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Tipps für die Anbauplanung 2024

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07.09.2023 | von Dipl.-Ing. Christine Petritz - Gültigkeit: gesamtes Bundesgebiet

Bei der Anbauplanung für das Antragsjahr 2024 ist einiges zu beachten. Eine Übersicht über die einzuhaltenden Bestimmungen.

Anbauplanung 2024.jpg © agrarfoto.com; Bilderbox
Nach spätestens drei Jahren muss ein Fruchtwechsel vorgenommen werden. Ausnahmen gibt es für mehrjährige Kulturen, wie z. B. Spargel. © agrarfoto.com; Bilderbox
Im Rahmen der GAP 23 (Gemeinsame Agrarpolitik) sind bei den Fruchtfolgeauflagen bzw. Anbaudiversifizierungen verschiedene Bestimmungen zu beachten (GLÖZ 7, ÖPUL 23 bei "Biologischer Wirtschaftsweise - Bio" und "Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung - UBB"). In der Konditionalität werden sowohl die Fruchtfolgeauflage als auch die Anbaudiversifizierung im GLÖZ 7 geregelt.

GLÖZ 7 – Fruchtfolgeauflage

Ausgenommen von dieser Bestimmung sind:
  • Betriebe bis 10 ha Acker­fläche
  • Betriebe mit einem Grünlandanteil von mehr als 75% an der gesamten landwirtschaftlichen Nutzfläche (LN)
  • Betriebe mit mehr als 75% Feldfutter, Brachen und ­Leguminosen am Acker 
  • Biobetriebe
Betriebe, die eine der genannten Ausnahmeregelungen nicht in Anspruch nehmen können, müssen nachfolgende Auflagen einhalten:

Maximal 75% einer Kultur 
Ausgangsbasis ist die gesamte Ackerfläche des Betriebes laut MFA. Davon kann auf maximal 75% dieselbe Kultur angebaut werden. Für Betriebe mit den ÖPUL-Maßnahmen UBB oder Bio gilt die strengere Vorschrift von max. 55% einer Kultur.
Jährlicher Wechsel der Kultur auf mindestens 30% der Ackerfläche
Ausgenommen von dem jährlichen Wechsel sind Grünbrachen und Biodiversitätsflächen, mehrjährige Leguminosen und Ackerfutter (Wechselwiese, Kleegras, Klee, Luzerne, Esparsette, Ackerweide, sonstiges Feldfutter und Futtergräser), Saatmaisvermehrung und Gräsersaatgutvermehrung und mehrjährige Kulturen (z.B. Erdbeeren, Spargel).
Ab dem MFA 2024 muss diese Verpflichtung eingehalten werden. Berechnungsgrundlage sind der MFA 2023 und die darin beantragten und auch angebauten Ackerkulturen.
Beispiel:
MFA
2023: 25 ha Acker, davon 2,5 ha Ackerbiodiversitäts­fläche, 3,5 ha Wechselwiese, 2 ha Sojabohne, 17 ha Getreide und Mais
Ackerbiodiversitätsflächen (Brache und/​oder Sonstiges Feldfutter im Rahmen von UBB oder Bio) und die Wechselwiese können als Ausnahmekultur von der Gesamtackerfläche (25 ha) abgezogen werden. Demzufolge muss auf 30% von 19 ha, das sind 5,7 ha im Jahr 2024, eine andere Kultur angebaut werden. Dies lässt sich mit der üblichen ackerbaulichen Fruchtfolge leicht erfüllen, denn auf Soja folgt sehr selten wieder Soja, und bei Getreide wird beispielsweise nie Wintergerste auf Wintergerste angebaut. Ein Anbau von beispielsweise Triticale auf Wintergerste ist sowohl pflanzenbaulich als auch innerhalb dieser Bestimmung möglich, da Gerste und Triticale jeweils eine Kultur sind. Auf Mais kann auch im Jahr 2024 Mais folgen. Hier ist nur darauf zu achten, dass dieser nur drei Jahre hindurch auf demselben Feldstück angebaut werden darf (siehe Kulturwechsel nach drei Jahren und Maiswurzelbohrer-Verordnung).
Kulturwechsel nach drei Jahren
Nach spätestens drei Jahren muss ein verpflichtender Fruchtwechsel am Feldstück/​Schlag erfolgen. Das heißt, wenn drei Jahre hindurch dieselbe Kultur beantragt wurde, muss spätestens im vierten Jahr eine andere Kultur folgen. Für den GLÖZ 7-Standard beginnt hierfür der Betrachtungszeitraum mit 2022. Wenn also auf einer Fläche 2022 und 2023 schon beispielsweise Mais (Kulturart!) angebaut wurde, könnte 2024 nochmals Mais angebaut werden. Spätestens mit dem MFA 2025 muss aber eine andere Kultur auf dieser Fläche angebaut werden.
Diese Regelung kennen wir in Kärnten schon aufgrund der Kärntner Maiswurzelbohrer-Verordnung. Überprüfen Sie bitte auch hierfür für Ihren Betrieb gesondert die Drei-Jahres-Regel, denn hier gilt der Betrachtungszeitraum ab 2012. 
Ausgenommen von dem GLÖZ 7-Kulturwechsel nach drei Jahren sind auch hier die Ausnahmekulturen: Grünbrachen und Biodiversitätsflächen, mehrjährige Leguminosen und Ackerfutter (Wechselwiese, Kleegras, Klee, Luzerne, Esparsette, Ackerweide, sonstiges Feldfutter und Futtergräser), Saatmaisvermehrung und Gräsersaatgutvermehrung sowie mehrjährige Kulturen (z.B. Erdbeeren, Spargel).

Fruchtfolgeauflagen bei UBB und BIO

Neben den GLÖZ 7-Fruchtfolgeauflagen, dürfen natürlich bei der Anbauplanung die Fruchtfolgeauflagen für UBB- oder Biobetriebe nicht vergessen werden und müssen mitberücksichtigt werden.

Die Bestimmungen gelten ab einer Ackerfläche von 5 ha:

Maximal 55% einer Kultur
Eine Kultur ist die botanische Art und entspricht der Regelung im GLÖZ 7-Standard. Wechselwiese, Kleegras, Klee, Luzerne, Esparsette, Ackerweide, sonstiges Feldfutter und Futtergräser sind davon ausgenommen. Von diesen Ackerfutterkulturen können mehr als 55% am Betrieb angebaut werden.
Maximal 75% Getreide und Mais
Im ÖPUL 23 zählt zu Getreide: Gerste, Weizen, Triticale, Hafer Roggen, Grünschnittroggen, Dinkel, Durum, Einkorn, Emmer und Reis.

Kulturdefinition

In der GAP 23 gibt es sowohl für die Bestimmung der Konditionalität als auch für ÖPUL 23 dieselbe Kulturdefinition. So wird als eine Kultur die botanische Art, wie beispielsweise Gerste, Weichweizen, Hartweizen, Roggen, Triticale, Mais, Sojabohne usw. gezählt. Kulturen in Sommerform und Winterform (z.B. Sommergerste, Wintergerste) oder in unterschiedlicher Nutzungsart (z.B. Silomais, Körnermais, CCM) zählen zur gleichen Kultur. Bei Nutzung von zwei Kulturen in einem Jahr, diese müssen im MFA als Doppelnutzung beantragt werden, zählt für die Berechnung immer die erste Kultur. Beispiele dafür wären Wintergerste/​Silomais, Wintergerste/​Sojabohne, Grünschnittroggen/​Mais usw.
  • © LKO

    Videoanleitungen

    Informationen zur Konditionalität.

Konditionalität 2023-2027

  • Erhalt von Landschaftselementen und Schnittverbot von Gehölzen

  • Mindestbodenbedeckung gemäß GLÖZ 6

  • Invekos und Konditionalität - wichtige Termine 2025

  • Soziale Konditionalität - Einhaltung arbeitsrechtlicher Bestimmungen

  • GLÖZ 6-Standard: Bodenbedeckung im Herbst/Winter (Vorgaben ab 1. November 2023)

  • Konditionalität ab 2023 – allgemeine Anforderungen an die Bewirtschaftung

  • GAB 1 - Wasserrahmenrichtlinie (WRRL)

  • GAB 2 - Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung (NAPV)

  • GAB 3 - Vogelschutz-Richtlinie

  • GAB 4 - Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie

  • GAB 5 – Lebensmittelsicherheit

  • GAB 6 - Hormonanwendungsverbot

  • GAB 7 - Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln

  • GAB 8 - Nachhaltige Verwendung von Pestiziden

  • GAB 9, 10 und 11 Tierschutz

  • GLÖZ 1 - Erhaltung von Dauergrünland (DGL)

  • GLÖZ 2 - Angemessener Schutz von Feuchtgebieten und Torfflächen

  • GLÖZ 3 - Verbot des Abbrennens von Stoppelfeldern

  • GLÖZ 4 - Schaffung von Pufferstreifen entlang von Wasserläufen

  • GLÖZ 5 - Geeignete Bodenbearbeitung zur Verringerung der Bodenschädigung unter Berücksichtigung der Hangneigung

  • GLÖZ 6 - Mindestbodenbedeckung

  • GLÖZ 7 - Anbaudiversifizierung und Fruchtwechsel

  • GLÖZ 8 - Schutz von Landschaftselementen / Schnittverbot von Hecken und Bäumen für die Landwirtschaft

  • GLÖZ 9 – Verbot des Umbruchs und der Umwandlung von Dauergrünland in NATURA-2000-Gebieten

  • GLÖZ 10 - Kontrolle diffuser Quellen hinsichtlich Phosphate

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