EU legt Ausnahme für GLÖZ 8 Stilllegungs-Verpflichtung für 2024 vor
Die vorgelegte Ausnahmeregelung sieht vor, dass die 4%ige Stilllegungs-Verpflichtung im Rahmen des GLÖZ Standards 8 im Antragsjahr 2024 wie folgt erfüllt werden kann:
Österreich wird diese Ausnahme in Anspruch nehmen und das Landwirtschaftsministerium arbeitet bereits an den Details der Umsetzung. Es ist davon auszugehen, dass die Regelungen für Stickstoff-bindende Pflanzen und Zwischenfrüchte ähnlich wie bei den Ökologischen Vorrangflächen des Greenings der GAP Periode 14-22 ausgestaltet werden. Aufgrund der EU-Vorgaben ist zudem zu beachten, dass Zwischenfrüchte nicht gleichzeitig für die Erfüllung von GLÖZ 8 und für die Zwischenfruchtbegrünung im Rahmen des ÖPUL herangezogen werden können. Weiters bleiben die 7% Vorgabe für Biodiversitätsflächen in den Maßnahmen “Umweltgerechte und biodiversitätsförderliche Bewirtschaftungsweise“ sowie “Biologische Wirtschaftsweise“ sowie die Naturschutzflächen der Maßnahme “Naturschutz“ von der Ausnahme unberührt. Es ist daher davon auszugehen, dass in Österreich auch 2024 rund 210.000 ha und somit fast 10% der landwirtschaftlich genutzten Flächen freiwillig biodiversitätsförderlich bewirtschaftet werden.
Ende Februar sollten alle Detailinformationen zur nationalen Umsetzung vorliegen.
- Grünbrache und/oder
- Stickstoff-bindende Pflanzen (Eiweißpflanzen) ohne Einsatz von Pflanzenschutzmitteln und/oder
- Zwischenfrüchte (Anrechnungsfaktor 1) ohne Einsatz von Pflanzenschutzmitteln
Österreich wird diese Ausnahme in Anspruch nehmen und das Landwirtschaftsministerium arbeitet bereits an den Details der Umsetzung. Es ist davon auszugehen, dass die Regelungen für Stickstoff-bindende Pflanzen und Zwischenfrüchte ähnlich wie bei den Ökologischen Vorrangflächen des Greenings der GAP Periode 14-22 ausgestaltet werden. Aufgrund der EU-Vorgaben ist zudem zu beachten, dass Zwischenfrüchte nicht gleichzeitig für die Erfüllung von GLÖZ 8 und für die Zwischenfruchtbegrünung im Rahmen des ÖPUL herangezogen werden können. Weiters bleiben die 7% Vorgabe für Biodiversitätsflächen in den Maßnahmen “Umweltgerechte und biodiversitätsförderliche Bewirtschaftungsweise“ sowie “Biologische Wirtschaftsweise“ sowie die Naturschutzflächen der Maßnahme “Naturschutz“ von der Ausnahme unberührt. Es ist daher davon auszugehen, dass in Österreich auch 2024 rund 210.000 ha und somit fast 10% der landwirtschaftlich genutzten Flächen freiwillig biodiversitätsförderlich bewirtschaftet werden.
Ende Februar sollten alle Detailinformationen zur nationalen Umsetzung vorliegen.