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15.09.2022 - Gültigkeit: gesamtes Bundesgebiet

Allgemeine Bestimmungen ÖPUL 2023

In diesem Beitrag wird eine Auswahl an allgemeinen Bestimmungen des ÖPUL 2023 aufgelistet.

Mappe mit Taschenrechner Steuern©Kail Eva.jpg
© Eva Kail/LK Niederösterreich

Mindestgröße des Betriebs

Der Betrieb muss im ersten Jahr der Teilnahme am ÖPUL mindestens 0,5 ha Flächen im geschützten Anbau (Nutzungsart A oder GA) oder 1,50 ha Ackerland, Grünland, Dauer-/Spezialkulturen, Almfutterflächen, GLÖZ- Landschaftselemente, weitergeführte 20-jährige Stillegungen oder Mehrnutzenhecken bewirtschaften.

Förderfähigkeit von Flächen

Förderfähig sind nur Flächen auf denen folgende Mindestbewirtschaftungskriterien eingehalten werden (ausgen. Biodiversitätsflächen, Mehrnutzenhecken, Begrünte Abflusswege, Auswaschungsgefährdete Ackerflächen und Grünbrachen im Rahmen der Maßnahmen Naturschutz, Ergebnisorientierte Bewirtschaftung oder K20):
  • Auf Ackerflächen (ausgenommen Ackerfutterflächen) und Flächen im geschützten Anbau ordnungsgemäßer Anbau und jährliche ordnungsgemäße Pflege von Fläche und Aufwuchs und Ernten und Verbringen des Erntegutes von zumindest 85 Prozent des jeweiligen Schlages.
  • Auf Dauer-/Spezialkulturflächen (Wein/Obst/Hopfen) ordnungsgemäßes Auspflanzen, jährliche ordnungsgemäße Pflege von Fläche und Aufwuchs und Ernten und Verbringen des Erntegutes.
  • Auf Grünland- und Ackerfutterflächen jährlich mindestens einmal vollflächige Mahd und Verbringen des Mähgutes oder jährliche vollflächige Beweidung oder auf Bergmähdern: mindestens alle zwei Jahre einmal vollflächige Mahd und Verbringen des Mähgutes.

Keine Prämie wird gewährt für

  • Energieholz bzw. Niederwald im Kurzumtrieb, Palmkätzchenproduktion sowie Reb- und Baumschulflächen
  • Flächen, die vorübergehend nicht aktiv für die landwirtschaftliche Produktion bewirtschaftet werden (zum Beispiel sonstige Flächen, freiwillige Grünbrachen),
  • Flächen, die im Mehrfachantrag Flächen nicht für die jeweilige Maßnahme angegeben wurden oder falsch identifiziert sind
  • Flächen in Nationalparks (ausgenommen in der Maßnahme „Natura 2000 und andere Schutzgebiete – Landwirtschaft“ sowie „Wasserrahmenrichtlinie – Landwirtschaft“ oder wenn keine relevanten Bewirtschaftungsauflagen auf den Nationalparkflächen festgelegt sind
  • Flächen unter Photovoltaikanlagen
  • GLÖZ-Landschaftselemente

Abgrenzung zu nationalen Bestimmungen

Werden Leistungen aus einem anderen Titel mit Geldern der öffentlichen Hand bzw. auf Grund von Vereinbarungen mit der öffentlichen Hand (zum Beispiel Naturschutz) gefördert, ist dieselbe Leistung aus ÖPUL 2023 nicht förderbar. Ebenso ist eine Abgeltung von gesetzlich oder behördlich vorgeschriebenen Maßnahmen nicht zulässig, ausgenommen Zahlungen im Rahmen der Maßnahmen „Natura 2000 und andere Schutzgebiete - Landwirtschaft“ und „Wasserrahmenrichtlinie – Landwirtschaft“.

Verpflichtungsdauer und Vertragszeitraum

Die Verpflichtungsdauer erstreckt sich grundsätzlich über das gesamte Kalenderjahr. Abweichend davon umfasst die Verpflichtungsdauer in der Maßnahme „Begrünung von Ackerflächen – Zwischenfruchtanbau“ den Begrünungszeitraum. Förderfähig sind nur Flächen, die während der gesamten Verpflichtungsdauer gemäß den relevanten Bestimmungen bewirtschaftet bzw. Tiere, die gemäß den relevanten Bestimmungen gehalten werden. In Bezug auf die Verpflichtungsdauer können Flächen unterjährig weitergegeben werden, wenn die Flächen durch den Übernehmer bis zum Ende der Verpflichtungsdauer in der gleichen oder höherwertigen Maßnahme weitergeführt werden. Ist das nicht der Fall, so hat die Förderungswerberin bzw. der Förderungswerber diesen Umstand zu melden und es dürfen für die betroffenen Flächen für das unvollendete Verpflichtungsjahr keine Prämien gewährt werden.

Einjährige Maßnahmen

Der Vertragszeitraum für folgende Maßnahmen beträgt grundsätzlich ein Kalenderjahr. Spätester Vertragsbeginn der angeführten Maßnahmen ist mit 01.01.2027 bzw. der Verpflichtungsbeginn der jeweiligen Begrünungsvariante. Ein Einstieg in die Maßnahmen ist daher bis einschließlich Herbst 2026 möglich.
  • 2.5 Erhaltung gefährdeter Nutztierrassen
  • 2.6 Begrünung von Ackerflächen - Zwischenfruchtanbau
  • 2.7 Begrünung von Ackerflächen – System Immergrün
  • 2.9 Bodennahe Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger und Gülleseparation
  • 2.10 Erosionsschutz Wein, Obst und Hopfen
  • 2.13 Einsatz von Nützlingen im geschützten Anbau
  • 2.15 Tierwohl - Behirtung
  • 2.20 Tierwohl - Weide
  • 2.21 Tierwohl – Stallhaltung Rinder
  • 2.22 Tierwohl – Schweinehaltung
  • 2.23 Natura 2000 und andere Schutzgebiete – Landwirtschaft
  • 2.24 Wasserrahmenrichtlinie – Landwirtschaft

Mehrjährige Maßnahmen

Der Vertragszeitraum für folgende Maßnahmen beträgt mindestens vier Jahre.
  • 2.1 A Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung (UBB)
  • 2.1 B Biologische Wirtschaftsweise (Bio)
  • 2.2 Einschränkung ertragssteigernder Betriebsmittel
  • 2.3 Heuwirtschaft
  • 2.4 Bewirtschaftung von Bergmähdern
  • 2.8 Erosionsschutz Acker
  • 2.11 Herbizidverzicht Wein, Obst und Hopfen
  • 2.12 Insektizidverzicht Wein, Obst und Hopfen
  • 2.14 Almbewirtschaftung inkl. „Naturschutz auf der Alm“
  • 2.16 Vorbeugender Grundwasserschutz - Acker inkl. „Humusaufbau und Erosionsschutz in Wien“
  • 2.17 Humuserhalt und Bodenschutz auf umbruchsfähigem Grünland
  • 2.18 Naturschutz (NAT)
  • 2.19 Ergebnisorientierte Bewirtschaftung (EBW)

Vertragszeiträume im Überblick

Bei mehrjährigen Maßnahmen sind die Förderwerberin oder der Förderwerber verpflichtet, die einbezogenen Flächen für mindestens folgende Zeiträume gemäß den inhaltlichen Bewirtschaftungsauflagen (Förderverpflichtungen) zu bewirtschaften bzw. die förderrelevanten Tiere in diesem Zeitraum zu halten sowie alle sonstigen Förderverpflichtungen für diese Zeiträume zu erfüllen:

Beginn Vertragszeitraum
01.01.2023 6 Jahre (bis einschließlich 31.12.2028)
01.01.2024 5 Jahre (bis einschließlich 31.12.2028)
01.01.2025 4 Jahre (bis einschließlich 31.12.2028)
Bauer und Bäuerin bei Büroarbeiten
© agrarfoto.com

Worauf bei mehrjährigen Maßnahmen achten?

Während der Laufzeit der mehrjährigen Maßnahmen ist eine zusätzliche/ergänzende Beantragung einjähriger Optionen möglich. Der Vertragszeitraum für mit mehrjährigen Verpflichtungen verbundenen optionalen Zuschläge (ausgenommen oben genannte) beträgt ein Kalenderjahr.

Während des Vertragszeitraumes kann mit spätestem Vertragswechsel am 01.01.2026 mit Maßnahmenantrag des jeweiligen Vorjahres eine beantragte Maßnahme in eine bestimmte andere, höherwertige Maßnahme umgewandelt werden. Es entsteht dadurch keine Rückzahlungsverpflichtung für die ursprüngliche Maßnahme. Die Verpflichtungen aus der höherwertigen Maßnahme sind für die restliche Laufzeit der ursprünglich eingegangenen Vertragszeitraumes einzuhalten.

Eine Umwandlung ist möglich

  • von „Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung“ oder von „Einschränkung ertragssteigernde Betriebsmittel“ oder von „Herbzidverzicht Wein, Obst und Hopfen“ oder von „Insektizidverzicht Wein, Obst und Hopfen“ in „Biologische Wirtschaftsweise“ sowie
  • von „Bewirtschaftung von Bergmähdern“ oder „Auswaschungsgefährdete Ackerflächen“ – im Rahmen „Vorbeugender Grundwasserschutz – Acker“ sowie „Begrünte Abflusswege“ im Rahmen „Erosionsschutz Acker“ in „Naturschutz“ oder „Ergebnisorientierte Bewirtschaftung“
  • von „Naturschutz“ in „Ergebnisorientierte Bewirtschaftung“ und umgekehrt.

Nichteinhaltung des Vertragszeitraumes oder Bewirtschafterwechsel

Mit einer mehrjährigen Verpflichtung belegte Flächen des 1. Verpflichtungsjahres sowie alle darauffolgenden Flächenzugänge sind bis zum Ende des Vertragszeitraumes gemäß den Fördervoraussetzungen und Förderverpflichtungen zu bewirtschaften, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist. Bei Nichteinhaltung des Vertragszeitraumes sind sämtliche, für die betroffenen Flächen und Tiere bereits gewährten Förderbeträge zurückzuerstatten, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.

Der Verlust der Verfügungsgewalt für einen Teil bzw. die Gesamtheit der Flächen, auf die sich die Verpflichtung bezieht, hat für den abgebenden Betrieb, unabhängig vom tatsächlichen Vertragszeitraum, keine Rückzahlung zur Folge. Im Falle eines Bewirtschafterwechsels auf dem Betrieb ist die Verpflichtung jedenfalls weiterzuführen. Die Nachfolgebewirtschafterin oder der Nachfolgebewirtschafter tritt in diesem Fall dem mit der Vorbewirtschafterin oder dem Vorbewirtschafter abgeschlossenen Fördervertrag bei. Es haften Vorbewirtschafterin oder Vorbewirtschafter und Nachfolgebewirtschafterin oder Nachfolgebewirtschafter solidarisch für die Erfüllung des Fördervertrags.

Wann ist eine Verringerung der Fläche zulässig?

Die Verringerung von mit einer Verpflichtung belegten Fläche am Betrieb infolge der Aufgabe oder Änderung der landwirtschaftlichen Nutzung ist zulässig:
  • jährlich bis zu 5 Prozent (Ausgangsbasis ist dabei das jeweilige Vorjahr),
  • jedoch höchstens 5 ha pro Jahr,
  • in jedem Fall jedoch (= unabhängig von der Prozent-Obergrenze) 0,5 ha pro Jahr.
Als Bezugsbasis für die Berechnung der 5 Prozent gilt das Ausmaß der mit der Verpflichtung belegten Fläche des Vorjahres. Bei Überschreitung dieser Grenzen besteht für die gesamten mit der Verpflichtung belegten Differenzflächen eine Rückzahlungsverpflichtung.

Jedenfalls zulässig ist:
  • Umwandlung von Acker- oder Dauer-/Spezialkulturflächen in Dauergrünland und Dauerweideland (Nutzungsart Grünland „G“ oder „D“).
  • Umwandlung von Dauergrünland und Dauerweideland (Nutzungsart Grünland „G“ oder „D“) in Almweidefläche (Nutzungsart „L“)
Die mit einer Verpflichtung belegten Flächen bzw. Tiere in folgenden Maßnahmen sind an die jährlich für diese Maßnahme verfügbaren Flächen bzw. Tiere gebunden und können daher jährlich unterschiedlich sein:
  • 2.3 Heuwirtschaft auf Acker
  • 2.8. Erosionsschutz Acker
  • 2.11 Herbizidverzicht Wein, Obst und Hopfen
  • 2.12 Insektizidverzicht Wein, Obst und Hopfen
  • 2.14 Almbewirtschaftung

Förderfähigkeit von Flächenzugängen bei mehrjährigen Maßnahmen

Bei mehrjährigen Maßnahmen sind Flächenzugänge 2024 und 2025 zur Gänze förderfähig, in den Folgejahren im Ausmaß von maximal 50 Prozent auf Basis des Jahres 2025 wobei eine Vergrößerung um bis zu 5 ha in jedem Fall zulässig ist. Wenn die hinzugekommenen Flächen bereits vorher mit der gleichen Verpflichtung belegt waren, handelt es sich nicht um einen Flächenzugang im Sinne der gegenständlichen Bestimmung.

Nationale Obergrenze

Die Prämienobergrenze für die Summe der flächenbezogenen ÖPUL-Zahlungen inkl. auf den Schlag umgelegte ÖPUL-Zahlungen für Landschaftselemente beträgt 1.200 Euro pro Hektar. Im Falle der Maßnahme „Naturschutz“ und „Ergebnisorientierte Bewirtschaftung“ beträgt sie 1.300 Euro pro Hektar, für die Maßnahme „Einsatz von Nützlingen im geschützten Anbau“ 2.000 Euro pro Hektar und bei Teilnahme an 20-jährigen Verpflichtungen 900 Euro pro Hektar.

Modulation

Das Prämienausmaß aller Maßnahmen wird in Abhängigkeit zur gesamten Fläche des Betriebes reduziert („moduliert“). Almweideflächen in der Maßnahme „Almbewirtschaftung“ werden in der Berechnung getrennt betrachtet.

Die Auszahlung beträgt

  • bis zum 200. ha: 100 Prozent der Prämie
  • über dem 200. bis zum 300. ha: 90 Prozent der Prämie
  • über dem 300. ha bis zum 1.000 ha: 85 Prozent der Prämie
  • über dem 1.000 ha: 75 Prozent der Prämie

Rückzahlung oder Einbehalt

Grundsätzlich Weiterführung des bereits etablierten Sanktionssystems, mit folgenden Sachverhalten:
  • INVEKOS-Abweichungen bezüglich Antragsangaben werden von der ermittelten Prämie ausgehend berechnet.
  • Bei Nichterfüllung von Zugangsvoraussetzungen, die nur im ersten Jahr der Verpflichtung gelten, kommt kein Vertrag zustande.
  • Bei Nichteinhaltung von inhaltlichen Bewirtschaftungsauflagen erfolgt die Kürzung nach dem Grundsatz, dass die Sanktionen wirksam, abschreckend und verhältnismäßig sein müssen und dem Schutz der finanziellen Interessen der Union dienen.

    Ab dem Jahr 2027 wird keine Verwarnung, sondern ein Einbehalt der Förderung im Ausmaß von ein Prozent der Maßnahmenprämie ausgesprochen. Mehrere Verstöße bei einer Maßnahme in einem Antragsjahr lösen eine Kumulation der Sanktionen durch Addition der Prozentsätze aus; die Obergrenze der Sanktion ist jedoch mit 100 Prozent der Jahresprämie begrenzt. Wird im Vertragszeitraum zwei Mal eine 100 Prozent-Kürzung vergeben, erfolgen der Ausschluss aus der Maßnahme und die Rückforderung bis Verpflichtungsbeginn; dabei werden nur jene Flächen zurückgefordert, die im Jahr des Ausschlusses beantragt wurden.

    Die Beurteilung der Verstöße erfolgt grundsätzlich maßnahmenbezogen inklusive aller Zuschläge und zusätzlich beantragter Optionen nach den folgenden Stufen:
    • Kürzung um 2 Prozent
    • Kürzung um 5 Prozent
    • Kürzung um 10 Prozent
    • Kürzung um 25 Prozent
    • Kürzung um 50 Prozent oder
    • Kürzung um 100 Prozent
  • Nichteinhaltung der Konditionalitäten führt zu entsprechenden Kürzungen auch der ÖPUL-Prämien.

ÖPUL 2023-Maßnahmen

  • video © Archiv

    Videoanleitungen

    Anleitungen zu den ÖPUL 2023-Maßnahmen.
  • ÖPUL 2023 Online-Check © 2022_19/20_ÖPUL 2023 Online-Check

    ÖPUL 2023 Online-Check

    Eine interaktive online-Anwendung zum ÖPUL 2023: „Welche Maßnahmen passen für meinen Betrieb?“

ÖPUL 2023-2027

  • 2.1 A Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung (UBB) ÖPUL 2023

  • 2.1 B Biologische Wirtschaftsweise (Bio) ÖPUL 2023

  • 2.1 Definitionen im Rahmen der Maßnahmen UBB und Bio ÖPUL 2023

  • 2.2 Einschränkung ertragssteigernder Betriebsmittel ÖPUL 2023

  • 2.3 Heuwirtschaft ÖPUL 2023

  • 2.4 Bewirtschaftung von Bergmähdern ÖPUL 2023

  • 2.5 Erhaltung gefährdeter Nutztierrassen ÖPUL 2023

  • 2.6 Begrünung von Ackerflächen - Zwischenfruchtanbau ÖPUL 2023

  • 2.7 Begrünung von Ackerflächen - System Immergrün ÖPUL 2023

  • 2.8 Erosionsschutz Acker ÖPUL 2023

  • 2.9 Bodennahe Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger und Gülleseparation ÖPUL 2023

  • 2.10 Erosionsschutz Wein, Obst und Hopfen ÖPUL 2023

  • 2.11 Herbizidverzicht Wein, Obst und Hopfen ÖPUL 2023

  • 2.12 Insektizidverzicht Wein, Obst und Hopfen ÖPUL 2023

  • 2.13 Einsatz von Nützlingen im geschützten Anbau ÖPUL 2023

  • Almbewirtschaftung ÖPUL 2023

  • Tierwohl - Behirtung ÖPUL 2023

  • 2.16 Vorbeugender Grundwasserschutz - Acker ÖPUL 2023

  • 2.17 Humuserhalt und Bodenschutz auf umbruchsfähigem Grünland ÖPUL 2023

  • 2.18 Naturschutz (NAT) ÖPUL 2023

  • 2.19 Ergebnisorientierte Bewirtschaftung (EBW) ÖPUL 2023

  • 2.20 Tierwohl - Weide ÖPUL 2023

  • 2. 21 Tierwohl - Stallhaltung Rinder ÖPUL 2023

  • 2.22 Tierwohl - Schweinehaltung ÖPUL 2023

  • 2.23 Natura 2000 - Landwirtschaft ÖPUL 2023

  • 2.24 Wasserrahmenrichtlinie - Landwirtschaft ÖPUL 2023

  • Allgemeine Bestimmungen ÖPUL 2023

  • 3. Anhänge ÖPUL 2023

  • ÖPUL 2023: Sonderrichtlinie und AMA-Aufzeichnungsvorlagen veröffentlicht

  • Bodennahe Gülleausbringung - Nachmeldung für 2022

  • ÖPUL 2023 - Online-Check

  • Dokumentationsverpflichtungen im ÖPUL 2023

  • Wir schauen drauf! - Mitmachen beim Naturschutzmonitoring im ÖPUL 2023

  • Informationsblätter zum ÖPUL 2023 veröffentlicht

  • ÖPUL 2023 – ein Überblick

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