Biodiversitätsflächen am Acker
In diesem Beitrag wird ausschließlich auf DIV-Flächen am Acker eingegangen. Im lk-online stehen jedoch auch Informationen zu Biodiversitätsflächen im Grünland zur Verfügung.
Allgemeine Vorgaben für Acker-DIV-Flächen
- Bei mehr als 2 ha Ackerfläche sind auf zumindest 7% der Ackerfläche des Betriebs DIV-Flächen anzulegen. Betriebe bis 10 ha Ackerfläche können diese Verpflichtung auch mittels der Anlage/Bewirtschaftung von zusätzlichen DIV-Flächen am Grünland erfüllen.
- Auf Feldstücken mit einer Größe von über 5 ha sind feldstücksbezogen mindestens 0,15 ha DIV-Flächen anzulegen bzw. können dafür dem Feldstück zugeordnete GLÖZ-Landschaftselemente angerechnet werden. Diese angerechneten GLÖZ-Landschaftselemente werden jedoch nicht für den "7%"-Anteil berücksichtigt. Betriebe unter 10 ha Ackerfläche sind von der feldstücksbezogenen Anlageverpflichtung ausgenommen.
Ansaat bzw. Anrechnung
DIV-Flächen müssen entweder neu angelegt werden oder es werden sogenannte Altbrachen bzw. anrechenbare Biodiversitätsflächen aus anderen "ÖPUL 2023“-Maßnahmen herangezogen. Die Neuanlage hat bis spätestens 15. Mai des Kalenderjahres zu erfolgen. Dafür ist eine geeignete Saatgutmischung mit mindestens sieben insektenblütigen Mischungspartnern aus zumindest drei Pflanzenfamilien zu verwenden. Der Anteil an nicht insektenblütigen Mischungspartnern (Gräsern) darf im Bestand 10% nicht übersteigen. Saatbettbereitung, Anbau und die Wahl der Geräte haben so zu erfolgen, dass sich die Mischung bestmöglich etablieren kann. Die Einsaat in einen bestehenden Bestand mittels Schlitzsaat ist nicht erlaubt.
Altbrachen und aus anderen ÖPUL-Maßnahmen anrechenbare Biodiversitätsflächen
Altbrachen sind
- DIV-Flächen aus dem MFA 2022, die als solche beantragt und nicht umgebrochen wurden,
- Grünbrachen (unabhängig, ob mit oder ohne Code), die seit MFA 2020 bestehen und seither nicht umgebrochen wurden,
- Grünbrache oder Feldfutterschläge, die in den Jahren 2020 - 2022 mit den Codes AG, OG, ZOG, WF, ENP oder K20 beantragt waren und noch bestehen.
- Ackerstillegungen (Grünbrachen) aus den Maßnahmen "Naturschutz“ (Auflagenkürzel SA01 in der Projektbestätigung) und "Ergebnisorientierte Bewirtschaftung“ (EBW),
- begrünte Abflusswege der Maßnahme „Erosionsschutz Acker“ und auswaschungsgefährdete Ackerflächen im Rahmen der Maßnahme „Vorbeugender Grundwasserschutz - Acker“, wenn die DIV-Vorgaben hinsichtlich Neuanlage und Umbruch sowie Mahd und Pflege eingehalten werden,
- Mehrnutzenhecken, wenn für krautigen Bereich hinsichtlich Mahd und Pflege die DIV-Vorgaben eingehalten werden,
- Grünbrachen aus GLÖZ 8 sowie Gewässerrandstreifen aus GLÖZ 4, sofern alle DIV-Bewirtschaftungsauflagen eingehalten werden.
Pflege/Nutzung und Umbruch
Der Umbruch einer Acker-DIV-Fläche ist frühestens am 15. September des zweiten Jahres erlaubt. Sofern eine Winterung oder Zwischenfrucht angebaut wird, darf der Umbruch im zweiten Jahr schon ab 1. August erfolgen. Bei Umbruch einer Grünbrache gilt aber weiterhin ein Nutzungsverbot bis 31. Dezember.
Die "Zweijährigkeit" einer Acker-DIV-Fläche gilt nicht nur für neu angelegte DIV-Flächen, sondern auch für anrechenbare Flächen und Altbrachen, obwohl diese grundsätzlich schon länger als zwei Jahre bestehen. Da jedoch mit 2023 das "neue" ÖPUL startete, begannen auch alle einzuhaltenden Zeiträume von neuem. Diese "Zweijährigkeit" ist auch dann einzuhalten, wenn die Ackerfläche des Betriebes unter 10 ha oder unter 2 ha fällt, oder wenn die Feldstückgröße kleiner als 5 ha wird. Einzige Ausnahmen von der Zweijährigkeit können flächenbezogen bei Verlust der Verfügungsgewalt (z.B. Pachtkündigung) oder bei Umwandlung in Grünland geltend gemacht werden.
Acker-DIV-Flächen müssen mindestens einmal jedes zweite Jahr bzw. dürfen maximal zweimal pro Jahr gemäht/gehäckselt werden. Bei Beantragung der Fläche im MFA als "Sonstiges Feldfutter" darf das Mähgut verbracht und genutzt werden. Beweidung und Drusch sind jedoch nicht erlaubt. Auf 75% der DIV-Flächen ist Mähen/Häckseln ab 1. August erlaubt, auf den anderen 25% ist dies auch vorher möglich.
Pflanzenschutzmittel (außer jene, die für Bio-Betriebe zugelassen sind) und jeglicher Dünger dürfen von 1. Jänner bis zum Umbruch bzw. anderer Deklaration der Fläche nicht eingesetzt werden. Das heißt, die Beseitigung von geförderten DIV-Flächen darf nur mit mechanischen Methoden erfolgen.
Die "Zweijährigkeit" einer Acker-DIV-Fläche gilt nicht nur für neu angelegte DIV-Flächen, sondern auch für anrechenbare Flächen und Altbrachen, obwohl diese grundsätzlich schon länger als zwei Jahre bestehen. Da jedoch mit 2023 das "neue" ÖPUL startete, begannen auch alle einzuhaltenden Zeiträume von neuem. Diese "Zweijährigkeit" ist auch dann einzuhalten, wenn die Ackerfläche des Betriebes unter 10 ha oder unter 2 ha fällt, oder wenn die Feldstückgröße kleiner als 5 ha wird. Einzige Ausnahmen von der Zweijährigkeit können flächenbezogen bei Verlust der Verfügungsgewalt (z.B. Pachtkündigung) oder bei Umwandlung in Grünland geltend gemacht werden.
Acker-DIV-Flächen müssen mindestens einmal jedes zweite Jahr bzw. dürfen maximal zweimal pro Jahr gemäht/gehäckselt werden. Bei Beantragung der Fläche im MFA als "Sonstiges Feldfutter" darf das Mähgut verbracht und genutzt werden. Beweidung und Drusch sind jedoch nicht erlaubt. Auf 75% der DIV-Flächen ist Mähen/Häckseln ab 1. August erlaubt, auf den anderen 25% ist dies auch vorher möglich.
Pflanzenschutzmittel (außer jene, die für Bio-Betriebe zugelassen sind) und jeglicher Dünger dürfen von 1. Jänner bis zum Umbruch bzw. anderer Deklaration der Fläche nicht eingesetzt werden. Das heißt, die Beseitigung von geförderten DIV-Flächen darf nur mit mechanischen Methoden erfolgen.
Neuanlage mit regionaler Acker-Saatgutmischung
Bei Anlage einer DIV-Fläche mit einer regionalen Saatgutmischung mit mindestens 30 Pflanzenarten aus sieben Familien gemäß Artenliste kann ein ab 2024 erhöhter Zuschlag von 424 Euro/ha beantragt werden (Code DIVRS). Hierzu muss die Neuanlage ebenfalls bis spätestens 15. Mai mit einer Saatstärke von mindestens 20 kg/ha erfolgen, wobei der Anteil der einzelnen Art in der Saatgutmischung 5 Gew.-% nicht überschreiten darf. Saatgutmenge, Zusammensetzung und Zertifizierung des Ökotypensaatguts sind durch Saatgutetiketten und Rechnungen zu dokumentieren. Eine Mahd mit Abtransport des Mähgutes hat mindestens einmal pro Jahr und darf maximal zweimal pro Jahr erfolgen. Bei DIVRS am Acker gilt, dass 75% der Fläche erst ab 1. August gemäht werden darf, auf den „anderen 25%“ ist dies auch vorher möglich. Das Häckseln einer DIVRS-Fläche ist nicht erlaubt. Ausgenommen davon wäre ein Reinigungsschnitt im ersten Jahr der Beantragung, der auch ohne Verbringung des Mähgutes zulässig ist und vor dem 1. August durchgeführt auch nicht zur 25%-Vorgabe zählt.
Weiterführende Informationen können in den relevanten ÖPUL 2023-Merkblättern der AMA, Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung und Biologische Wirtschaftsweise nachgelesen werden.