Export & Pflanzengesundheit
Unternehmer, die die zuständige Behörde ersuchen, Pflanzengesundheitszeugnisse für die (Wieder-)Ausfuhr aus der Union und Vorausfuhrzeugnisse auszustellen, müssen im Amtlichen Unternehmerregister eingetragen (registriert) sein.
Für die Kontrolle der Exportware sind die geltenden phytosanitären Bestimmungen des Bestimmungslandes und gegebenenfalls der Transitländer vorab vom Exporteur bekanntzugeben. Entsprechende Informationen sind beispielsweise bei der zuständigen Einfuhrbehörde in Erfahrung zu bringen. Alternativ ist eine Sammlung von Rechtsvorschriften auf der Website des JKI (Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen in DE) zu finden. Beim Export von Waren, welche mit Holz verpackt sind, müssen darüber hinaus auch dafür die Einfuhrbestimmungen des Empfängerlandes berücksichtigt werden.
Für die Kontrolle der Exportware sind die geltenden phytosanitären Bestimmungen des Bestimmungslandes und gegebenenfalls der Transitländer vorab vom Exporteur bekanntzugeben. Entsprechende Informationen sind beispielsweise bei der zuständigen Einfuhrbehörde in Erfahrung zu bringen. Alternativ ist eine Sammlung von Rechtsvorschriften auf der Website des JKI (Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen in DE) zu finden. Beim Export von Waren, welche mit Holz verpackt sind, müssen darüber hinaus auch dafür die Einfuhrbestimmungen des Empfängerlandes berücksichtigt werden.
Weiterführende Informationen
- allgemeine Informationen
- Regelungen Nicht-EU-Staaten – JKI (Angaben ohne Gewähr!)
- Richtlinie Pflanzengesundheitszeugnisse (Standard „Nr. 12“) in englischer und deutscher Sprache
- Ausfuhr (Export) von Saatgut - Bundesamt für Ernährungssicherheit
- Pflichten der Unternehmer & Amtliches Unternehmerregister