Die rechtlichen Unterschiede im Erbrecht zwischen Ehegatten und Lebensgefährten
Ehegatten und eingetragene Partner gelten automatisch als gesetzliche Erben. Ihre Erbquote richtet sich nach den übrigen Angehörigen:
Auch der Pflichtteil schützt: Ehegatten bzw. eingetragene Partner haben Anspruch auf die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils, auch wenn sie nicht im Testament erwähnt sind.
- Neben Kindern erbt der Ehegatte 1/3.
- Neben Eltern oder deren Nachkommen erbt der Ehegatte 2/3.
- Neben allen anderen gesetzlich Erbberechtigten erbt der Ehegatte den gesamten Nachlass.
Auch der Pflichtteil schützt: Ehegatten bzw. eingetragene Partner haben Anspruch auf die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils, auch wenn sie nicht im Testament erwähnt sind.
Lebensgefährten – gesetzlich kaum abgesichert
Ganz anders ist die Lage für Lebensgefährten:
Die Konsequenz: Ohne Testament kann ein Lebensgefährte völlig leer ausgehen, selbst nach Jahrzehnten gemeinsamen Lebens und Arbeitens.
Immer wieder wird auch die Schaffung von Miteigentum am Betrieb zur Absicherung eines Lebensgefährten angedacht. Natürlich ist Eigentum eine der besten Absicherungen, hat aber bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben einen wesentlichen Nachteil.
- Sie sind keine gesetzlichen Erben.
- Sie erhalten nur dann etwas, wenn ein Testament besteht.
- Es gibt keinen Pflichtteilsanspruch.
- Das Wohnrecht ist auf maximal ein Jahr befristet.
Die Konsequenz: Ohne Testament kann ein Lebensgefährte völlig leer ausgehen, selbst nach Jahrzehnten gemeinsamen Lebens und Arbeitens.
Immer wieder wird auch die Schaffung von Miteigentum am Betrieb zur Absicherung eines Lebensgefährten angedacht. Natürlich ist Eigentum eine der besten Absicherungen, hat aber bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben einen wesentlichen Nachteil.
Bei Miteigentum von Lebensgefährten geht der Schutz des Anerbengesetzes verloren
Um Betriebe langfristig erhalten zu können sieht das Anerbengesetz als bäuerliches Sondererbrecht eine von der allgemeinen Regel abweichende gesetzliche Erbfolge sowie eine gesonderte Bemessung der Ansprüche der weichenden Erben vor.
Grundsätzlich haben die weichenden Erben keinen Anspruch auf den Erbhof oder Teile desselben. Ihre Abfindungsansprüche sind reine Geldforderungen und so zu bemessen, dass der Anerbe wohl bestehen kann. Er soll also nicht gezwungen sein, größere Teile des Erbhofes zu veräußern, um die Ansprüche der Weichenden befriedigen zu können. Zur Bewertung des Betriebes ist nicht der Verkehrswert, sondern der Ertragswert, der aus der Ertragsfähigkeit des Betriebes resultiert, heranzuziehen.
Diese erbrechtlichen Sonderregelungen des Anerbengesetzes gelten jedoch nur für Erbhöfe die im Eigentum einer natürlichen Person oder im Eigentum von Ehegatten oder eines Elternteiles und eines Kindes stehen. Steht der Erbhof im Miteigentum von Lebensgefährten geht der so wichtige Schutz des Anerbengesetzes verloren.
Grundsätzlich haben die weichenden Erben keinen Anspruch auf den Erbhof oder Teile desselben. Ihre Abfindungsansprüche sind reine Geldforderungen und so zu bemessen, dass der Anerbe wohl bestehen kann. Er soll also nicht gezwungen sein, größere Teile des Erbhofes zu veräußern, um die Ansprüche der Weichenden befriedigen zu können. Zur Bewertung des Betriebes ist nicht der Verkehrswert, sondern der Ertragswert, der aus der Ertragsfähigkeit des Betriebes resultiert, heranzuziehen.
Diese erbrechtlichen Sonderregelungen des Anerbengesetzes gelten jedoch nur für Erbhöfe die im Eigentum einer natürlichen Person oder im Eigentum von Ehegatten oder eines Elternteiles und eines Kindes stehen. Steht der Erbhof im Miteigentum von Lebensgefährten geht der so wichtige Schutz des Anerbengesetzes verloren.