Rechtsfragen beim Maschinenkauf - Gewährleistung, Mängelrüge und Garantie
Je nach Art des Mangels besteht Anspruch auf Verbesserung, Nachtrag des Fehlenden, Preisminderung oder Rückabwicklung. Die Gewährleistungsfrist beträgt bei beweglichen Sachen zwei Jahre, bei unbeweglichen Sachen drei Jahre, wobei die Frist jeweils mit der Übergabe der Ware beginnt.
Wird während der Gewährleistungsfrist ein Mangel vom Verkäufer nicht behoben oder ausdrücklich schriftlich anerkannt, kann der Gewährleistungsanspruch nur durch gerichtliche Klage gewahrt werden, wobei der Gewährleistungsanspruch innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Gewährleistungsfrist verjährt.
Die gesetzlichen Gewährleistungsfristen (von zwei bzw. drei Jahren) können vertraglich abgeändert werden. (Allgemeine Geschäftsbedingungen beachten!)
Gewährleistung bei Gebrauchtmaschinen
Achtung: Ein Landwirt ist in der Regel bei betrieblichen Maschinenkäufen als ein Unternehmer anzusehen und gilt daher nicht als Konsument!
Mängelrüge binnen 14 Tagen
Wird diese Frist übersehen, droht der Verlust der Gewährleistungsansprüche.