Erleichterungen im ÖPUL aufgrund der Trockenheit
Keine Ernteverpflichtung am Acker in bestimmten Gebieten
Im ÖPUL und der Ausgleichszulage (AZ) gilt für Ackerflächen (ohne Ackerfutterflächen) u.a. die Mindestbewirtschaftungsvorgabe, dass eine Ernte mit Verbringung des Erntegutes auf zumindest 85% eines Schlages zu erfolgen hat. Wenn aufgrund von höherer Gewalt, d.h. beispielsweise aufgrund schwerer Wetterereignisse (Dürre, Überschwemmungen etc.) jedoch keine Ernte erfolgt, wäre eine fristgerechte, einzelflächenbezogene "höhere Gewalt"-Meldung mit entsprechenden Nachweisen an die AMA zu richten, damit die Prämienfähigkeit gegebenenfalls erhalten bleibt - siehe auch Höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände.
Diese einzelbetrieblichen Meldungen betreffend "Nicht-Ernte" aufgrund der Trockenheit können 2026 in folgenden besonders betroffenen oberösterreichischen Bezirken entfallen: Eferding, Grieskirchen, Kirchdorf, Linz, Linz-Land, Perg, Steyr, Steyr-Land, Urfahr-Umgebung, Wels, Wels-Land; in diesen Gebieten erfolgt außerdem eine entsprechende Anpassung des Flächenmonitorings hinsichtlich der Überprüfung der Ernteverpflichtung. Diese Ausnahme gilt nicht automatisch für Naturschutz-Flächen (NAT), d.h. die Auflagen gemäß NAT-Projektbestätigung sind weiter einzuhalten.
Österreichweit gesehen gelten in diesem Zusammenhang auch das gesamte Burgenland, alle Bezirke Wiens sowie Niederösterreich mit Ausnahme der Bezirke Waidhofen/Ybbs und Lilienfeld als besonders betroffen und von der Erntepflicht befreit.
Für Flächen außerhalb der Gebietskulisse ist weiter ein einzelbetriebliches "höhere Gewalt"-Ansuchen möglich.
Diese einzelbetrieblichen Meldungen betreffend "Nicht-Ernte" aufgrund der Trockenheit können 2026 in folgenden besonders betroffenen oberösterreichischen Bezirken entfallen: Eferding, Grieskirchen, Kirchdorf, Linz, Linz-Land, Perg, Steyr, Steyr-Land, Urfahr-Umgebung, Wels, Wels-Land; in diesen Gebieten erfolgt außerdem eine entsprechende Anpassung des Flächenmonitorings hinsichtlich der Überprüfung der Ernteverpflichtung. Diese Ausnahme gilt nicht automatisch für Naturschutz-Flächen (NAT), d.h. die Auflagen gemäß NAT-Projektbestätigung sind weiter einzuhalten.
Österreichweit gesehen gelten in diesem Zusammenhang auch das gesamte Burgenland, alle Bezirke Wiens sowie Niederösterreich mit Ausnahme der Bezirke Waidhofen/Ybbs und Lilienfeld als besonders betroffen und von der Erntepflicht befreit.
Für Flächen außerhalb der Gebietskulisse ist weiter ein einzelbetriebliches "höhere Gewalt"-Ansuchen möglich.
Zwischenfruchtanbau und System Immergrün
Hierbei handelt es sich um die beiden Begrünungsmaßnahmen im ÖPUL 2023. Ohne Details der Maßnahmen aufzuzählen, gelten die fristgerechte und ordnungsgemäße Anlage zur Erreichung einer flächendeckenden Begrünung (im "System Immergrün" von mindestens 85% der gesamten Ackerfläche zu jedem Zeitpunkt des Jahres) als wichtige Förderbedingungen. Wenn im heurigen Jahr fristgerecht und ordnungsgemäß angelegte Begrünungen keine Flächendeckung erreichen oder das Ausfallgetreide die "50%"-Grenze überschreitet, dann wird der Umstand der trockenen Witterung österreichweit bei Kontrollen berücksichtigt und von einer Beanstandung abgesehen.
Achtung: Es handelt sich nicht um eine Ausnahme von der "Anlageverpflichtung" und es muss der Konnex zur Trockenheit gegeben sein.
Sinngemäß gilt diese Erleichterung auch im Rahmen der ÖPUL-Maßnahme "Erosionsschutz Wein, Obst und Hopfen".
Im Rahmen der Maßnahme "Zwischenfruchtanbau" besteht zudem die Möglichkeit auf Varianten mit späteren Anlageterminen auszuweichen. Weitere allgemeine Infos zu den Begrünungsmaßnahmen unter Begrünung von Ackerflächen im ÖPUL.
Achtung: Es handelt sich nicht um eine Ausnahme von der "Anlageverpflichtung" und es muss der Konnex zur Trockenheit gegeben sein.
Sinngemäß gilt diese Erleichterung auch im Rahmen der ÖPUL-Maßnahme "Erosionsschutz Wein, Obst und Hopfen".
Im Rahmen der Maßnahme "Zwischenfruchtanbau" besteht zudem die Möglichkeit auf Varianten mit späteren Anlageterminen auszuweichen. Weitere allgemeine Infos zu den Begrünungsmaßnahmen unter Begrünung von Ackerflächen im ÖPUL.
Tierwohl - Weide
Auch im Rahmen der ÖPUL-Maßnahme "Tierwohl - Weide" wird die besondere Situation der außergewöhnlichen Trockenheit bei Kontrollen entsprechend berücksichtigt. Das heißt, wenn auf Weideflächen wegen der Dürre weniger Futter zur Verfügung steht, muss heuer nicht zwingend der überwiegende Grundfutterbedarf über die Weide gedeckt sein. Eine Meldung hierfür ist nicht notwendig. Damit ein Tag aber als "Weidetag" berücksichtigt werden kann, muss die Beweidung auch in Zeiten der Trockenheit über einen wesentlichen Teil des Tages erfolgen. Weideunterbrechungen, d.h. Tage ohne Weidegang, sind tagesaktuell zu dokumentieren und zählen nicht als "Weidetag" im Rahmen der Maßnahme "Tierwohl - Weide".
Bei Fragen zur Abwicklung steht das INVEKOS-Service unter Tel.-Nr.: 050 6902-1600 von Montag bis Freitag in der Zeit von 8 - 12 Uhr zur Verfügung.