GLÖZ 6 - Mindestbodenbedeckung
Ziele dieser Anforderung
- Schutz von Böden in den sensiblen Zeiten.
- Schaffung günstiger Voraussetzungen für das Bodenleben über die Wintermonate.
- Vermeidung von Nährstoffauswaschungen und Bodenabtrag.
- Erosionsschutz
Betroffene Schlagnutzungsart(en)
- Ackerland (ohne Feldfutter)
- Dauerkulturen
Auflagen
- 1. Ackerflächen, die nicht für die landwirtschaftliche Produktion verwendet werden, müssen für die Dauer der Vegetationsperiode eine Begrünung aufweisen. Die Anlage hat bis spätestens 15. Mai zu erfolgen.
- 2. Flächen, die dem Obstbau, dem Weinbau oder dem Anbau von Hopfen dienen und auf denen zur Bodengesundung zwischen Rodung und Wiederanpflanzung eine Ruheperiode im Ausmaß von mindestens einer Vegetationsperiode stattfindet, sind für die Dauer der Ruheperiode zu begrünen.
- 3. Mindestens 80 % der Ackerflächen und mindestens 50 % Dauerkulturflächen des Betriebes müssen zwischen 1. November und 15. Februar eine Mindestbodenbedeckung aufweisen. Ausgenommen sind Ackerflächen, die für bestimmtes Feldgemüse (z.B. Kraut, Lauch, Wurzel- und Knollengemüse ...) verwendet werden.
- 4. Wenn die Ernte auf den Flächen nach dem mit 01.11. festgelegten Beginn des Zeitraumes erfolgt, ist eine wendende Bodenbearbeitung zum Anbau einer Winterung zulässig.
Auf Ackerflächen ist die Mindestbodenbedeckung erfüllt durch:
- Anlage einer Kultur (Winterung oder Zwischenfrucht) oder
- Belassen von Ernterückständen oder
- Mulchende, nicht wendende Bodenbearbeitung (z.B. mittels Grubber oder Scheibenegge)
Auf Dauerkulturflächen ist die Mindestbodenbedeckung erfüllt durch:
- Begrünung der Fahrgassen oder
- Mulchende, nicht wendende Bodenbearbeitung oder
- Ausbringen von Häckselrückständen bzw. Belassen von Mulch
Vom Mindestausmaß der Flächen mit Bodenbedeckung werden
- Flächen mit Erdäpfel, Ölkürbis, Zuckerrüben, Heil- und Gewürzpflanzen, Saatgutvermehrung für Gräser und Mais, Sommermohn und Öllein sowie
- Flächen auf schweren Böden bei schweine- und/oder geflügelhaltenden Betrieben mit mind. 0,3 GVE/ha Ackerfläche und bis zu 40 ha Ackerfläche sowie mit einem Anteil von Mais größer 30 %, um ihre Beiträge zur regionalen Versorgung und Vermarktung sicherzustellen
*Österreich wird die Auswirkungen dieser Ausnahmen überwachen und gegebenenfalls eine entsprechende Anpassung vorschlagen. Österreich wird ferner sicherstellen, dass diese Ausnahme nur für ein begrenztes Flächenausmaß gilt.
GLÖZ 6 relevantes Feldgemüse
Artischocke, Brokkoli, Buschbohne, Cardy, Chicorée, Chinakohl, Eichblattsalat, Eissalat, Endiviensalat, Grünerbsen, Grünkohl, Grünsoja, Gurke, Haferwurzel, Käferbohne, Karfiol, Karotte, Kerbel, Knoblauch, Knollenfenchel, Kochsalat, Kohl, Kohlrabi, Kopfsalat, Kraut, Kren, Speisekürbis, Lollo, Mangold, Melanzani, Melone, Pak Choi, Paprika, Paradeiser/Tomaten, Pastinak, Pepino, Porree, Radicchio, Radieschen, Rettich, Rhabarber, Römische Salate, Rote Rübe, Rucola, Schwarzwurzel, Sellerie, Spargel, Speiserübe, Spinat, Sprossenkohl, Stangenbohne, Vogerlsalat, Zucchini, Zuckerhut, Zuckermais und Zwiebel.
GLÖZ 6 relevante Heil- und Gewürzpflanzen
Acker-Stiefmütterchen, Anis, Baldrian, Basilikum, Bockshornklee, Borretsch, Brennnessel, Dille, Drachenkopf, Flohsamen, Gewürzfenchel, Kamille, Kerbel, Koriander, Kornblume, Kreuzkümmel, Leindotter, Malve, Mariendistel, Nachtkerze, Neslia (Finkensame), Petersilie, Ringelblume, Saflor, Schwarzkümmel, Sommerkümmel, Steinklee, Studentenblume und Zuckerwurzel.
- Berechnungsbeispiele sind unter folgendem Artikel zu finden: Glöz 6: Geänderte Standards auf dem Weg