Sanktionen bei Verletzung von ÖPUL-Förderbedingungen
Beispiele für Förderbedingungen
UBB/BIO: Bewirtschaftung von mindestens 7 % Biodiversitätsflächen am Acker und Grünland; Erhalt des Grünlandflächenausmaßes (1 ha Toleranz im Vertragszeitraum); Weiterbildungsverpflichtung
Optionale Zuschläge in UBB/BIO: sortenreiner Anbau von SLK-Sorten; Befahrungsverbot von 15. März bis 30. Juni von Wildkräuter- und Brutflächen (WB)
System Immergrün: Begrünung von mindestens 85 % der Ackerfläche; schlagbezogene Aufzeichnung von Ernte-, Anbau- und Umbruchsterminen
Zwischenfruchtanbau und System Immergrün: Verwendung von Mischungen mit entsprechenden Mischungspartnern; Häckselverbot in vorgegebenen Zeiträumen etc.
Dies ist nur eine kleine Auswahl - Details zu jeder einzelnen ÖPUL-Maßnahme sind in den „ÖPUL 2023“-Merkblättern der AMA nachzulesen.
Optionale Zuschläge in UBB/BIO: sortenreiner Anbau von SLK-Sorten; Befahrungsverbot von 15. März bis 30. Juni von Wildkräuter- und Brutflächen (WB)
System Immergrün: Begrünung von mindestens 85 % der Ackerfläche; schlagbezogene Aufzeichnung von Ernte-, Anbau- und Umbruchsterminen
Zwischenfruchtanbau und System Immergrün: Verwendung von Mischungen mit entsprechenden Mischungspartnern; Häckselverbot in vorgegebenen Zeiträumen etc.
Dies ist nur eine kleine Auswahl - Details zu jeder einzelnen ÖPUL-Maßnahme sind in den „ÖPUL 2023“-Merkblättern der AMA nachzulesen.
Sanktionsstufen bei inhaltlichen Verstößen
Die Einhaltung von ÖPUL-Förderbedingungen wird AMA-seitig mit EDV-technischen Verwaltungskontrollen, Vor-Ort-Kontrollen und mittels Flächenmonitoring geprüft. Werden Förderbedingungen einer Hauptmaßnahme oder eines beantragten optionalen Zuschlags nicht eingehalten, so führt dies je nach Schwere, Dauer und Häufigkeit des Verstoßes zu einer Sanktion innerhalb der betroffenen Maßnahme und zu einer entsprechenden Kürzung der Maßnahmenprämie.
Sanktionsstufen
- Verwarnung bzw. ab 2027 Kürzung um 1 %
- Kürzung um 2 %
- Kürzung um 5 %
- Kürzung um 10 %
- Kürzung um 25 %
- Kürzung um 50 %
- Kürzung um 100 %
Erhöhte Sanktion bei Wiederholung
Bei der ersten Wiederholung eines gleichen Verstoßes innerhalb der Förderperiode erhöht sich die Sanktion um eine Stufe, bei der zweiten Wiederholung um zwei Stufen usw. Als maximale Kürzung gelten 100 %. Wird in der Förderperiode zweimal um 100 % gekürzt, erfolgt der Ausschluss aus der Maßnahme und die Förderung wird für alle im Jahr des Ausschlusses beantragten Flächen bis Vertragsbeginn rückgefordert.
Als oberstes Gebot gilt somit die Einhaltung aller Förderbedingungen - dies sichert die volle Prämie einer Maßnahme.
Als oberstes Gebot gilt somit die Einhaltung aller Förderbedingungen - dies sichert die volle Prämie einer Maßnahme.