Einstieg in die Landwirtschaft - wie wird man Landwirt/-in?
Wer gilt rechtlich als Landwirt?
Zunächst muss man sich die Frage stellen, wer rechtlich gesehen als Landwirt/-in gilt. Eine allgemein gültige Definition hierzu gibt es nicht. Einzelne Rechtsmaterien regeln die Voraussetzungen für die Anerkennung als Landwirt/-in nur für den jeweils eigenen Bereich. Es kann daher immer nur im Einzelfall geprüft werden, ob die Voraussetzungen erfüllt sind. Nähere Informationen dazu finden Sie hier: Wer gilt rechtlich als Landwirt? | Landwirtschaftskammer Oberösterreich
Grund und Boden
Um eine Landwirtschaft aktiv betreiben zu können, benötigt man bewirtschaftungsfähige land- und/oder forstwirtschaftliche Nutzflächen. Diese kann man käuflich erwerben oder aber auch pachten. Auch ein Eigentumserwerb durch Schenkung oder im Rahmen der bäuerlichen Hofübergabe ist möglich. Rechtlich gesehen ist man ab einer Mindestfläche von 2 ha als Landwirt einzustufen, aber auch weniger Fläche ist je nach Bewirtschaftungsart denkbar (z.B. bei Insekten- oder Pilzzucht).
Einheitswert und Steuer
Steuerrechtlich gilt man üblicherweise als "Landwirt:in", wenn man auf eigene Rechnung und Gefahr als Eigentümer oder Pächter oder Fruchtnießer Flächen bewirtschaftet, die vom Finanzamt Österreich als land- und forstwirtschafliches Vermögen (luf. Einheitswert) bewertet sind und keine Liebhaberei (keine Hobbylandwirtschaft nach der Liebhabereiverordnung) vorliegt. Maßgeblicher Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ist der Einheitswert des bewirtschafteten Eigengrundes zuzüglich der Zupacht- und/oder Nutzungsflächen. Bestimmte Bewirtschaftungsformen wie z.B. Gemüsebau auf kleinen Flächen (Market Gardening), Indoor-Pilzzucht in Hallen oder Kellern, Insektenzucht,... bedürfen einer gesonderten Bewertung (Gartenbauvermögen, übriges land- und forstwirtschaftliches Vermögen,...). Fragen zur Einheitsbewertung beantwortet das Finanzamt Österreich.
Betriebsnummer
Um eine LFBIS (Land- und forstwirtschaftliches Betriebssystem) Betriebsnummer zu erlangen, ist nach Erhalt des Einheitswertbescheides auch eine Meldung bei der Statistik Austria erforderlich. Auch eine Beantragung über die für Ihren Betriebsort zuständige Bezirksbauernkammer ist möglich. Ein Nachweis der eigenen Bewirtschaftung der Flächen ist dazu erforderlich, der bloße Besitz reicht nicht aus.
Sozialversicherung
Auch eine Meldung bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen muss gemacht werden. Die Meldung hat binnen einen Monat nach Kauf, Pacht oder Übernahme zu erfolgen. Bewirtschaftet man einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mit einem Einheitswert von 150 EUR, so unterliegt man der bäuerlichen Pflichtunfallversicherung. Ab einem Einheitswert von 1.500 EUR besteht Pflichtversicherung in der bäuerlichen Pensions- und Krankenversicherung, auch wenn man bereits anderweitig versichert ist.
Weitere Schritte
Sind oben genannte Dinge erledigt, sind die ersten Schritte Richtung Einstieg in die Landwirtschaft schon gemacht.
Insofern Sie noch keine konkreten Vorstellungen darüber haben, wie Sie künftig wirtschaften möchten, oder lediglich Ideen, so wenden Sie sich gerne an unser LK Unternehmerservice, Mail: beratung@lk-ooe.at, Telefon: 050-6902-1226.
Haben Sie bereits konkrete Vorstellungen und benötigen Sie noch weitere Informationen, melden Sie sich bei der für Ihren künftigen Betriebsstandort zuständigen Bezirksbauernkammer, Telefon: 050-6902-0.
Insofern Sie noch keine konkreten Vorstellungen darüber haben, wie Sie künftig wirtschaften möchten, oder lediglich Ideen, so wenden Sie sich gerne an unser LK Unternehmerservice, Mail: beratung@lk-ooe.at, Telefon: 050-6902-1226.
Haben Sie bereits konkrete Vorstellungen und benötigen Sie noch weitere Informationen, melden Sie sich bei der für Ihren künftigen Betriebsstandort zuständigen Bezirksbauernkammer, Telefon: 050-6902-0.