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Abwicklung des Mehrfachantrages (MFA) 2026 startet

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28.10.2025 | von DI Mandl Joachim, DI Johannes Riegler, DI Leo Weichselbaumer - Gültigkeit: Oberösterreich bis 30.11.2026

Mit 1. November beginnt die Abwicklung des Mehrfachantrags (MFA) 2026 über das eAMA-Portal. Damit startet auch die Bearbeitung in den Bezirksbauernkammern (BBK). Wer ab 2026 neu in Maßnahmen des Agrarumweltprogramms ÖPUL 2023 einsteigen möchte, muss den Antrag bis spätestens 31. Dezember 2025 einreichen - eine Nachreichfrist gibt es nicht. Die allgemeine Einreichfrist für den MFA 2026 endet am 15. April 2026.

Landschaft_Muehlviertel.jpg © LK OÖ, DI Leo Weichselbaumer
Mit dem MFA 2026 ist nur noch ein Einstieg in einjährige ÖPUL-Maßnahmen und einjährige Optionen bzw. Zuschläge sowie ein Umstieg in einzelne "höherwertige Maßnahmen", z.B. von UBB nach BIO möglich. © LK OÖ, DI Leo Weichselbaumer

Einladungen zur Antragstellung in zwei Etappen

Alle Landwirtinnen und Landwirte, die ihren MFA bisher über die BBK abgewickelt haben, erhalten eine Einladung zum Abgabetermin per Post oder E-Mail. Die Aussendung erfolgt gestaffelt:
  • Anfang November 2025: Für Termine im November, Dezember 2025 und Jänner 2026
  • Erste Jännerhälfte 2026: Für Termine im Februar, März und April 2026
Der mitgeteilte Termin sollte verlässlich eingehalten werden. Bei zwingenden Gründen kann rechtzeitig ein Ersatztermin vereinbart werden. Wer z.B. für ÖPUL-Maßnahmen einen früheren Termin benötigt, sollte frühzeitig Kontakt mit der Bezirksbauernkammer aufnehmen.
 

Ab MFA 2027: Umstellung auf E-Mail-Benachrichtigung

Ab dem MFA 2027 erfolgt die Terminbekanntgabe ausschließlich per E-Mail - vorausgesetzt, im eAMA ist eine gültige Mailadresse hinterlegt. Wir ersuchen daher, bei der Abgabe des MFA 2026 zu prüfen, ob die E-Mail-Adresse aktuell ist. Das Postfach sollte regelmäßig kontrolliert werden.

Kosten bei unentschuldigtem Fernbleiben

Seit Jänner 2023 wird bei unentschuldigtem Nichterscheinen und anschließender neuer Terminvereinbarung eine Bearbeitungsgebühr verrechnet:
  • 30 Euro bei Betrieben mit bis zu 40 Schlägen
  • 45 Euro bei mehr als 40 Schlägen

Was ist für die Antragstellung vorzubereiten?

Eine vollständige und gut vorbereitete Antragstellung erleichtert die Bearbeitung erheblich.
Folgende Punkte sind zu beachten:
  • Aktuelle Betriebsdaten: Änderungen, wie ein Bewirtschafterwechsel, müssen mindestens vier Wochen vor dem Abgabetermin durchgeführt werden.
  • Elektronische Signatur: Der MFA kann nur mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (ID Austria) eingereicht werden. Antragsteller oder bevollmächtigte Personen müssen anwesend sein. Wir ersuchen darum, sich vor dem MFA-Abgabetermin zu vergewissern, ob die digitale Signatur auch funktioniert bzw. das Passwort noch bekannt ist. Alle Details dazu finden Sie auf ID Austria. Falls es noch keine Handy-Signatur bzw. ID-Austria gibt, muss diese zeitgerecht vor dem Abgabetermin bei den dafür zuständigen Stellen eingerichtet werden.
  • Teilnahme an ÖPUL-Maßnahmen: Bis 31. Dezember 2025 ist ein Einstieg nur noch in einjährige Maßnahmen und Optionen/Zuschläge sowie ein Umstieg in höherwertige Maßnahmen (z.B. von UBB zu BIO) möglich.
  • Flächenbewirtschaftung: Die Bewirtschaftung zum Stichtag 1. April 2026 muss vollständig digital erfasst sein – inklusive der konkreten Schlagnutzungen, Biodiversitätsflächen, Begrünungsvarianten und Flächen mit spezieller ÖPUL-Codierung.
  • Neue Schlageinteilung: Skizzen mit Längenangaben erleichtern die Digitalisierung.
  • Referenzflächen: Für neue beihilfefähige Flächen sind Nachweise für einen Referenzänderungsantrag erforderlich.
  • Tierliste: Der voraussichtliche Tierbestand zum 1. April 2026 ist vorzubereiten.
  • Tierwohl - Weide: Für Schafe und Ziegen ist eine einzeltierbezogene Erfassung notwendig (Ohrmarke, Geschlecht, Geburtsdatum). Diese Daten können auch aus SZ-Online oder aus dem VIS direkt in eAMA übernommen werden.
Förderhinweis
Die Unterstützung durch die Bezirksbauernkammern bei der MFA-Flächenbeantragung wird im Rahmen des GAP-Förderprogramms 2023-2027 finanziell gefördert - mit Mitteln der EU, des Bundes und des Landes Oberösterreich.

Direktzahlungen: Wichtige Hinweise zur Antragstellung

Damit Direktzahlungen gewährt werden können, müssen sie fristgerecht im Rahmen des MFA beantragt werden. Voraussetzung ist, dass der Betrieb über mindestens 1,5 Hektar beihilfefähige Fläche verfügt oder die Almauftriebsprämie mindestens 150 Euro beträgt.

Junglandwirte-Top-up: Zusatzförderung für junge Betriebsführerinnen und Betriebsführer
Junglandwirtinnen und Junglandwirte können für maximal fünf Jahre und für bis zu 40 Hektar förderfähige Fläche eine zusätzliche Zahlung ("Top-up") von rund 66 Euro pro Hektar erhalten - sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
  • Zeitpunkt des Erstantrags: Der Antrag muss spätestens im Jahr nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit gestellt werden. Mit dem MFA 2026 können jene das Top-up beantragen, die seit dem 1. Jänner 2025 mit der Bewirtschaftung begonnen haben.
  • Definition der Aufnahme: Als Aufnahme gilt die erstmalige Führung eines landwirtschaftlichen Betriebs im eigenen Namen und auf eigene Rechnung oder die Übernahme maßgeblicher Entscheidungsbefugnis. Nachzuweisen ist dies durch einen Versicherungsdatenauszug und eine SVS-Aufstellung der Bewirtschaftungsverhältnisse.
  • Altersgrenze: Im Jahr der Aufnahme darf die Junglandwirtin bzw. der Junglandwirt nicht älter als 40 Jahre sein.
  • Ausbildung: Eine geeignete landwirtschaftliche Ausbildung muss spätestens zwei Jahre nach Aufnahme abgeschlossen sein.
  • Gesellschaftsformen: Bei Personengesellschaften, juristischen Personen oder Personenvereinigungen muss bei der erstmaligen Antragstellung die langfristige und wirksame Kontrolle über die Betriebsführung durch einen schriftlichen Gesellschaftsvertrag nachgewiesen werden.
Almauftriebsprämie: Förderung für aufgetriebene Tiere
Die Almauftriebsprämie wird ebenfalls im Rahmen des MFA und zwar durch aktives Ankreuzen unten angeführter Tierkategorie(n) beantragt. Förderfähig sind alle Tiere dieser Kategorien, sofern sie mindestens 60 Tage auf einer österreichischen Alm gehalten werden.
  • Kühe
  • Mutterschafe und -ziegen
  • Rinder (ausgenommen Kühe)

Spezielle Hinweise zum ÖPUL

Während ein Neueinstig in mehrjährige Maßnahmen und Optionen in dieser Programmperiode nicht mehr möglich ist, besteht mit dem MFA 2026 noch die Chance, folgende einjährigen Maßnahmen bis längstens 31. Dezember 2025 zu beantragen
  • Nichtproduktive Ackerflächen und Agroforststreifen
  • Erhaltung gefährdeter Nutztierrassen
  • Begrünung von Ackerflächen - Zwischenfruchtanbau
  • Begrünung von Ackerflächen - System Immergrün
  • Bodennahe Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger und Gülleseparation
  • Erosionsschutz Wein, Obst und Hopfen
  • Einsatz von Nützlingen im geschützten Anbau
  • Tierwohl - Behirtung
  • Tierwohl - Weide
  • Tierwohl - Stallhaltung Rinder
  • Tierwohl - Schweinehaltung
  • Natura 2000 und andere Schutzgebiete - Landwirtschaft
Außerdem bietet sich mit dem MFA 2026 die Möglichkeit, neu in einjährige Optionen/Zuschläge einzusteigen. Einen Überblick dazu bekommt man in folgendem Artikel: Zuschläge und Optionen im Rahmen von ÖPUL-Maßnahmen. Als Frist dafür gilt ebenfalls der 31. Dezember 2025. Es gibt keine Nachfristen.

Umstieg in höherwertige Maßnahmen
Im Rahmen des MFA 2026, ebenfalls bis längstens 31. Dezember 2025, gibt es zudem und einmalig in dieser Förderperiode die Möglichkeit, bestimmte im Förderjahr 2025 beantragte Maßnahmen bzw. Maßnahmenflächen in andere, höherwertige Maßnahmen(-flächen) umzuwandeln.
Übersicht über die Wechselmöglichkeiten in höherwertige ÖPUL-Maßnahmen
© LK OÖ, DI Joachim Mandl
© LK OÖ, DI Joachim Mandl
Während bei einem Wechsel von UBB zu BIO alle beantragten Flächen des Betriebs involviert sind (Ausnahmen bei Wechsel zu "Bio-Teilbetrieb"), werden bei den anderen Wechseloptionen in den meisten Fällen nur einzelne Flächen umgewandelt. Bei einem Wechsel in eine höherwertige Maßnahme entsteht keine Rückzahlungsverpflichtung für die ursprünglich beantragte Maßnahme, sofern die übernommene Restlaufzeit eingehalten wird.
Beschränkung prämienfähiger Flächenzugänge
Waren Flächenzugänge der Jahre 2024 und 2025 noch zur Gänze prämienfähig, so sind ab dem Förderjahr 2026 bei einigen mehrjährigen Maßnahmen, z.B. UBB, BIO, Vorbeugender Grundwasserschutz - Acker, Naturschutz etc., nur noch maximal 50% der Maßnahmenflächen des Jahres 2025, aber jedenfalls fünf Hektar an Flächenausweitungen je Maßnahme förderfähig. Hierbei ist zu beachten, dass Flächenzugänge nach dem 1. April 2025 (Bewirtschaftungsstichtag) erstmals im MFA 2026 des neuen Bewirtschafters aufscheinen und somit als Flächenzugänge des Förderjahres 2026 gelten.

Toleranz bei Flächenabgängen
Wird bei mehrjährigen Maßnahmen/Optionen der Vertragszeitraum nicht eingehalten, z.B. durch Maßnahmenausstieg oder Flächenreduktion, werden jene, für die betroffenen Flächen bereits gewährten Förderbeträge, bis Vertragsbeginn zurückgefordert. Ausgenommen von Rückforderungen sind Fördergelder jener Flächen, für die das Verfügungsrecht, z.B. durch Auslaufen des Pachtvertrages, Verkauf oder Verpachtung, verloren gegangen ist.

Wichtig: Bei einem Bewirtschafterwechsel handelt es sich nicht um einen Verlust der Verfügungsgewalt. Hinsichtlich Verringerung von Maßnahmenflächen gibt es zudem eine jährliche Toleranz. Diese beträgt 5% auf Basis der mit der jeweiligen Maßnahme belegten Fläche des Vorjahres, aber höchstens fünf Hektar und jedenfalls 0,5 Hektar pro Jahr. Diese Toleranz wird "verbraucht", wenn nicht mehr alle bisher beantragten Flächen einer Maßnahme beantragt werden (außer bei Verlust der Verfügungsgewalt) oder die landwirtschaftliche Nutzung aufgegeben/geändert wird (Stallbau, Aufforstung usw.).

Jedenfalls zulässig ist die Umwandlung von Ackerflächen, Dauer- und Spezialkulturen und Weinflächen in Grünland oder Gemeinschaftsweiden sowie von Grünland und Gemeinschaftsweiden in Almweideflächen.
Begrünungsmaßnahmen am Acker
"Zwischenfruchtanbau" und "System Immergrün" sind die zwei einjährigen Begrünungsmaßnahmen im ÖPUL 2023. Ein Wechsel zwischen diesen Maßnahmen ist jährlich möglich, wobei jener von "System Immergrün" zu "Zwischenfruchtanbau" dazu führt, dass die erosionsmindernden Anbauverfahren Mulchsaat und Direktsaat der Maßnahme "Erosionsschutz Acker", wegen fehlender Zwischenfruchtvarianten ab Jahresbeginn nicht beantragt werden können.

Im Vorjahr war die Beanstandungsrate bei Vor-Ort-Kontrollen der Maßnahme "Zwischenfruchtanbau" bedenklich hoch. Beantragte, aber nicht angebaute Varianten sind im MFA abzumelden, zu spät angebaute Zwischenfrüchte gegebenenfalls noch in andere Varianten änderbar (unbedingt vorab mit Berater der zuständigen BBK abklären). Zusätzlich ist auf die Einhaltung weiterer variantenabhängiger Fristen (Befahrungs- und Häckselverbote, früheste Umbruchstermine), auf vorgegebene Mischungspartner, Nachfolgekulturen etc. zu achten.

Tierwohl - Weide

Bei Teilnahme an "Tierwohl - Weide" sind die Kernelemente der Maßnahme im Blick zu behalten. Während die beantragten Tiere an mindestens 120 Tagen (bzw. optional an mindestens 150 Tagen) über einen wesentlichen Teil des Tages zu weiden sind, ist auch der Grundfutterbedarf während der gesamten Weidedauer überwiegend über die Weidehaltung abzudecken.

Auch die Weidemaßnahme war im Vorjahr bei Vor-Ort-Kontrollen mit zu hohen Fehlerraten betroffen. Mangelnde Weideaufzeichnungen, nicht korrekte Tierbeantragungen und die Tatsache, dass der Grundfutterbedarf nicht überwiegend über Weidefutter gedeckt wird, waren häufige Beanstandungen.
Die Nicht-Einhaltung von Förderbedingungen und deren Beanstandungen können einzelbetrieblich empfindliche Förderkürzungen bewirken. Überbetrieblich gesehen, können überhöhte Fehlerraten zu weitreichenderen Konsequenzen, wie z.B. zu höheren Kontrollraten, den Einbehalt von EU-Mitteln bis hin zu Maßnahmenstreichungen führen. Die gewissenhafte Einhaltung von Förderbedingungen ist daher oberstes Gebot.
Absolvierung von Weiterbildungen und Bodenprobenziehung
Als Förderbedingung für eine Reihe von ÖPUL-Maßnahmen wird ein Mindestmaß an Weiterbildungsstunden vorgeschrieben. Die Frist für die Absolvierung anrechenbarer Kurse endet für die Maßnahmen UBB, BIO, "Einschränkung ertragssteigernder Betriebsmittel" und "Humuserhalt und Bodenschutz auf umbruchsfähigem Grünland" am 31. Dezember 2025, für die Maßnahme "Vorbeugender Grundwasserschutz - Acker" ein Jahr später. Details unter ÖPUL-Weiterbildungen - die Fristen enden!

Auch hinsichtlich Bodenprobenziehung und Übermittlung der Proben an ein akkreditiertes Labor endet die Frist im Rahmen der Maßnahme "Humuserhalt und Bodenschutz auf umbruchsfähigem Grünland" bereits am 31. Dezember 2025. Je angefangene fünf Hektar förderfähige Grünlandfläche unter 18% Hangneigung ist mindestens eine Bodenprobe zu ziehen und analysieren zu lassen. Für die Maßnahme "Vorbeugender Grundwasserschutz - Acker“ gilt als Frist der 31. Dezember 2026. Die Ergebnisse der Bodenuntersuchungen sind in der dafür vorgesehenen Erfassungsmaske online im eAMA INVEKOS-GIS selbständig zu erfassen. Nähere Infos unter Bodenproben im Herbst - Fristen in den ÖPUL-Maßnahmen beachten und Bodenprobenerfassung im INVEKOS-GIS (eAMA) selber durchführen!
Die Nichteinhaltung dieser Förderbedingungen führt zu empfindlichen Prämienkürzungen.
LFI-Webinar_LFI Ö_Gerald Pfabigan.jpg © LFI Ö/Gerald Pfabigan
Weiterbildungen für das ÖPUL 2023 können auch bequem online von zuhause absolviert werden – am 32. Dezember ist es aber für fast alle relevanten Maßnahmen zu spät. © LFI Ö/Gerald Pfabigan

Spezielle Hinweise zur Beantragung der Ausgleichszulage (AZ)

Betriebe, die mindestens 1,5 ha landwirtschaftliche Nutzfläche (inkl. der anrechenbaren Alm-/Gemeinschaftsweidefläche) im benachteiligten Gebiet bewirtschaften, können die Ausgleichszulage beantragen. Es ist eine ganzjährige Bewirtschaftung des Betriebes sicher zu stellen. Der Verpflichtungszeitraum erstreckt sich auf das Kalenderjahr.

Tierhaltende Betriebe erhalten eine höhere AZ als Nicht-Tierhalter
Tierhalter sind Betriebe, die im Jahresdurchschnitt mindestens 0,3 RGVE pro ha landwirtschaftlicher Nutzfläche (ohne Almweideflächen) und an mindestens 355 Tagen im Jahr einen Tierbestand von mindestens 1 RGVE halten. Wenn von vornherein absehbar ist, dass der Betrieb nicht ganzjährig tierhaltend ist, so ist das Kreuz bei "Keine ganzjährige Tierhaltung von RGVE" zu setzen.

Erschwernispunkte
Für alle Betriebe, welche die AZ beantragen, werden die Erschwernispunkte (EP) berechnet. Die im MFA angeführten Daten zu den EP müssen geprüft und gegebenenfalls richtiggestellt werden.
Allfällige Angaben durch den Antragsteller sind nur mehr bei den Kriterien "Hofstelle ist nur mit dem Traktor oder Spezialfahrzeugen erreichbar" bzw. "Hofstelle ist mit Kraftfahrzeugen nicht erreichbar", bei "Seilbahnerhaltung" und "Traditionelle Wanderwirtschaft" zu machen. Angaben zu diesen vier Kriterien können nur mit einer Gemeindebestätigung gemacht werden, die im Mehrfachantrag hochzuladen ist. Das dafür notwendige Formular ist unter Agrarmarkt Austria verfügbar. Angaben zu diesen vier Kriterien werden nur von sehr wenigen Betrieben gemacht werden können.
Weitere Informationen zum MFA 2026
Bei Fragen zur Abwicklung steht auch das INVEKOS-Service unter T 050 6902 1600 Montag bis Freitag von 8 bis 12 Uhr zur Verfügung.

Downloads zum Thema

  • Leerformular Feldstücksliste MFA PDF 118,32 kB
  • Leerformular Gefährdete Nutztierrassen MFA PDF 14,76 kB
  • Leerformular Tierliste MFA PDF 94,05 kB

Links zum Thema

  • AMA Merkblätter zum Mehrfachantrag, Online-Erfassung und INVEKOS-GIS
  • AMA Merkblätter zu den Direktzahlungen
  • AMA Informationsblätter zu den Maßnahmen ÖPUL 2023
  • AMA Merkblatt zur Ausgleichszulage
  • ID Austria

Förderungen Abwicklung 2023-2027

  • Abwicklung des Mehrfachantrages (MFA) 2026 startet

  • Informationsangebot zum Mehrfachantrag (MFA) 2026

  • Hinweis auf ungültige Maßnahmen in ÖPUL-Mitteilung

  • Invekos-Service der Landwirtschaftskammer Oberösterreich

  • ID Austria - jetzt noch einfacher verwenden

  • Start der Antragstellung für den Mehrfachantrag 2026

  • ID-Austria: Grundvoraussetzung für Antragstellung

  • MFA: Güllemenge (bis 30.11.) und Monitoringaufträge (binnen 14 Tagen bearbeiten)

  • Das ist beim Bewirtschafterwechsel zu beachten

  • Flächenmonitoring: Überprüfungen des MFA starten

  • 2. GAP-Teilzahlung überwiesen

  • Aufzeichnungs- und Dokumentationsvorgaben beachten, um Sanktionen zu vermeiden

  • Das ist beim Almauftrieb zu beachten

  • Mehrfachantrag: Einreichung bis 15. April 2025 ohne Nachfrist

  • Flächenmonitoring und AMA MFA Fotos App unterstützen Antragstellung

  • Bekanntgabe einer E-Mail-Adresse für umfassende Information zu MFA und Co.

  • Melde- und Korrekturnotwendigkeiten bei nicht-landwirtschaftlichen Nutzungen (Grundinanspruchnahme)

  • Vor-Ort-Kontrolle III: Kontrolle auf Almen in der GAP ab 2023

  • Vor-Ort-Kontrolle II: In neuer GAP ersetzt Konditionalität Cross Compliance

  • Agrarmarketingbeitrag: Mehrfachantrag ersetzt Beitragserklärung

  • Vor-Ort-Kontrolle I: Neuerungen bei der Vor-Ort-Kontrolle in der GAP ab 2023

  • Digitale Förderplattform zur Antragstellung für Sektor- und Projektmaßnahmen

  • Invekos-Service der österreichischen Landwirtschaftskammern

Landwirtschaftskammern:

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Mit dem MFA 2026 ist nur noch ein Einstieg in einjährige ÖPUL-Maßnahmen und einjährige Optionen bzw. Zuschläge sowie ein Umstieg in einzelne "höherwertige Maßnahmen", z.B. von UBB nach BIO möglich. © LK OÖ, DI Leo Weichselbaumer

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