Verpackungsholz - ISPM 15
Unternehmer, die Verpackungsmaterial aus Holz nach dem Internationalen Standard für Phytosanitäre Maßnahmen (ISPM) Nr. 15 behandeln und/oder kennzeichnen, müssen im Amtlichen Unternehmerregister als Behandler und/oder Erzeuger eingetragen (registriert) sein und für diese Tätigkeit(en) ermächtigt (autorisiert) sein.
Weiterführende Informationen
- Leitlinie des BFW für autorisierte Betriebe
- Richtlinie zur Regelung von Holzverpackungsmaterial im Internationalen Handel (Standard „ISPM Nr. 15“) in englischer und deutscher Sprache
- Zustimmungserklärung VPH zur Datenweitergabe
- Pflichten der Unternehmer & Amtliches Unternehmerregister