GLÖZ 6 - Mindestbodenbedeckung GAP 2023
Ziele dieser Anforderung
- Schutz von Böden in den sensiblen Zeiten.
- Schaffung günstiger Voraussetzungen für das Bodenleben über die Wintermonate.
- Vermeidung von Nährstoffauswaschungen und Bodenabtrag.
- Erosionsschutz
Betroffene Schlagnutzungsart(en)
- Ackerland (ohne Feldfutter)
- Dauerkulturen
Auflagen
- 1. Ackerflächen, die nicht für die landwirtschaftliche Produktion verwendet werden, müssen für die Dauer der Vegetationsperiode eine Begrünung aufweisen. Die Anlage hat bis spätestens 15. Mai zu erfolgen.
- 2. Flächen, die dem Obstbau, dem Weinbau oder dem Anbau von Hopfen dienen und auf denen zur Bodengesundung zwischen Rodung und Wiederanpflanzung eine Ruheperiode im Ausmaß von mindestens einer Vegetationsperiode stattfindet, sind für die Dauer der Ruheperiode zu begrünen.
- 3. Mindestens 80 % der Ackerfläche und 50 % Dauerkulturflächen des Betriebes müssen zwischen 1. November und 15. Februar jedenfalls eine Mindestbodenbedeckung aufweisen. Diese Vorgabe muss erstmals ab Herbst 2023 eingehalten werden.
- Ackerflächen, die für den Anbau von Zuckerrüben verwendet und nach dem 15. November geerntet werden.
- Ackerflächen, die für bestimmtes Feldgemüse verwendet werden:
Brokkoli, Chinakohl, Fenchel (Knollenfenchel), Käferbohnen, Karfiol, Karotten, Kohl (Wirsing), Kohlrabi, Kohlsprossen, Kraut, Kren, Wurzelpetersilie, Porree, Radieschen, Rettich, Rote Rüben, Sellerie, Pastinaken, Schwarzwurzel, Schnittlauch, Speisekürbis, Süßkartoffel, Topinambur
10 ha Acker
Davon 80 % sind 8 ha
Minus 1 ha ZR-Ernte nach dem 15. November
Minus 0,5 ha Speisekürbis
Verbleiben 6,5 ha Acker, die eine Mindestbodenbedeckung aufweisen müssen.
Auf Ackerflächen ist die Mindestbodenbedeckung erfüllt durch:
- Anlage einer Kultur (Winterung oder Zwischenfrucht) oder
- Belassen von Ernterückständen oder
- Mulchende, nicht wendende Bodenbearbeitung (z.B. mittels Grubber oder Scheibenegge)
Auf Dauerkulturflächen ist die Mindestbodenbedeckung erfüllt durch:
- Begrünung der Fahrgassen oder
- Mulchende, nicht wendende Bodenbearbeitung oder
- Ausbringen von Häckselrückständen bzw. Belassen von Mulch