Vermittlung von Grundstücken durch Makler
Gesetzlich sind die Aktivitäten der Immobilienmakler einerseits im Maklergesetz und in den Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler geregelt. Man unterscheidet zwischen einem Alleinvermittlungsauftrag und einem allgemeinen Vermittlungsauftrag. Im Alleinvermittlungsauftrag wird nur der beauftragte Makler berechtigt, eine Immobilie zu vermitteln und hierfür einen Käufer zu finden. Der Alleinvermittlungsauftrag kann nur befristet auf angemessene Dauer abgeschlossen werden. Wird innerhalb der Auftragsfrist ein Vermittlungserfolg erzielt, gebührt dem Makler auf jeden Fall die vollständige Vermittlungsprovision, gleichgültig ob die Vermittlung ausschließlich über den Makler erfolgt ist, oder ein Käufer durch andere Bemühungen gefunden wurde. Eine Kündigung oder vorzeitige Auflösung eines Alleinvermittlungsauftrages ist nicht möglich.
In sehr vielen Alleinvermittlungsaufträgen ist vorgesehen, dass sich dieser nach seinem Ablauf in einem sogenannten allgemeinen Vermittlungsauftrag umwandelt. Ist nach dieser Umwandlung keine bestimmte Vertragsdauer vereinbart, so kann der Maklervertrag von jedem Vertragspartner jederzeit ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden.
Bei Unterfertigung eines Vermittlungsauftrages ist deshalb besonders darauf zu achten, ob ein Alleinvermittlungsauftrag oder ein normaler Vermittlungsauftrag unterschrieben wird. Anzuraten ist auch, das Kleingedruckte vollständig zu lesen, damit im Nachhinein keine Überraschungen folgen. Ebenso ist das Vermittlungsobjekt genau zu definieren - es sind die zu vermittelnden Grundstücksnummern und Katastralgemeinde detailliert anzuführen. Die Angabe der Ortschaft mit Hausnummer der jeweiligen Liegenschaft würde nämlich die gesamte Liegenschaft inkl. Hofstelle und sämtlich dazugehöriger Grundstücke als Vermittlungsobjekt beinhalten. Es sind auch die inhaltlichen Regelungen und Bedingungen (z.B. Kaufpreis usw.) festzulegen, die der Makler zu erfüllen hat und die auch Kriterien dafür sind, ob ein Auftrag als erfüllt anzusehen ist und somit eine Vermittlungsgebühr zusteht.
Ein Anspruch auf Provision entsteht bei Rechtswirksamkeit des vermittelten Geschäfts. Im Regelfall ist in den Geschäftsbedingungen vorgesehen, dass ebenfalls ein Provisionsanspruch entsteht, wenn ein verbindlicher Käufer zu den festgelegten Konditionen vorhanden ist, auch wenn der Verkäufer zu einem Verkauf nicht mehr bereit ist. Der Makler hat jedoch keinen Anspruch auf einen Vorschuss für die jeweilige Provision. Zu beachten ist aber, dass bei Veräußerung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken zur Rechtswirksamkeit eines noch abzuschließenden Kaufvertrages die grundverkehrsbehördliche Bewilligung eingeholt werden muss.
In sehr vielen Alleinvermittlungsaufträgen ist vorgesehen, dass sich dieser nach seinem Ablauf in einem sogenannten allgemeinen Vermittlungsauftrag umwandelt. Ist nach dieser Umwandlung keine bestimmte Vertragsdauer vereinbart, so kann der Maklervertrag von jedem Vertragspartner jederzeit ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden.
Bei Unterfertigung eines Vermittlungsauftrages ist deshalb besonders darauf zu achten, ob ein Alleinvermittlungsauftrag oder ein normaler Vermittlungsauftrag unterschrieben wird. Anzuraten ist auch, das Kleingedruckte vollständig zu lesen, damit im Nachhinein keine Überraschungen folgen. Ebenso ist das Vermittlungsobjekt genau zu definieren - es sind die zu vermittelnden Grundstücksnummern und Katastralgemeinde detailliert anzuführen. Die Angabe der Ortschaft mit Hausnummer der jeweiligen Liegenschaft würde nämlich die gesamte Liegenschaft inkl. Hofstelle und sämtlich dazugehöriger Grundstücke als Vermittlungsobjekt beinhalten. Es sind auch die inhaltlichen Regelungen und Bedingungen (z.B. Kaufpreis usw.) festzulegen, die der Makler zu erfüllen hat und die auch Kriterien dafür sind, ob ein Auftrag als erfüllt anzusehen ist und somit eine Vermittlungsgebühr zusteht.
Ein Anspruch auf Provision entsteht bei Rechtswirksamkeit des vermittelten Geschäfts. Im Regelfall ist in den Geschäftsbedingungen vorgesehen, dass ebenfalls ein Provisionsanspruch entsteht, wenn ein verbindlicher Käufer zu den festgelegten Konditionen vorhanden ist, auch wenn der Verkäufer zu einem Verkauf nicht mehr bereit ist. Der Makler hat jedoch keinen Anspruch auf einen Vorschuss für die jeweilige Provision. Zu beachten ist aber, dass bei Veräußerung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken zur Rechtswirksamkeit eines noch abzuschließenden Kaufvertrages die grundverkehrsbehördliche Bewilligung eingeholt werden muss.
Provision Höchstbetrag
1. bei einem Wert bis 36.336,42 Euro 4% und
2. bei einem Wert von mehr als 36.336,42 Euro 3%
zuzügl. USt. in der Höhe von 20 %.
Für eine erfolgreiche Vermittlung gem. Pkt 2 können somit vom Auftraggeber (Verkäufer) max 3,6% inklusive USt. und auch von vermitteltem Kaufwerber gleichfalls 3,6% (inkl. USt ) verlangt werden. Eine Überschreitung dieser Höchstsätze ist unzulässig. Es ist aber erlaubt, dass z.B. vom Auftraggeber eine Provision in der Höhe von 4% (+ USt.) verlangt wird. In diesem Fall dürfen aber vom vermitteltem Kaufwerber lediglich 2% (+ USt.) verlangt werden.
1. bei einem Wert bis 36.336,42 Euro 4% und
2. bei einem Wert von mehr als 36.336,42 Euro 3%
zuzügl. USt. in der Höhe von 20 %.
Für eine erfolgreiche Vermittlung gem. Pkt 2 können somit vom Auftraggeber (Verkäufer) max 3,6% inklusive USt. und auch von vermitteltem Kaufwerber gleichfalls 3,6% (inkl. USt ) verlangt werden. Eine Überschreitung dieser Höchstsätze ist unzulässig. Es ist aber erlaubt, dass z.B. vom Auftraggeber eine Provision in der Höhe von 4% (+ USt.) verlangt wird. In diesem Fall dürfen aber vom vermitteltem Kaufwerber lediglich 2% (+ USt.) verlangt werden.
Landwirte, die über Jahrzehnte einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaftet haben, sind üblicherweise gut informiert über die ortsüblichen Grundpreise. Für einen Verkauf von land- und forstwirtschaftlichen Flächen wird es daher nicht in jedem Fall erforderlich sein, für die Anbahnung eines Grundverkaufsgeschäftes einen Makler in Anspruch zu nehmen.
Durch Unterfertigung eines Vermittlungsauftrages hat der Auftraggeber einen Vertrag unterschrieben, in welchem er sich zu bestimmten Leistungen verpflichtet. Aufgrund von Anfragen in der Rechtsabteilung der LK OÖ ist zu schließen, dass sich die auftraggebenden Grundeigentümer nicht in jedem Fall über diesbezügliche Konsequenzen im Klaren sind.
Der Verkauf von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken unterliegt der Bewilligungspflicht gem. OÖ. Grundverkehrsgesetz. Ein Erwerber von land- und forstwirtschaftlichen Flächen muss deshalb die ordnungsgemäße Selbstbewirtschaftung glaubhaft darlegen und nachweisen, zudem ist eine entsprechende landwirtschaftliche Fachausbildung vorzuweisen.
Durch Unterfertigung eines Vermittlungsauftrages hat der Auftraggeber einen Vertrag unterschrieben, in welchem er sich zu bestimmten Leistungen verpflichtet. Aufgrund von Anfragen in der Rechtsabteilung der LK OÖ ist zu schließen, dass sich die auftraggebenden Grundeigentümer nicht in jedem Fall über diesbezügliche Konsequenzen im Klaren sind.
Der Verkauf von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken unterliegt der Bewilligungspflicht gem. OÖ. Grundverkehrsgesetz. Ein Erwerber von land- und forstwirtschaftlichen Flächen muss deshalb die ordnungsgemäße Selbstbewirtschaftung glaubhaft darlegen und nachweisen, zudem ist eine entsprechende landwirtschaftliche Fachausbildung vorzuweisen.