AMA-Nachberechnung und zweite Auszahlung für den MFA 2025 am 29. Juni 2026
Mit der Hauptauszahlung im Dezember letzten Jahres wurden für den MFA 2025 bereits 100% der Direktzahlungen sowie 75% der ÖPUL- (ohne "Begrünung - Zwischenfruchtanbau") und Ausgleichszulage (AZ)-Zahlungen überwiesen. Nun erfolgt die 25%-Restzahlung bei ÖPUL und AZ sowie 100% für die ÖPUL-Maßnahme "Begrünung von Ackerflächen - Zwischenfruchtanbau" mit 29. Juni 2026.
Zusätzlich zur Nachberechnung und Auszahlung offener Prämien für den MFA 2025 werden zu diesem Termin auch noch Nachberechnungen für die Anträge MFA 2015 bis MFA 2024 und Auszahlungen zu LE-Projektförderungen durchgeführt.
Zusätzlich zur Nachberechnung und Auszahlung offener Prämien für den MFA 2025 werden zu diesem Termin auch noch Nachberechnungen für die Anträge MFA 2015 bis MFA 2024 und Auszahlungen zu LE-Projektförderungen durchgeführt.
Hinweis zu "nicht zustande gekommenen ÖPUL-Maßnahmen"
In der ÖPUL-Mitteilung wird gegebenenfalls auch angeführt, wenn beantragte Maßnahmen/Zuschläge/Kategorien im Jahr 2025 nicht gültig zustande gekommen sind und dadurch keine automatische Verlängerung für das Folgejahr erfolgte.
Für eine Teilnahme im Antragsjahr 2026 wäre eine fristgerechte Anmeldung dieser nicht zustande gekommenen Maßnahmen im MFA 2026 bis spätestens 31. Dezember 2025 notwendig gewesen. Sofern das "Nicht-Zustandekommen" durch nicht erfüllte Zugangsvoraussetzungen oder Mindestteilnahmebedingungen bedingt war und man bis zum Erhalt der Juni-Mitteilung von einem aufrechten Vertragsverhältnis ausgegangen ist, kann eine Neubeantragung der Maßnahme ausnahmsweise auch nach genannter Frist, umgehend nach Erhalt der ÖPUL-Mitteilung erfolgen.
Zusätzlich zur nachträglichen Maßnahmenanmeldung ist im eAMA eine Online-Eingabe mit dem Gesuch zu tätigen, die nachträgliche Maßnahmenanmeldung als fristgerecht anzuerkennen, da man sich in einem aufrechten Vertragsverhältnis wähnte und erst aus der Mitteilung erfahren hat, dass die Maßnahme nicht gültig zustande gekommen ist. Diese zusätzliche Online-Eingabe ist für eine positive Beurteilung jedenfalls erforderlich.
Für eine Teilnahme im Antragsjahr 2026 wäre eine fristgerechte Anmeldung dieser nicht zustande gekommenen Maßnahmen im MFA 2026 bis spätestens 31. Dezember 2025 notwendig gewesen. Sofern das "Nicht-Zustandekommen" durch nicht erfüllte Zugangsvoraussetzungen oder Mindestteilnahmebedingungen bedingt war und man bis zum Erhalt der Juni-Mitteilung von einem aufrechten Vertragsverhältnis ausgegangen ist, kann eine Neubeantragung der Maßnahme ausnahmsweise auch nach genannter Frist, umgehend nach Erhalt der ÖPUL-Mitteilung erfolgen.
Zusätzlich zur nachträglichen Maßnahmenanmeldung ist im eAMA eine Online-Eingabe mit dem Gesuch zu tätigen, die nachträgliche Maßnahmenanmeldung als fristgerecht anzuerkennen, da man sich in einem aufrechten Vertragsverhältnis wähnte und erst aus der Mitteilung erfahren hat, dass die Maßnahme nicht gültig zustande gekommen ist. Diese zusätzliche Online-Eingabe ist für eine positive Beurteilung jedenfalls erforderlich.
Bescheide und Mitteilungen genau überprüfen
Es wird angeraten, die in den diesbezüglichen Bescheiden und Mitteilungen angeführten Ausgleichszahlungen und Prämien auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit hin zu überprüfen.
Sollten berechtigte Einwände zu Berechnungen und Auszahlungen vorliegen, so
kann Beschwerde bzw. Einspruch erhoben werden. Gegen einen AMA-Bescheid zu den Direktzahlungen kann ab Zustellung innerhalb von vier Wochen schriftlich, online im eAMA oder mit Hilfe der Bezirksbauernkammer eine Beschwerde eingebracht werden, gegen die Mitteilungen zu ÖPUL oder AZ ist ebenfalls innerhalb von vier Wochen ein Einspruch möglich.
Hat die AMA bereits eine Beschwerdevorentscheidung getroffen, kann bei Bedarf ein Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) gestellt werden. Die Frist dafür beträgt zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides. Die jeweils gültigen Fristen sind in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides angeführt und müssen unbedingt eingehalten werden.
Hat die AMA bereits eine Beschwerdevorentscheidung getroffen, kann bei Bedarf ein Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) gestellt werden. Die Frist dafür beträgt zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides. Die jeweils gültigen Fristen sind in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides angeführt und müssen unbedingt eingehalten werden.