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Problemunkräuter in Biodiversitätsflächen und Zwischenfrüchten

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24.06.2025 | von DI Joachim Mandl - Gültigkeit: Oberösterreich

Generell gilt, dass Biodiversitätsflächen (DIV-Flächen) am Acker mindestens einmal in zwei Jahren und maximal zweimal pro Jahr gehäckselt, gemäht oder beweidet werden dürfen (Ausnahme bei Grünbrachen mit Code DIVRS). Maximal 25% der Acker-DIV-Fläche eines Betriebs dürfen vor dem 1. August gemäht/gehäckselt werden.

Gefleckter Schierling.jpg © LK OÖ/Köppl
Im dritten Bestandsjahr einer Biodiversitätsfläche ist bei flächigem Auftreten des Gefleckten Schierlings mit zwei Pflegedurchgängen das Auslangen zu finden. © LK OÖ/Köppl

Neuanlage bei starker Verunkrautung

Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln (ausgenommen bio-taugliche) ist vom 1. Jänner des Jahres der ersten Angabe als DIV-Fläche im MFA bis zum Umbruch oder einer anderweitigen Deklaration des Schlages verboten. Reichen die generellen Pflegemöglichkeiten nicht aus, um unerwünschte Pflanzen in Schach zu halten bzw. deren Ausbreitung einzudämmen, besteht grundsätzlich jederzeit die Möglichkeit, eine DIV-Fläche neu anzulegen. Belege zum Nachweis der starken Verunkrautung (insbesondere georeferenzierte Fotos) sind dafür aber notwendig und am Betrieb aufzubewahren.

Bei neu angelegten Acker-DIV-Flächen ist seit 2025, zusätzlich zu den generellen Pflegemöglichkeiten, auch ein einmaliger Reinigungsschnitt zur Beikrautregulierung vor dem 1. August erlaubt. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob vor der Neuanlage bereits eine Biodiversitätsfläche vorhanden war oder nicht und ob die Neuansaat im vorigen Herbst oder im Frühjahr erfolgte. Wird bei einem Reinigungsschnitt das Mähgut nicht von der Fläche verbracht, zählt er nicht als Mahd/Häckseln hinsichtlich der Maximalanzahl an Pflegedurchgängen und der 25%-Grenze.

Invasive Unkräuter und Gefleckter Schierling

Bei flächigem Auftreten von Stechapfel, Ambrosia, Kleeseide oder Geflecktem Schierling, dürfen betroffene Flächen in den ersten beiden Bestands- bzw. Beantragungsjahren als DIV-Fläche ausnahmsweise öfter als zweimal pro Jahr gehäckselt bzw. gemäht werden, sofern dies für die Bekämpfung dieser Unkräuter notwendig ist. Bei Grünbrachen ist ausschließlich Häckseln, Mulchen und Pflegemahd ohne Abtransport des Mähgutes erlaubt, bei Sonstigem Feldfutter ist mindestens eine Mahd mit Abtransport erforderlich. Ab dem dritten Jahr einer Acker-DIV-Fläche gilt die Ausnahme hinsichtlich der unlimitierten Pflegehäufigkeit nicht mehr und es muss mit den maximal zwei Pflegedurchgängen das Auslangen gefunden werden.

Grundsätzlich sollte die Eindämmung der genannten Unkräuter mit der Einhaltung der "25%"- Grenze hinsichtlich Pflege vor dem 1. August einhergehen. Eine Überschreitung dieser Grenze ist jedoch zulässig, wenn dies für die Bekämpfung der genannten Problemunkräuter erforderlich ist. Diese Ausnahme gilt unabhängig vom Bestandsjahr/Beantragungsjahr einer Acker-DIV-Fläche, d.h. auch ab dem dritten Jahr. Wird die "25%"-Grenze aufgrund des flächigen Auftretens von Geflecktem Schierling und Co. erreicht bzw. überschritten, so dürfen keine weiteren DIV-Flächen, für welche die Ausnahme nicht zutrifft, vor dem 1. August gepflegt/genutzt werden.

Als Nachweis für die Notwendigkeit der Inanspruchnahme der genannten Ausnahmen sind eindeutig zuordenbare, bestenfalls georeferenzierte Fotos vor dem Pflegeeingriff an mehreren Stellen der betroffenen Schläge anzufertigen und für die sehr wahrscheinlichen Rückfragen im Rahmen des Flächenmonitorings oder für Vor-Ort-Kontrollen bereitzuhalten. Eine zusätzliche Meldung an die AMA ist nicht erforderlich, wobei es mit der AMA MFA Fotos App jedoch möglich wäre, schon vorab entsprechende Fotos als Initiativauftrag hochzuladen.

Zweckmäßiger als die Inanspruchnahme der beschriebenen Sonderregelung ist längerfristig gesehen eher die Neuanlage der DIV-Fläche an gleicher Stelle oder ein regulärer Umbruch, jeweils ab dem zweiten Beantragungsjahr ab 15. September bzw. ab 1. August (sofern eine Zwischenfrucht oder Winterung angebaut wird), und Neuanlage an anderer Stelle.

Gefleckter Schierling und Co. in Zwischenfrüchten

Bei Auftreten von Stechapfel, Ambrosia, Kleeseide oder Geflecktem Schierling in Zwischenfrüchten der ÖPUL-Maßnahmen "Zwischenfruchtanbau" und "System Immergrün", ist im Begrünungszeitraum ein dem Pflanzenbestand angepasstes Häckseln oder eine Mahd ohne Abtransport ausnahmsweise auch während der generellen, im Folgenden dargestellten "Häckselverbots-Zeiträume" zulässig:
  • Variante 1 von Anlage bis 14. September
  • Varianten 2 bis 6 von Anlage bis 31. Oktober
  • "System Immergrün"-Zwischenfrüchte, die über den Winter bestehen bleiben, von Anlage bis 31. Oktober
Eine flächendeckende Begrünung muss aber jedenfalls erhalten bleiben bzw. muss sich diese wieder entwickeln. Entsprechende Unterlagen (z.B. Fotos), die das Auftreten der genannten Problemunkräuter nachweisen, sind am Betrieb aufzubewahren.
Wissenswertes zum Gefleckten Schierling kann in folgendem Artikel von DI Hubert Köppl nachgelesen werden: Der Gelfleckte Schierling

Links zum Thema

  • Der Gefleckte Schierling

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