Begrünung von Ackerflächen im ÖPUL
Zwischenfruchtanbau
Bei Teilnahme an der Maßnahme „Begrünung von Ackerflächen - Zwischenfruchtanbau“ ist es ratsam, sich früh genug die in der folgenden Tabelle dargestellten, im MFA schlagbezogen zu erfassenden Begrünungsvarianten in Erinnerung zu rufen.
Begrünungsvarianten im Überblick
Die Beantragung der Varianten ist bis zu den folgend angeführten Fallfristen möglich:
- Varianten 1, 2, 3 bis 31. August
- Varianten 4, 5, 6, 7 bis 30. September
Beispiel: Eine geplante Variante 3 kann nicht bis 20. August angelegt werden. Ein Wechsel auf z.B. Variante 4 sollte daher noch vor dem 20. August erfolgen, obwohl die Variante 4 grundsätzlich sogar bis 30. September beantragt werden könnte. Findet nämlich am 21. August eine Vor-Ort-Kontrolle statt und die immer noch beantragte Variante 3 wurde nicht angelegt, führt dies zu einer Beanstandung und mit großer Wahrscheinlichkeit zu einer Förderkürzung.
Zwischenfrüchte (inkl. Untersaaten) sind im Begrünungsjahr aktiv angelegte Kulturen nach Hauptfrüchten. Auf Zwischenfrüchte folgt wiederum der Anbau einer Hauptfrucht. Eine beantragte Zwischenfrucht wird somit nie zu einer Hauptfrucht – so kann beispielsweise eine beantragte „Begrünungsvariante 4“ im MFA des Folgejahres nicht als Ackerfutterkultur (z.B. als „Sonstiges Feldfutter“) beantragt werden. Bei Untersaaten gilt die Ernte der Hauptfrucht als Anlagedatum der Begrünung.
Jede Variante steht für bestimmte Vorgaben hinsichtlich der Anlage- und Umbruchstermine sowie in Bezug auf die Mischungspartner. Um den korrekten Anbau im Falle einer Vor-Ort-Kontrolle und vor allem dann, wenn die vorgeschriebenen Mischungspartner am Feld nicht ersichtlich sind, nachweisen zu können, braucht es Rechnung oder Etikett des verwendeten Saatgutes. Als unzulässige Zwischenfrüchte gelten jedenfalls Ausfall und Druschausfall vorhergehender Ackerfrüchte sowie Mischungen mit einem Getreide-Mais-Anteil von über 50 % (ausgenommen Grünschnittroggen gemäß Saatgutgesetz bei Variante 6).
Mahd mit Abtransport und Beweidung sind erlaubt, sofern die Begrünung flächendeckend erhalten bleibt und weiterwachsen kann. Der Drusch ist nicht zulässig. Ein Häckseln der Begrünung sowie eine Mahd ohne Abtransport sind bei Variante 1 aufgrund des Befahrungsverbotes bis einschließlich 14. September sowie bei den Varianten 2 bis 6 bis 31. Oktober generell nicht erlaubt. Danach ist dies möglich, sofern im Begrünungszeitraum eine flächendeckende Begrünung erhalten bleibt und ein Nachwachsen gewährleistet ist. Bodenbearbeitungsmaßnahmen, die zu einem Absterben der Pflanzen führen, sind im Begrünungszeitraum nicht zulässig. Ebenso dürfen Messerwalzen nicht eingesetzt werden.
Pflanzenschutzmitteleinsätze (außer bei Variante 7) und mineralische Stickstoffdünger-Gaben sind erst nach den vorgegebenen Begrünungszeiträumen und nach erfolgter Beseitigung einer Zwischenfrucht erlaubt.
Mahd mit Abtransport und Beweidung sind erlaubt, sofern die Begrünung flächendeckend erhalten bleibt und weiterwachsen kann. Der Drusch ist nicht zulässig. Ein Häckseln der Begrünung sowie eine Mahd ohne Abtransport sind bei Variante 1 aufgrund des Befahrungsverbotes bis einschließlich 14. September sowie bei den Varianten 2 bis 6 bis 31. Oktober generell nicht erlaubt. Danach ist dies möglich, sofern im Begrünungszeitraum eine flächendeckende Begrünung erhalten bleibt und ein Nachwachsen gewährleistet ist. Bodenbearbeitungsmaßnahmen, die zu einem Absterben der Pflanzen führen, sind im Begrünungszeitraum nicht zulässig. Ebenso dürfen Messerwalzen nicht eingesetzt werden.
Pflanzenschutzmitteleinsätze (außer bei Variante 7) und mineralische Stickstoffdünger-Gaben sind erst nach den vorgegebenen Begrünungszeiträumen und nach erfolgter Beseitigung einer Zwischenfrucht erlaubt.
System Immergrün
Im „System Immergrün“ gelten Hauptfrüchte und Zwischenfrüchte als Begrünungskulturen, wobei zu jedem Zeitpunkt des Jahres mindestens 85 % der Ackerfläche begrünt sein müssen. Als maximal zulässige, nicht begrünte Zeitfenster gelten 30 Tage zwischen Ernte der Hauptfrucht und Anlage einer Zwischenfrucht, 30 Tage zwischen Umbruch der Zwischenfrucht und Anbau einer Hauptfrucht sowie 50 Tage zwischen Ernte der Hauptfrucht und Anbau der nächsten Hauptfrucht. Aktuell geführte, schlagbezogene Aufzeichnungen sind hierfür notwendig. Der Anlagetag von Haupt- und Zwischenfrüchten gilt als Begrünungstag. Der Tag der Hauptfrucht-Ernte bzw. des Umbruchs zählt nicht als Begrünungstag.
Im Fall von Zwischenfrüchten sind mindestens drei Mischungspartner aus mindestens zwei Pflanzenfamilien anzubauen. Mischungen mit einem Anteil über 50 % Getreide und/oder Mais gelten auch im „System Immergrün“ nicht als Zwischenfrüchte (ausgenommen Grünschnittroggensorten gemäß Saatgutgesetz). Die Mindestanlagedauer beträgt 42 Tage. Bei Anlage nach dem 20. September bis zum 15. Oktober sind grundsätzlich winterharte Kulturen anzubauen (auch Reinsaat erlaubt), wobei in untergeordnetem Ausmaß (unter 50 %) auch abfrostende Komponenten beigemengt werden dürfen. Die nach dem 20. September angelegten Zwischenfrüchte dürfen frühestens am 15. Februar des Folgejahres umgebrochen werden.
Eine Anrechnung von Untersaaten als Zwischenfrüchte ist möglich, sofern alle Bedingungen für Zwischenfrüchte eingehalten werden. Als Anlagezeitpunkt wird der Tag der Ernte der Hauptfrucht angenommen.
Bei Anbau nach dem 15. Oktober werden nur noch Winterungen, d.h. winterharte Hauptfrüchte, als konforme „System Immergrün“-Kulturen anerkannt.
Hinsichtlich Bodenbearbeitung und Nutzung von Zwischenfrüchten gelten auch im „System Immergrün“ die oben bei der Maßnahme „Zwischenfruchtanbau“ beschriebenen Vorgaben. Häckseln, Mahd ohne Abtransport und Walzen ist bei über den Winter bestehen bleibenden Zwischenfrüchten erst nach dem 31. Oktober zulässig.
Pflanzenschutzmittel-Einsätze sind vom Zeitpunkt der Anlage der Zwischenfrucht bis zum Umbruch untersagt. Dies gilt auch für die Ausbringung mineralischer Stickstoffdünger ab der Anlage der Zwischenfrucht bis zum Ende des Verbotszeitraums gemäß Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung im Folgejahr.
Im Fall von Zwischenfrüchten sind mindestens drei Mischungspartner aus mindestens zwei Pflanzenfamilien anzubauen. Mischungen mit einem Anteil über 50 % Getreide und/oder Mais gelten auch im „System Immergrün“ nicht als Zwischenfrüchte (ausgenommen Grünschnittroggensorten gemäß Saatgutgesetz). Die Mindestanlagedauer beträgt 42 Tage. Bei Anlage nach dem 20. September bis zum 15. Oktober sind grundsätzlich winterharte Kulturen anzubauen (auch Reinsaat erlaubt), wobei in untergeordnetem Ausmaß (unter 50 %) auch abfrostende Komponenten beigemengt werden dürfen. Die nach dem 20. September angelegten Zwischenfrüchte dürfen frühestens am 15. Februar des Folgejahres umgebrochen werden.
Eine Anrechnung von Untersaaten als Zwischenfrüchte ist möglich, sofern alle Bedingungen für Zwischenfrüchte eingehalten werden. Als Anlagezeitpunkt wird der Tag der Ernte der Hauptfrucht angenommen.
Bei Anbau nach dem 15. Oktober werden nur noch Winterungen, d.h. winterharte Hauptfrüchte, als konforme „System Immergrün“-Kulturen anerkannt.
Hinsichtlich Bodenbearbeitung und Nutzung von Zwischenfrüchten gelten auch im „System Immergrün“ die oben bei der Maßnahme „Zwischenfruchtanbau“ beschriebenen Vorgaben. Häckseln, Mahd ohne Abtransport und Walzen ist bei über den Winter bestehen bleibenden Zwischenfrüchten erst nach dem 31. Oktober zulässig.
Pflanzenschutzmittel-Einsätze sind vom Zeitpunkt der Anlage der Zwischenfrucht bis zum Umbruch untersagt. Dies gilt auch für die Ausbringung mineralischer Stickstoffdünger ab der Anlage der Zwischenfrucht bis zum Ende des Verbotszeitraums gemäß Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung im Folgejahr.
Mulch- und Direktsaat
Ist im Jahr 2027 eine Teilnahme an der ÖPUL-Maßnahme „Erosionsschutz Acker“ mit den Aussaatverfahren Mulch- oder Direktsaat (inkl. Strip-Till) geplant, so sind die betroffenen Schläge gemäß den Varianten 2, 4, 5 oder 6 zu begrünen und entsprechend zu codieren bzw. ist im System Immergrün eine über den Winter bestehen bleibende Zwischenfrucht anzulegen.
Weiterführende Informationen sind auf der Homepage der AMA unter „Formulare und Merkblätter“ in den relevanten „ÖPUL 2023“-Merkblättern „Begrünung von Ackerflächen – Zwischenfruchtanbau“ und „Begrünung von Ackerflächen - System Immergrün“ zu finden.