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Das Pflegevermächtnis

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06.04.2022 | von Mag. Stefan Szücs, LK OÖ

Durch das Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 haben viele Teile des Erbrechts Neuregelungen erfahren. In diesem Rahmen hat der Gesetzgeber erstmals auch Bestimmungen für einen Bereich vorgesehen, der im familiären Umfeld immer mehr an Aktualität und praktischer Bedeutung gewinnt, nämlich den der Pflege von Angehörigen.

© LK OÖ/Hebesberger
Das neue Erbrecht berücksichtigt Pflegeleistungen naher Angehöriger. © LK OÖ/Hebesberger
Zum ersten Mal sieht das Gesetz im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens eine gesetzliche Abgeltungsreglung für erbrachte Pflegeleistungen durch einen bestimmten Personenkreis vor. Dabei sollen die besonderen Herausforderungen, die mit der Pflege durch nahe Angehörige des Verstorbenen einhergehen und der oft nicht unbeträchtliche persönliche Einsatz Pflegender im Erbfall berücksichtigt werden.
Als Pflege ist jede Tätigkeit zu verstehen, die dazu dient, einer pflegebedürftigen Person soweit wie möglich die notwendige Betreuung und Hilfe zu sichern sowie die Möglichkeit zu verbessern, ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben zu führen.

Pflegeausmaß darf nicht bloß geringfügig sein

Einer nahestehende Person, die den Verstorbenen innerhalb der letzten drei Jahre vor seinem Tod bei einer Dauer von mindestens sechs Monaten und in nicht bloß geringfügigem Ausmaß gepflegt hat, gebührt nunmehr
ein gesetzliches Vermächtnis, sofern nicht im Vorhinein eine bestimmte Zuwendung oder sonst ein Entgelt für die Pflege vereinbart wurde.
Als nahe stehende Person erfasst das Gesetz Personen aus dem Kreis der gesetzlichen Erben des Verstorbenen (z. B. Kinder), deren Ehegatten, eingetragene Partner oder Lebensgefährten und deren Kinder genauso wie den Lebensgefährten des Verstorbenen und dessen Kinder. Ein nicht bloß geringfügiges Ausmaß liegt gemäß den Gesetzesmaterialien dann vor, wenn der Pflegende im Durchschnitt mehr als 20 Stunden im Monat für die Pflege des Verstorbenen aufgewendet hat.

Höhe des Pflegevermächtnisses

Die konkrete Höhe des gesetzlichen Pflegevermächtnisses richtet sich nach Art, Dauer und Umfang der erbrachten Pflegeleistungen. Dieses gebührt jedenfalls neben dem Pflichtteil oder anderen Leistungen aus der Verlassenschaft.
In Hinblick auf diese anderen Leistungen kann der Verstorbene aber auch Gegenteiliges anordnen.
Ein Entzug des gesetzlichen Pflegevermächtnisses ist nur bei Vorliegen eines Enterbungsgrundes möglich.
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