Pilzesammeln im Wald
Pilze, Beeren und sonstige Waldfrüchte gehören grundsätzlich den jeweiligen Waldeigentümern. Wenn der Eigentümer das Sammeln nicht ausdrücklich untersagt oder sonst regelt (zB. durch Hinweistafeln, durch die Ausgabe von Erlaubnisscheinen, etc.) dürfen Waldbesucher Pilze und Früchte sammeln. Wenn das Sammeln verboten oder sonst beschränkt ist, kann gegen Waldbesucher, die sich nicht an dieses Verbot halten, mit Klage vorgegangen werden.
Reglementierungen
Das Forstgesetz beschränkt für Waldbesucher auch die maximalen Mengen: Es dürfen von Besuchern maximal zwei Kilogramm Pilze pro Tag gesammelt werden. Ebenso sind Pilz- und Beeren-sammelveranstaltungen verboten. Zur Kontrolle sind neben der Polizei auch die Forstbehörde und Forstschutzorgane (Hilfsorgane der Forstbehörde) befugt. Das Gesetz sieht beim Sammeln von mehr als zwei Kilogramm Pilze eine Geldstrafe bis zu 150 Euro vor, bei der Durchführung von oder der Teilnahme an Pilz- und Beerensammelveranstaltungen eine Geldstrafe bis zu 730 Euro.
Einige Pilze sind in Oberösterreich darüber hinaus vollkommen geschützt und dürfen nicht gesammelt oder sonst beschädigt werden. Dies sind der Schönfußröhling, der Juchtenellerling, die Bischofsmütze, der Brätling, der Riesenbovist, der Stielbovist und der Sumpf-Haubenpilz. Hier sieht das Gesetz bei Verstößen Strafen bis zu 2.000 Euro vor.
Einige Pilze sind in Oberösterreich darüber hinaus vollkommen geschützt und dürfen nicht gesammelt oder sonst beschädigt werden. Dies sind der Schönfußröhling, der Juchtenellerling, die Bischofsmütze, der Brätling, der Riesenbovist, der Stielbovist und der Sumpf-Haubenpilz. Hier sieht das Gesetz bei Verstößen Strafen bis zu 2.000 Euro vor.