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Verträge: Geschriebenes ist auch durchsetzbar

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25.03.2025 | von Rechtsabteilung, LK OÖ

Immer wieder gibt es Anfragen an die Rechtsabteilung der LK OÖ, die nach folgendem Muster ablaufen.

"Ich habe mit einer Baufirma, einem Landmaschinenhändler, einem anderen Bauern usw. den Kauf einer Maschine, die Errichtung eines Gebäudes, die Lieferung von Waren etc. vereinbart. Mein Vertragspartner hat mir mündlich noch zusätzliche Leistungen zugesagt. Beispielsweise bestimmte Garantieleistungen, einen zusätzlichen Preisnachlass, die kostenlose Lieferung von Zubehör, die kostenlose Rückgabe des Geräts bei Nichtgefallen etc. Kann ich das durchsetzen, obwohl es schriftlich nicht niedergeschrieben ist?“

Auch mündliche Verträge sind gültig

© JOTZO/pixelio
© JOTZO/pixelio
Rein rechtlich ist die Lage eindeutig: Grundsätzlich können Kauf- und Werkverträge (und auch fast alle übrigen Verträge) formfrei abgeschlossen werden. Das heißt, dass auch mündliche Verträge gültig sind. Falls daher mündlich etwas zusätzlich vereinbart wurde, ist das rechtlich bindend. Rechtliche Durchsetzung von mündlichen Zusagen ist risikoreich. Immer wieder stellt sich nach Vertragsabschluss heraus, dass der andere Vertragsteil von den behaupteten mündlichen Vereinbarungen nichts wissen will. Das muss nicht immer das bewusste Abstreiten gemachter Zusagen sein. Oft liegt auch ein bloßes Kommunikationsproblem vor. Ein Vertragsteil glaubt, dass etwas bereits fix ausgemacht wurde, während für den Anderen dieser Punkt noch nicht geklärt oder vereinbart ist. Ebenso kann es geschehen, dass im Laufe der Zeit Erinnerungslücken auftreten und verschiedene Vertragsverhandlungen gedanklich durcheinander gebracht werden. Natürlich gibt es auch unlautere Vertragspartner, die tatsächlich und eindeutig gemachte Zusagen später abstreiten.

Eine gerichtliche Durchsetzung von bloß mündlichen Zusagen ist üblicherweise mit einem relativ hohen Prozessrisiko verbunden. Das Gericht hat bei widersprechenden Aussagen herauszufinden, was tatsächlich vereinbart war. Beweispflichtig für das Zustandekommen einer mündlichen Vereinbarung hat derjenige, der sich auf sie beruft. Kommt das Gericht zur Ansicht, dass nicht festgestellt werden könne, ob eine mündliche Zusage gemacht wurde oder nicht, wird der diesbezügliche Anspruch nicht durchgesetzt werden können. Besonders problematisch sind mündliche Zusagen, wenn gleichzeitig auch ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen wurde. Hier stellt sich dann die Frage, warum zwar andere Vertragspunkte schriftlich festgehalten wurden, die behauptete mündliche Zusage aber nicht niedergeschrieben wurde.

Alles schriftlich festhalten

Zu Beweiszwecken sind alle wesentlichen Vertragspunkte schriftlich festzuhalten! Es ist daher dringend anzuraten, bei wichtigen Verträgen alle mündlichen Vereinbarungen schriftlich niederzulegen und zu unterschreiben. Nur das, was niedergeschrieben ist, kann in der Folge dann leicht durchgesetzt werden. Es reichen daher auch knappe Formulierungen (z.B. Zahlung in zwei Raten am 01.06.2025 und am 01.12.2025; das Gerät darf maximal drei Jahre alt sein; zusätzliche kostenlose Lieferung von 2.000 Kilogramm Heu; Abholung bis spätestens 28.09.2025, etc.).

Irgendein Zettel Papier zum Aufschreiben und Unterschreiben der wichtigen Punkte findet sich immer, und sei es auch nur der Rand einer Zeitung. Bei telefonisch abgeschlossenen Verträgen empfiehlt es sich, den Vertragsinhalt sofort dem anderen Vertragsteil schriftlich zu übermitteln (in Briefform oder als E-Mail und um Bestätigung zu ersuchen - z.B. "Wir haben heute Folgendes vereinbart: .........“. Dann folgen die wesentlichen Vertragspunkte). Auch mündliche Verträge sind gültig. Umgekehrt kann aber niemand davon ausgehen, dass bloß mündliche Zusagen mangels Beweisbarkeit ohnedies unbeachtlich wären. Falls ein Gericht feststellt, dass mündliche Zusagen vorliegen, wird der andere Vertragsteil zur Einhaltung des Vertrages verpflichtet. So gab es auch schon Urteile, in denen festgestellt wurde, dass auch Grundstücke nur aufgrund mündlicher Vereinbarungen gültig verkauft wurden. Der Verkäufer musste in diesen Fällen zur Kenntnis nehmen, dass eben auch ein mündlicher Vertrag gültig ist.
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