Mindestbewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen
Konditionalität
Die Konditionalität beschreibt u.a. allgemeine Anforderungen hinsichtlich der Bewirtschaftung von Flächen. Für einen vollumfänglichen Anspruch auf DIZA, AZ und ÖPUL-Gelder sind Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) sowie Standards für einen guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand der Flächen (GLÖZ) einzuhalten. Bei Abweichungen sind Förderkürzungen möglich.
Direktzahlungen
Für den Erhalt der DIZA gilt, dass landwirtschaftliche Flächen in der Vegetationsperiode zumindest begrünt sein müssen und durch jährliche Pflegemaßnahmen ein für landwirtschaftliche Zwecke "geeigneter Zustand" erhalten wird. Die Verhinderung von Verbuschung, Verwaldung und Verödung von Flächen kann in diesem Zusammenhang als Mindestziel angesehen werden.
Bei Anbau von Hanf gelten im Rahmen der Direktzahlungen weitere wichtige Bewirtschaftungsauflagen. So darf Hanf nicht vor Ablauf von zehn Tagen nach Blühende geerntet werden, außer auf der betroffenen Fläche hat die AMA bereits eine Hanfprobenahme durchgeführt. Eine Ernte oder ein Umbruch vor Ablauf von zehn Tagen nach Blühende ist nur auf Anfrage (gap@ama.gv.at) und schriftlicher Genehmigung durch die AMA erlaubt. Im Zweifelsfall immer Rücksprache mit der AMA halten. Weitere Infos unter "Hanfanbau aus INVEKOS-Sicht".
Bei Anbau von Hanf gelten im Rahmen der Direktzahlungen weitere wichtige Bewirtschaftungsauflagen. So darf Hanf nicht vor Ablauf von zehn Tagen nach Blühende geerntet werden, außer auf der betroffenen Fläche hat die AMA bereits eine Hanfprobenahme durchgeführt. Eine Ernte oder ein Umbruch vor Ablauf von zehn Tagen nach Blühende ist nur auf Anfrage (gap@ama.gv.at) und schriftlicher Genehmigung durch die AMA erlaubt. Im Zweifelsfall immer Rücksprache mit der AMA halten. Weitere Infos unter "Hanfanbau aus INVEKOS-Sicht".
Mindestbewirtschaftungskriterien in ÖPUL und AZ
Folgende Mindestanforderungen an die Bewirtschaftung von Flächen sind einzuhalten:
- Ackerflächen und geschützter Anbau: ordnungsgemäßer Anbau und Pflege von Fläche und Aufwuchs; Ernte und Verbringung des Erntegutes auf zumindest 85% eines Schlages
- Grünland- und Ackerfutterflächen: jährlich mindestens eine vollflächige Mahd und Verbringung des Mähgutes (bei Bergmähdern mindestens alle zwei Jahre) oder jährliche vollflächige Beweidung
Im Gegensatz zum ÖPUL sind im Rahmen der AZ "Grünbrachen ohne Code" und Grünlandbrachen förderfähig. Diese müssen zumindest jedes zweite Jahr einmal gepflegt/gehäckselt werden. - Dauer-/Spezialkulturen und Weinflächen: ordnungsgemäße Auspflanzung und ordnungsgemäße Pflege von Fläche und Aufwuchs sowie Ernte und Verbringung des Erntegutes
Zu beachten ist, dass bei Teilnahme an ÖPUL-Maßnahmen zusätzlich noch spezielle Bewirtschaftungsauflagen einzuhalten sind. Gleichzeitig kommt es aber auch vor, dass einzelne Flächen von bestimmten ÖPUL-Mindestbewirtschaftungskriterien (z.B. der Ernteverpflichtung) ausgenommen sind, aber trotzdem förderfähig bleiben. Es handelt sich hierbei um folgende Flächen, die gemäß den vorgegebenen Förderbedingungen zu bewirtschaften sind:
- Biodiversitätsflächen am Acker (Codes DIV und DIVRS), wenn als Grünbrache beantragt und Mehrnutzenhecken im Rahmen der Maßnahmen UBB und BIO
- "Nichtproduktive Ackerflächen" und "Agroforststreifen" im Rahmen der Maßnahme "Nichtproduktive Ackerflächen und Agroforststreifen"
- "Begrünte Abflusswege" (BAW) im Rahmen der Maßnahme "Erosionsschutz Acker" und "Auswaschungsgefährdete Ackerflächen" (AG) im Rahmen der Maßnahme "Vorbeugender Grundwasserschutz - Acker", wenn als Grünbrache beantragt
- "Grünbrachen" im Rahmen der Maßnahmen "Naturschutz" (Code NAT) und "Ergebnisorientierte Bewirtschaftung" (Code EBW)
ÖPUL-Code "OP" ("ÖPUL nicht prämienfähig")
Können Mindestbewirtschaftungskriterien nicht erfüllt werden (unter Berücksichtigung oben genannter Ausnahmen), so ist im MFA mittels "OP"-Codierung aktiv auf ÖPUL-Prämien zu verzichten.
Eine "OP"-Codierung kann beispielsweise auch notwendig werden, wenn die Maßnahmenverpflichtung nicht ganzjährig erfüllt wird (z.B. bei unterjähriger Flächenweitergabe, sofern der Nachfolgebewirtschafter die Förderverpflichtungen nicht bis Jahresende erfüllt) oder es zu Leistungsüberschneidungen zwischen ÖPUL-Maßnahmen und gesetzlichen Auflagen bzw. es zu anderweitigen Abgeltungen durch die öffentliche Hand kommt.
Eine maßnahmenbezogene "OP"-Codierung ist dann möglich, wenn Flächen in der jeweiligen Maßnahme nicht prämienfähig sind. Der Code "OPBIO" ist beispielsweise dann zu setzen, wenn durch die Tätigkeit Dritter auf einer Bio-Fläche unabsichtlicherweise nicht erlaubte Pflanzenschutzmittel ausgebracht wurden.
Eine solche eingrenzende "OP"-Codierung kann auch für Flächen im Rahmen der Direktzahlungen (OPDZ) und Ausgleichszulage (OPAZ) vergeben werden.
Eine "OP"-Codierung kann beispielsweise auch notwendig werden, wenn die Maßnahmenverpflichtung nicht ganzjährig erfüllt wird (z.B. bei unterjähriger Flächenweitergabe, sofern der Nachfolgebewirtschafter die Förderverpflichtungen nicht bis Jahresende erfüllt) oder es zu Leistungsüberschneidungen zwischen ÖPUL-Maßnahmen und gesetzlichen Auflagen bzw. es zu anderweitigen Abgeltungen durch die öffentliche Hand kommt.
Eine maßnahmenbezogene "OP"-Codierung ist dann möglich, wenn Flächen in der jeweiligen Maßnahme nicht prämienfähig sind. Der Code "OPBIO" ist beispielsweise dann zu setzen, wenn durch die Tätigkeit Dritter auf einer Bio-Fläche unabsichtlicherweise nicht erlaubte Pflanzenschutzmittel ausgebracht wurden.
Eine solche eingrenzende "OP"-Codierung kann auch für Flächen im Rahmen der Direktzahlungen (OPDZ) und Ausgleichszulage (OPAZ) vergeben werden.
Besonderheiten im Zusammenhang mit Bewirtschaftungsauflagen
- Bei Grünbrachen und Grünlandbrachen wird von gehäckselten Flächen ausgegangen - eine Ernte (mit Abtransport des Erntegutes) ist nicht zulässig. Erfolgt eine Ernte, sind andere Schlagnutzungsarten zu verwenden bzw. ist eine Korrektur der beantragten Schlagnutzung im MFA notwendig.
- Weidenutzungen nach dem 15. September zählen nicht als eigene Nutzung und bleiben bei der Festlegung der Grünland-Schlagnutzung unberücksichtigt.
- Bei Teilnahme an der ÖPUL-Maßnahme "Naturschutz" sind die spezifischen Auflagen gemäß Naturschutz-Projektbestätigung einzuhalten.
- Ausnahmen von den Bewirtschaftungsauflagen können im Falle von höherer Gewalt oder außergewöhnlichen Umständen anerkannt werden. Nähere Infos dazu im AMA-Merkblatt "Mehrfachantrag 2026".
- Werden landwirtschaftliche Nutzflächen vorübergehend aus der Bewirtschaftung genommen (max. drei Jahre) und z.B. als Lagerfläche, Freizeitfläche etc. genutzt, dann sind diese Flächen als "Sonstige Ackerflächen", "Sonstige Grünlandflächen" usw. zu beantragen. Für diese Flächen werden keine Zahlungen gewährt.
Exkurs "Rasenmäherflächen"
Das Mähen von landwirtschaftlich genutztem Grünland ist grundsätzlich nur mittels Mähwerk, Motor- bzw. Balkenmäher oder Sense einschließlich Motorsense erlaubt. Dies dient als Abgrenzung zu Freizeit- und Hausgartenflächen. Das Mähen mittels Rasenmäher ist auf Flächen, die für die Förderung beantragt werden, jedenfalls nur temporär zulässig, z.B. im Zeitraum der Obsternte rund um Obstbäume, um reifes Obst besser sammeln zu können. Das Ausmähen von Bäumen mit dem Rasenmäher birgt jedoch das berechtigte Risiko, dass eine "Rasenmäherfläche" im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle als Freizeitfläche angesehen wird.