Biodiversitätsflächen am Acker
Allgemeine Vorgaben für Acker-DIV-Flächen
- Werden mehr als 2 ha Acker bewirtschaftet, so sind mindestens 7 % der Ackerfläche des Betriebs als DIV-Flächen auszuweisen. Auf Betrieben bis 10 ha Acker kann diese Verpflichtung auch mittels Bewirtschaftung von zusätzlichen DIV-Flächen am Grünland erfüllt werden.
- Auf Feldstücken mit einer Größe von über 5 ha sind feldstücksbezogen mindestens 0,15 ha DIV-Flächen notwendig bzw. können dafür dem Feldstück zugeordnete GLÖZ-Landschaftselemente (GLÖZ-LSE) sowie dem Feldstück zugeordnete Agroforststreifen angerechnet werden. Diese anrechenbaren Elemente werden jedoch nicht für den „7 %“-Anteil berücksichtigt.
Ansaat bzw. Anrechnung
DIV-Flächen sind entweder neu anzulegen oder es bestehen noch sogenannte Altbrachen aus der Förderperiode 2015 bis 2022, die für die Erreichung der Mindestfläche herangezogen werden können. Als Altbrachen gelten Flächen, die zumindest seit dem MFA 2020 durchgehend entweder als freiwillige Grünbrache (ohne Code) und/oder als Grünbrache oder Ackerfutterfläche mit entsprechender ÖPUL 2015-Codierung (DIV, AG, OG, ZOG, WF, ENP oder K20) beantragt waren sowie in den Jahren 2021 und 2022 neu angelegte DIV-Flächen des ÖPUL 2015. Erfolgte bei den genannten Flächen seither ein Umbruch, so handelt es sich nicht um eine Altbrache!
Bei einer Neuanlage, die bis spätestens 15. Mai erfolgen muss, um noch im selben Jahr als DIV-Fläche beantragt werden zu können, ist eine Saatgutmischung mit mindestens sieben insektenblütigen Mischungspartnern aus zumindest drei Pflanzenfamilien zu verwenden. Der Anteil an nicht insektenblütigen Mischungspartnern (Gräsern) darf 10 % nicht überschreiten.
Saatbettbereitung, Anbau und die Wahl der Geräte haben so zu erfolgen, dass sich die Mischung bestmöglich etablieren kann. Die Einsaat in einen bestehenden Bestand mittels Schlitzsaat ist nicht erlaubt.
Bei einer Neuanlage, die bis spätestens 15. Mai erfolgen muss, um noch im selben Jahr als DIV-Fläche beantragt werden zu können, ist eine Saatgutmischung mit mindestens sieben insektenblütigen Mischungspartnern aus zumindest drei Pflanzenfamilien zu verwenden. Der Anteil an nicht insektenblütigen Mischungspartnern (Gräsern) darf 10 % nicht überschreiten.
Saatbettbereitung, Anbau und die Wahl der Geräte haben so zu erfolgen, dass sich die Mischung bestmöglich etablieren kann. Die Einsaat in einen bestehenden Bestand mittels Schlitzsaat ist nicht erlaubt.
Des Weiteren ist es gegebenenfalls möglich, dass folgende Flächen anderen ÖPUL-Maßnahmen bzw. eines GLÖZ-Standards als DIV-Flächen angerechnet werden:
- Grünbrachen aus den Maßnahmen "Naturschutz“ (Auflagenkürzel SA01 in der Projektbestätigung) und "Ergebnisorientierte Bewirtschaftung“ (EBW); genutzte Naturschutzflächen sind nicht anrechenbar,
- „begrünte Abflusswege“ (BAW) der Maßnahme „Erosionsschutz Acker“ und „auswaschungsgefährdete Ackerflächen“ (AG) im Rahmen der Maßnahme „Vorbeugender Grundwasserschutz - Acker“, wenn die Pflege- bzw. Nutzungsauflagen für DIV-Flächen sowie die Vorgaben hinsichtlich der Fristen für Neuanlage und Umbruch von DIV-Flächen eingehalten werden,
- Mehrnutzenhecken, wenn für den krautigen Bereich die Pflege- bzw. Nutzungsauflagen für DIV-Flächen eingehalten werden,
- Gewässerrandstreifen aus GLÖZ 4, sofern alle DIV-Bewirtschaftungsauflagen eingehalten werden.
Pflege/Nutzung und Umbruch
Acker-DIV-Flächen müssen mindestens einmal jedes zweite Jahr und dürfen maximal zweimal pro Jahr gemäht/gehäckselt/beweidet werden, wobei eine Beweidung erst ab 1. August zulässig ist. 75 % der DIV-Flächen dürfen frühestens am 1. August gemäht/gehäckselt/beweidet werden. Auf maximal 25 % der DIV-Flächen ist Mähen/Häckseln ohne zeitliche Einschränkung möglich. Zusätzlich zu den bestehenden Pflege-/Nutzungsvorgaben darf seit 2025 auf neu angelegten Acker-Biodiversitätsflächen ein Mal ein Reinigungsschnitt zur Beikrautregulierung vor dem 1. August erfolgen - unabhängig davon, ob vor der Neuanlage bereits eine Biodiversitätsfläche beantragt war oder nicht und ob die Neuansaat im vorigen Herbst oder im Frühjahr durchgeführt wurde.
Dieser Reinigungsschnitt zählt nicht als Pflegeeingriff im Sinne der „maximal zwei Mal pro Jahr“ und fällt auch nicht unter „die max. 25 % vor 1. August - Regelung“. Allerdings darf hierbei nur gehäckselt oder ohne Abtransport gemäht werden. D.h. eine dreimalige Nutzung (Abtransport) ist durch einen Reinigungsschnitt nicht zulässig!
Pflanzenschutzmittel (außer bio-taugliche) und jegliche Dünger dürfen von 1. Jänner bis zum Umbruch bzw. anderweitiger Deklaration der Fläche nicht eingesetzt werden.
Der Umbruch einer Acker-DIV-Fläche ist frühestens am 15. September des zweiten Jahres erlaubt. Wird nach dem Umbruch eine Winterung oder Zwischenfrucht angebaut, so darf der Umbruch schon ab 1. August des zweiten Jahres erfolgen. Bei Umbruch einer Grünbrache gilt weiterhin ein Nutzungsverbot bis 31. Dezember. Die „Zweijährigkeit“ von Acker-DIV-Flächen gilt nicht nur für neu angelegte und anrechenbare DIV-Flächen, sondern auch für Altbrachen ab dem ersten UBB/BIO-Teilnahmejahr im ÖPUL 2023. Diese flächenbezogene Zweijährigkeit ist auch dann einzuhalten, wenn die Ackerfläche des Betriebes unter 10 ha oder unter 2 ha fällt oder wenn die Feldstückgröße kleiner als 5 ha wird. Nur bei Verlust der Verfügungsgewalt (z.B. Pachtkündigung) oder bei Umwandlung in Grünland kann die Zweijährigkeit entfallen.
Dieser Reinigungsschnitt zählt nicht als Pflegeeingriff im Sinne der „maximal zwei Mal pro Jahr“ und fällt auch nicht unter „die max. 25 % vor 1. August - Regelung“. Allerdings darf hierbei nur gehäckselt oder ohne Abtransport gemäht werden. D.h. eine dreimalige Nutzung (Abtransport) ist durch einen Reinigungsschnitt nicht zulässig!
Pflanzenschutzmittel (außer bio-taugliche) und jegliche Dünger dürfen von 1. Jänner bis zum Umbruch bzw. anderweitiger Deklaration der Fläche nicht eingesetzt werden.
Der Umbruch einer Acker-DIV-Fläche ist frühestens am 15. September des zweiten Jahres erlaubt. Wird nach dem Umbruch eine Winterung oder Zwischenfrucht angebaut, so darf der Umbruch schon ab 1. August des zweiten Jahres erfolgen. Bei Umbruch einer Grünbrache gilt weiterhin ein Nutzungsverbot bis 31. Dezember. Die „Zweijährigkeit“ von Acker-DIV-Flächen gilt nicht nur für neu angelegte und anrechenbare DIV-Flächen, sondern auch für Altbrachen ab dem ersten UBB/BIO-Teilnahmejahr im ÖPUL 2023. Diese flächenbezogene Zweijährigkeit ist auch dann einzuhalten, wenn die Ackerfläche des Betriebes unter 10 ha oder unter 2 ha fällt oder wenn die Feldstückgröße kleiner als 5 ha wird. Nur bei Verlust der Verfügungsgewalt (z.B. Pachtkündigung) oder bei Umwandlung in Grünland kann die Zweijährigkeit entfallen.
Beantragung im Mehrfachantrag (MFA)
DIV-Flächen sind im MFA bis 15. April mit dem Code „DIV“ zu kennzeichnen. Bei Beantragung als „Sonstiges Feldfutter“, ist das Mähgut mindestens einmal im Jahr zu nutzen, d.h. abzutransportieren – Drusch ist nicht erlaubt. Für „Grünbrachen“ gilt ein ganzjähriges Nutzungsverbot. Wird die Fläche ausschließlich beweidet, so ist die Fläche als „Ackerweide“ zu beantragen.
Zuschlag „Neuansaat mit regionaler Acker-Saatgutmischung“
Für neu angelegte DIV-Flächen, für die eine regionale Saatgutmischung mit mindestens 30 Pflanzenarten aus sieben Pflanzenfamilien (laut Artenliste) verwendet wird, kann seit 2024 ein erhöhter Zuschlag von 424 Euro/ha beantragt werden (Code DIVRS). Ab 2025 können DIVRS-Flächen entweder als „Sonstiges Feldfutter“ mit jährlich mindestens einmaliger und maximal zweimaliger Mahd mit Abtransport (Häckseln und Weide nicht zulässig) oder als „Grünbrache“ mit mindestens einmaliger Pflege (Häckseln oder Mahd ohne Abtransport) alle zwei Jahre und maximal einmaliger Pflege pro Jahr (frühestens ab 1. Oktober) beantragt werden. Der Zuschlag für Grünbrachen mit Code „DIVRS“ beträgt 324 Euro/ha.
Weitere Informationen können in den AMA-Merkblättern zu den ÖPUL-Maßnahmen UBB und BIO nachgelesen werden.