Erntegutes) ist nicht zulässig. Erfolgt eine Ernte, sind andere Schlagnutzungsarten zu verwenden bzw. ist eine Korrektur der beantragten Schlagnutzung im MFA notwendig.
  • Weidenutzungen nach dem 15. September zählen nicht als eigene Nutzung und bleiben bei der Festlegung der Grünland-Schlagnutzung unberücksichtigt.
  • Bei Teilnahme an der ÖPUL-Maßnahme „Naturschutz“ sind die spezifischen Auflagen gem. Naturschutz-Projektbestätigung einzuhalten.
  • Ausnahmen von den Bewirtschaftungsauflagen können im Falle von höherer Gewalt oder außergewöhnlichen Umständen anerkannt werden. Nähere Infos dazu im AMA-Merkblatt Mehrfachantrag 2026.
  • Werden landwirtschaftliche Nutzflächen vorübergehend aus der Bewirtschaftung genommen (max. drei Jahre) und z.B. als Lagerfläche, Freizeitfläche etc. genutzt, dann sind diese Flächen als „Sonstige Ackerflächen“, „Sonstige Grünlandflächen“ usw. zu beantragen. Für diese Flächen werden keine Zahlungen gewährt.
GL als Freizeitfläche.jpg © LK OÖ/Mandl
Freizeitflächen sind aus der Beantragung zu nehmen bzw. können für max. 3 Jahre als z.B. "Sonstige Grünlandflächen" weiter beantragt bleiben. © LK OÖ/Mandl

Exkurs „Rasenmäherflächen“

Das Mähen von landwirtschaftlich genutztem Grünland ist grundsätzlich nur mittels Mähwerk, Motor- bzw. Balkenmäher oder Sense einschließlich Motorsense erlaubt. Dies dient als Abgrenzung zu Freizeit- und Hausgartenflächen. Das Mähen mittels Rasenmäher ist auf Flächen, die für die Förderung beantragt werden, jedenfalls nur temporär zulässig, z.B. im Zeitraum der Obsternte rund um Obstbäume, um reifes Obst besser sammeln zu können. Das Ausmähen von Bäumen mit dem Rasenmäher birgt jedoch das berechtigte Risiko, dass eine „Rasenmäherfläche“ im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle als Freizeitfläche angesehen wird.

Links zum Thema

  • Hanfanbau aus INVEKOS-Sicht
  • Formulare & Merkblätter | AMA
  • Mehrfachantrag 2026

ÖPUL 2023-2027

  • Mindestbewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen

  • Begrünung von Ackerflächen im ÖPUL

  • Frühzeitige Nutzung von Biodiversitätsflächen erlaubt

  • ÖPUL-Maßnahme "Tierwohl - Weide"

  • Schnittzeitpunktvorverlegung in OÖ um vier bzw. fünf Tage

  • Pflanzenschutzmittel-Codierungen im MFA hinfällig

  • Biodiversitätsflächen im Grünland

  • Nichtproduktive Ackerflächen (NPA) im ÖPUL

  • Biodiversitätsflächen am Acker

  • Flächenzugänge und Flächenabgänge aus ÖPUL-Sicht

  • ÖPUL-Maßnahmen mit Aufzeichnungsverpflichtungen

  • Höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände

  • Bodenprobenerfassung im INVEKOS-GIS (eAMA) selber durchführen!

  • ÖPUL-Insektizidverzicht: Vorzeitiger Ausstieg für Weinbaubetriebe möglich

  • Die Reduktion von Emissionen lohnt sich

  • ÖPUL: Nachhaltigkeit braucht Dokumentation

  • Vorzeitige Nutzung von Biodiversitätsflächen möglich

  • Informationen zu den ÖPUL Naturschutz-Maßnahmen

  • ÖPUL Naturschutz: Auflagen der Projektbestätigung beachten

  • Informationen zur ÖPUL-Maßnahme “Einsatz von Nützlingen im geschützten Anbau“

  • Besondere Sorgfalt bei der Einhaltung von ÖPUL-Auflagen im Antragsjahr 2026

  • ÖPUL-Maßnahme "Erosionsschutz Wein, Obst und Hopfen"

  • Der Weidezeitraum bei der ÖPUL-Maßnahme "Tierwohl - Weide" hat begonnen

  • Fragen und Antworten zur Biodiversität am Grünland (UBB/Bio)

  • Fragen und Antworten zur Biodiversität am Acker (UBB/Bio)

  • AMA informiert zur ÖPUL-Maßnahme “Erosionsschutz Acker“

  • Aufzeichnungsverpflichtungen im ÖPUL 2023

  • AMA informiert zur ÖPUL-Maßnahme “Tierwohl - Schweinehaltung“

  • AMA: Früheste Umbruchtermine von Zwischenfrüchten

  • Erkenntnisse aus AMA-Kontrollen zum ÖPUL-Programm

  • ÖPUL-Naturschutzmonitoring - jetzt zum UBB/BIO-Zuschlag

  • Höhere Prämien und Neuerungen bei ÖPUL-Maßnahmen

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  • Informationen zur Maßnahme "Heuwirtschaft"

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  • 1 Allgemeine Bestimmungen ÖPUL 2023

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  • 1 C Nicht produktive Ackerflächen und Agroforststreifen ÖPUL 2023

  • 1 Definitionen im Rahmen der Maßnahmen UBB und Bio ÖPUL 2023

  • 2 Einschränkung ertragssteigernder Betriebsmittel ÖPUL 2023

  • 3 Heuwirtschaft ÖPUL 2023

  • 4 Bewirtschaftung von Bergmähdern ÖPUL 2023

  • 5 Erhaltung gefährdeter Nutztierrassen ÖPUL 2023

  • 6 Begrünung von Ackerflächen - Zwischenfruchtanbau ÖPUL 2023

  • 7 Begrünung von Ackerflächen - System Immergrün ÖPUL 2023

  • 8 Erosionsschutz Acker ÖPUL 2023

  • 9 Bodennahe Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger und Gülleseparation ÖPUL 2023

  • 10 Erosionsschutz Wein, Obst und Hopfen ÖPUL 2023

  • 11 Herbizidverzicht Wein, Obst und Hopfen ÖPUL 2023

  • 12 Insektizidverzicht Wein, Obst und Hopfen ÖPUL 2023

  • 13 Einsatz von Nützlingen im geschützten Anbau ÖPUL 2023

  • 14 Almbewirtschaftung ÖPUL 2023

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  • 16 Vorbeugender Grundwasserschutz - Acker ÖPUL 2023

  • 17 Humuserhalt und Bodenschutz auf umbruchsfähigem Grünland ÖPUL 2023

  • 18 Naturschutz (NAT) ÖPUL 2023

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  • 22 Tierwohl - Schweinehaltung ÖPUL 2023

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  • 24 Wasserrahmenrichtlinie - Landwirtschaft ÖPUL 2023

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