Anpassung des GLÖZ 6 ab Herbst 2026
Als mindestbodenbedeckt gilt eine Ackerfläche dann, wenn eine Kultur (Winterung oder Zwischenfrucht) angelegt oder nach der Ernte keine bzw. lediglich eine mulchende, nicht wendende Bodenbearbeitung (z.B. mittels Grubber, Scheibenegge) durchgeführt wird. Erfolgt die Ernte nach dem 15. November und danach noch eine wendende Bodenbearbeitung, so zählt die Fläche als mindestbodenbedeckt, wenn noch im Herbst eine Winterung angebaut wird.
Flächenbasis und Ausnahmekulturen
Die im MFA 2026 beantragten Ackerflächen (Korrekturen nach der MFA-Einreichung sind zu berücksichtigen) bilden die Grundlage für die Berechnung jener Ackerflächen-Summe, die von 15. November 2026 bis 14. Februar 2027 mindestbodenbedeckt sein muss.
Flächen mit bestimmten Gemüsearten (siehe unten "Liste der Feldgemüsearten"), Mehrnutzenhecken, "sonstige Ackerflächen" und "GLÖZ-LSE"-Flächen am Acker sind abzugsberechtigt. Das heißt, für die Berechnung der 80% Mindestbodenbedeckung wird das Ackerflächenausmaß um diese "nicht relevanten Kulturen" reduziert und ergibt die "GLÖZ 6"-Basisfläche.
Zusätzlich können Flächen mit den Ausnahmekulturen Erdäpfel, Ölkürbis, Zuckerrüben, Heil- und Gewürzpflanzen (siehe unten "Liste der Heil- und Gewürzpflanzen"), Saatgutvermehrung für Gräser und Mais, Sommermohn und Öllein sowie Ackerflächen mit schwer bearbeitbaren Böden in Abzug gebracht werden, wobei aber jedenfalls 55% der ermittelten Basisfläche bodenbedeckt sein müssen.
Wird im MFA eine Doppelnutzung (z.B. Sommergerste/Feldgemüse) beantragt, so zählt immer die Erstkultur. Im genannten Beispiel darf die Fläche mit der Zweitkultur Feldgemüse somit nicht in Abzug gebracht werden.
Flächen mit bestimmten Gemüsearten (siehe unten "Liste der Feldgemüsearten"), Mehrnutzenhecken, "sonstige Ackerflächen" und "GLÖZ-LSE"-Flächen am Acker sind abzugsberechtigt. Das heißt, für die Berechnung der 80% Mindestbodenbedeckung wird das Ackerflächenausmaß um diese "nicht relevanten Kulturen" reduziert und ergibt die "GLÖZ 6"-Basisfläche.
Zusätzlich können Flächen mit den Ausnahmekulturen Erdäpfel, Ölkürbis, Zuckerrüben, Heil- und Gewürzpflanzen (siehe unten "Liste der Heil- und Gewürzpflanzen"), Saatgutvermehrung für Gräser und Mais, Sommermohn und Öllein sowie Ackerflächen mit schwer bearbeitbaren Böden in Abzug gebracht werden, wobei aber jedenfalls 55% der ermittelten Basisfläche bodenbedeckt sein müssen.
Wird im MFA eine Doppelnutzung (z.B. Sommergerste/Feldgemüse) beantragt, so zählt immer die Erstkultur. Im genannten Beispiel darf die Fläche mit der Zweitkultur Feldgemüse somit nicht in Abzug gebracht werden.
Neue Regelung zu "schwer bearbeitbaren Böden"
Bis dato konnten Ackerflächen mit schweren Böden nur auf bestimmten schweine- und geflügelhaltenden Betrieben als Ausnahmeflächen berücksichtigt werden. Ab MFA 2026 gilt diese Ausnahme nun für alle Betriebe und zwar für "schwer bearbeitbare Böden" gemäß aktualisiertem Layer. Neben Böden mit hohem Tonanteil werden nun auch Böden mit einem Schluffanteil von über 55% berücksichtigt. Abrufbar ist der Layer "GLÖZ 6: Schwer bearbeitbare Böden" im Agraratlas bzw. ab November 2026 im eAMA-GIS. Im Agraratlas ist es notwendig, sich in die Karte hineinzuzoomen, damit man "schwer bearbeitbare Böden" auswählen und in weiterer Folge schlagbezogen das Flächenausmaß ablesen kann.
Um Flächen nicht doppelt zu berücksichtigen, dürfen "nur" jene schwer bearbeitbaren Böden abgezogen werden, auf denen weder Feldgemüse noch Ausnahmekulturen angebaut wurden.
Um Flächen nicht doppelt zu berücksichtigen, dürfen "nur" jene schwer bearbeitbaren Böden abgezogen werden, auf denen weder Feldgemüse noch Ausnahmekulturen angebaut wurden.
Mit dem LK-Bodenbedeckungsrechner kann sehr einfach mittels Eingabe der relevanten Daten die notwendige Mindestbodenbedeckungsfläche ermittelt werden.
Achtung bei Flächenabgängen
Wie oben bereits beschrieben, gilt als Flächenbasis die im MFA beantragte Ackerfläche. Dabei handelt es sich um die Ackerfläche mit Verfügungsrecht zum Stichtag 1. April. Flächenzu- und Flächenabgänge nach diesem Stichtag werden erst im Folge-MFA entsprechend berücksichtigt. Das bedeutet, dass beispielsweise eine im Herbst nach der Ernte verpachtete Ackerfläche weiterhin im MFA der verpachtenden Person aufscheint und somit weiterhin in die Berechnung der Mindestbodenbedeckung gemäß GLÖZ 6 der verpachtenden Person einzubeziehen ist.
Liste der Feldgemüsearten
Artischocke, Brokkoli, Buschbohne, Cardy, Chicorée, Chinakohl, Eichblattsalat, Eissalat, Endiviensalat, Grünerbsen, Grünkohl, Grünsoja, Gurke, Haferwurzel, Käferbohne, Karfiol, Karotte, Kerbel, Knoblauch, Knollenfenchel, Kochsalat, Kohl, Kohlrabi, Kopfsalat, Kraut, Kren, Speisekürbis, Lollo, Mangold, Melanzani, Melone, Pak Choi, Paprika, Paradeiser/Tomaten, Pastinak, Pepino, Porree, Radicchio, Radieschen, Rettich, Rhabarber, Römische Salate, Rote Rübe, Rucola, Schwarzwurzel, Sellerie, Spargel, Speiserübe, Spinat, Sprossenkohl, Stangenbohne, Vogerlsalat, Zucchini, Zuckerhut, Zuckermais und Zwiebel
Liste der Heil- und Gewürzpflanzen
Acker-Stiefmütterchen, Anis, Baldrian, Basilikum, Bockshornklee, Borretsch, Brennnessel, Dille, Drachenkopf, Flohsamen, Gewürzfenchel, Kamille, Kerbel, Koriander, Kornblume, Kreuzkümmel, Leindotter, Malve, Mariendistel, Nachtkerze, Neslia (Finkensame), Petersilie, Ringelblume, Saflor, Schwarzkümmel, Sommerkümmel, Steinklee, Studentenblume und Zuckerwurzel