Hanfanbau aus INVEKOS-Sicht
Beantragung im MFA
In der Feldstücksliste des MFA ist neben der Schlagnutzungsart "Hanf" auch die verwendete Sorte grundsätzlich bis spätestens 15. April des Antragsjahres zu erfassen. Änderungen (z.B. der Schlagnutzungsart von oder zu "Hanf") sind jedoch auch danach noch möglich, aber jedenfalls zeitnah (bis 30. Juni) durchzuführen. Werden mehrere Sorten nebeneinander angebaut, so ist für jede Sorte ein eigener Schlag zu bilden. Erfolgt die Anlage mittels Einzelkornsaat bzw. mit Setzlingen oder Stecklingen, sind die Schläge in der Feldstücksliste zusätzlich bis spätestens 30. Juni des Antragsjahres entsprechend zu codieren (EKS, Setzlinge, Stecklinge).
In den MFA-Angaben ist für jede Hanfsorte die verwendete Saatgutmenge je Etikettennummer zu erfassen. Die Originaletiketten für die gesamte Saatgutmenge sind außerdem am Betrieb aufzubewahren und im MFA unter dem Beleg-Typ "Hanf-Saatgutetiketten" gemeinsam mit den Rechnungsbelegen ebenfalls bis spätestens 30. Juni hochzuladen - Angaben zu Sorte, Menge und Etikettennummer müssen gut leserlich sein. Bei Verwendung von Setzlingen ist eine Rechnung über den Erwerb von aus Originalsaatgut gezogenen Setzlingen hochzuladen.
In den MFA-Angaben ist für jede Hanfsorte die verwendete Saatgutmenge je Etikettennummer zu erfassen. Die Originaletiketten für die gesamte Saatgutmenge sind außerdem am Betrieb aufzubewahren und im MFA unter dem Beleg-Typ "Hanf-Saatgutetiketten" gemeinsam mit den Rechnungsbelegen ebenfalls bis spätestens 30. Juni hochzuladen - Angaben zu Sorte, Menge und Etikettennummer müssen gut leserlich sein. Bei Verwendung von Setzlingen ist eine Rechnung über den Erwerb von aus Originalsaatgut gezogenen Setzlingen hochzuladen.
Vorgaben zum Saatgut beachten
Im Rahmen der Direktzahlungen darf für den Hanfanbau ausschließlich zertifiziertes Saatgut freigegebener Sorten verwendet werden. Die jährlich überarbeitete und auf der AMA-Homepage veröffentlichte Nutzhanfsortenliste gibt Aufschluss darüber, welche Sorten tatsächlich eingesetzt werden dürfen.
Der Pflanzenbestand muss zudem mit der ausgesäten Menge zusammenpassen, wobei die AMA grundsätzlich von einer erforderlichen Saatgutmenge von mindestens 20 kg/ha ausgeht.
Der Pflanzenbestand muss zudem mit der ausgesäten Menge zusammenpassen, wobei die AMA grundsätzlich von einer erforderlichen Saatgutmenge von mindestens 20 kg/ha ausgeht.
Meldung des Blühbeginns
Betriebsführende, die die Schlagnutzungsart "Hanf" beantragt haben, müssen der AMA den Blühbeginn mitteilen. Dazu erfolgt seitens der AMA einerseits eine schriftliche Aufforderung per Post und zusätzlich ein entsprechender Auftrag über die "AMA MFA Fotos" App.
Die Meldung ist zeitnah zum Blühbeginn entweder mit dem Formular Meldung über den Beginn der Blüte von Nutzhanf" an die AMA zu übermitteln oder es wird auf den Auftrag in der "AMA MFA Fotos" reagiert und das Datum des Blühbeginns über die App abgeschickt (hierfür ist kein Foto mehr erforderlich).
Zur Feststellung bzw. zur Ermittlung des Blühbeginns hat die AMA ein eigenes Merkblatt erstellt.
Die Meldung ist zeitnah zum Blühbeginn entweder mit dem Formular Meldung über den Beginn der Blüte von Nutzhanf" an die AMA zu übermitteln oder es wird auf den Auftrag in der "AMA MFA Fotos" reagiert und das Datum des Blühbeginns über die App abgeschickt (hierfür ist kein Foto mehr erforderlich).
Zur Feststellung bzw. zur Ermittlung des Blühbeginns hat die AMA ein eigenes Merkblatt erstellt.
Ausgleichsfähigkeit im Rahmen der Direktzahlungen
Flächen mit Hanfstecklingen (abgeschnittene Triebe, d.h. vegetative Vermehrung) sind für Direktzahlungen nicht ausgleichsfähig, Hanfsetzlinge (bzw. Hanfsämlinge, d.h. generative Vermehrung) dagegen schon. Hanfflächen sind im Rahmen der Direktzahlungen zudem nur förderfähig, wenn der THC-Gehalt nicht über 0,3% liegt. Im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen werden seitens der AMA Proben gezogen, die in ausgewählten Labors auf ihren THC-Gehalt geprüft werden.
Ausgleichsfähig sind Hanf-Flächen außerdem nur dann, wenn alle genannten Meldungen und Angaben ordnungsgemäß und fristgerecht durchgeführt wurden.
Im "ÖPUL 2023" werden sowohl für Flächen, auf denen der Hanf ausgesät wird, als auch für Flächen mit Hanf-Setzlingen und Hanf-Stecklingen Prämien gewährt, sofern die bei ÖPUL-Teilnahme allgemein gültigen Bewirtschaftungsauflagen, wie z.B. ordnungsgemäßer Anbau, ordnungsgemäße Pflege von Fläche und Aufwuchs, Nutzung des Erntegutes usw., eingehalten werden.
Ausgleichsfähig sind Hanf-Flächen außerdem nur dann, wenn alle genannten Meldungen und Angaben ordnungsgemäß und fristgerecht durchgeführt wurden.
Im "ÖPUL 2023" werden sowohl für Flächen, auf denen der Hanf ausgesät wird, als auch für Flächen mit Hanf-Setzlingen und Hanf-Stecklingen Prämien gewährt, sofern die bei ÖPUL-Teilnahme allgemein gültigen Bewirtschaftungsauflagen, wie z.B. ordnungsgemäßer Anbau, ordnungsgemäße Pflege von Fläche und Aufwuchs, Nutzung des Erntegutes usw., eingehalten werden.
Ernte
Hanf darf frühestens am elften Tag nach Blühende geerntet werden, außer die AMA hat auf der jeweiligen Fläche bereits eine Hanfprobenahme durchgeführt oder die AMA hat eine verfrühte Ernte auf Anfrage
(gap@ama.gv.at) schriftlich genehmigt. Ein Umbruch darf ebenfalls nicht vor dem elften Tag nach Blühende erfolgen, außer es liegt dafür eine Genehmigung durch die AMA vor.
Weiterführende Informationen bietet außerdem das AMA-Merkblatt Hanf".
(gap@ama.gv.at) schriftlich genehmigt. Ein Umbruch darf ebenfalls nicht vor dem elften Tag nach Blühende erfolgen, außer es liegt dafür eine Genehmigung durch die AMA vor.
Weiterführende Informationen bietet außerdem das AMA-Merkblatt Hanf".