Winterzeit ist Weiterbildungszeit - ÖPUL-Weiterbildung nicht vergessen
Überblick über Weiterbildungserfordernisse im ÖPUL 2023
Wird an einer der in nachstehender Tabelle dargestellten ÖPUL-Maßnahmen teilgenommen, muss mit Ende 2025 eine geschulte Person am Betrieb anwesend sein, welche das notwendige Mindestausmaß an Weiterbildungsstunden für die jeweilige Maßnahme absolviert hat. Ausnahmen bilden die Maßnahmen “Vorbeugender Grundwasserschutz - Acker“ und “Ergebnisorientierte Bewirtschaftung“, hier können die Weiterbildungsstunden noch bis Ende 2026 erfüllt werden. Für den ab dem MFA 2025 neuen Zuschlag “Almweideplan“ in der Maßnahme “Almbewirtschaftung“ muss die Weiterbildung bis zum 15. Juli des ersten Antragjahres absolviert werden. Im Falle der Maßnahme “Biologische Wirtschaftsweise“ ist zu berücksichtigen, dass sowohl drei Weiterbildungsstunden zum Thema “Biodiversität“ als auch fünf Stunden zum Thema “Biologische Wirtschaftsweise“ absolviert werde müssen, also in Summe acht Stunden. Es wird empfohlen die Weiterbildungen so zeitnahe wie möglich zu absolvieren, da das erworbene Wissen zur Umsetzung und Einhaltung der eingegangenen Verpflichtungen der jeweiligen Maßnahmen genutzt werden kann. Die aktuelle Winterzeit ist der ideale Zeitpunkt dem nachzukommen!
Weiterbildungserfordernisse bis Ende 2025
ÖPUL-Maßnahme | Stundenausmaß | Frist |
Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung (UBB) | 3 | 31.12.2025 |
UBB: Zuschlag Naturschutz - Monitoring | Einführungsveranstaltung | im 1. Jahr der Teilnahme |
Biologische Wirtschaftsweise (Bio) | 3 (DIV) + 5 (BIO) | 31.12.2025 |
Bio: Zuschlag Naturschutz - Monitoring | Einführungsveranstaltung | im 1. Jahr der Teilnahme |
Einschränkung ertragssteigender Betriebsmittel (EEB) | 3 | 31.12.2025 |
Almbewirtschaftung – Naturschutz auf der Alm (ALPNAT) | 4 | 31.12.2025 |
Almbewirtschaftung – Almweideplan (ALPWP) | 4 | 15. Juli des (ersten) Antragsjahres |
Vorbeugender Grundwasserschutz Acker (GWA) | 10 | 31.12.2026 |
GWA – Zuschlag Humusaufbau und Erosionsschutz in Wien | 3 | 31.12.2026 |
Humuserhalt und Bodenschutz auf umbruchsfähigem Grünland (HBG) | 5 | 31.12.2025 |
Ergebnisorientierte Bewirtschaftung (EBW) | Vernetzungstreffen | 31.12.2026 |
Umfassendes Kursangebot des LFIs nutzen
Das Ländliche Fortbildungsinstitut (LFI) bietet für alle weiterbildungsrelevanten ÖPUL-Maßnahmen Kurse (in Präsenz oder als Webinar) an. Das aktuelle Kursangebot ist unter https://oe.lfi.at/winterzeit-ist-weiterbildungszeit-%C3%B6pul-weiterbildung-nicht-vergessen+2500+2857775 zu finden. Die Anrechenbarkeit eines Kurses für die ÖPUL Weiterbildung ist mit einem eigenen Icon gekennzeichnet in der jeweiligen Kursbeschreibung unter “Anrechnung“ zu finden. Zusätzlich bietet das LFI unter https://oe.lfi.at/onlinekursangebot-%C3%B6pul-2023-weiterbildungen+2500+2715264 für alle ÖPUL-Maßnahmen mit Weiterbildungsverpflichtung Onlinekurse an, welche zeit- und ortsunabhängig von zu Hause absolviert werden können.
Geschulte Person mit Fristende am Betrieb
Eine Nichterfüllung der Weiterbildungserfordernisse bis Ende 2025 beziehungsweise 2026 stellt einen inhaltlichen Verstoß dar und wird eine Sanktion der betroffenen ÖPUL-Prämie nach sich ziehen. Verlässt eine bereits geschulte Person den Betrieb vor Ende der Weiterbildungsfrist, ist sicherzustellen, dass eine andere geeignete Person die Schulung für den Betrieb innerhalb der Frist erfüllt. Die Weiterbildung sollte daher in erster Linie von der Betriebsführerin bzw. dem Betriebsführer erfüllt werden. Machen es betrieblicher Erfordernisse notwendig, kann die Weiterbildung in Ausnahmefällen von einer am Betrieb maßgeblich tätigen und in die Bewirtschaftung eingebundenen Person wahrgenommen werden. Dabei handelt es sich zum Beispiel um Ehepartner, pensionierten Elternteil oder Hofnachfolger der Betriebsführerin bzw. des Betriebsführers, sofern diese keinen eigenen Betrieb führen. Die maßgebliche Einbindung ist bei einer etwaigen Vor-Ort-Kontrolle zu beweisen. Scheidet die geschulte Person nach Ende der Frist vom Betrieb aus, so muss kein weiterer Kurs absolviert werden. Doppelanrechnungen von ein und derselben Bildungsveranstaltung auf mehrere Verpflichtungen sind nicht zulässig.
AMA Überblick zu absolvierten ÖPUL Weiterbildungen als Hilfestellung
Im eAMA wird in der Maske “Weiterbildungen ÖPUL“ stichtagsbezogen angezeigt wie viele Weiterbildungsstunden in welcher Maßnahme bereits absolviert und durch den jeweiligen Bildungsanbieter an die AMA übermittelt wurden. Seit November 2024 sind alle bis 20. September 2024 absolvierten ÖPUL -Weiterbildungen hier zu finden. Wurde bei einer absolvierten Weiterbildung dem Bildungsanbieter, bspw. dem LFI, eine Weitergabe an die AMA nicht erlaubt, so finden sich diese Stunden auch nicht in der Abfrage “ÖPUL Weiterbildungen“ und die Wahrscheinlichkeit einer Vor-Ort-Kontrolle steigt. Bei zu wenig Weiterbildungsstunden laut eAMA Abfrage gibt es ab MFA 2025 zudem einen Hinweis-Plausibilitätsfehler. Auch wenn mit dem Vorliegen der Teilnahmebestätigung(en) am Betrieb die Förderverpflichtungen bereits erfüllt sind, wird daher empfohlen dem Bildungsanbieter die Übermittlung der absolvierten Weiterbildungen an die AMA zu erlauben. Eine selbstständige individuelle Übermittlung von Teilnahmebestätigungen an die AMA ist nicht erforderlich und auch nicht möglich.