Mindestbodenbedeckung gemäß GLÖZ 6
Als mindestbodenbedeckt gilt eine Ackerfläche dann, wenn eine Kultur (Winterung oder Zwischenfrucht) angelegt wird, Ernterückstände auf der Fläche verbleiben oder lediglich eine mulchende, nicht wendende Bodenbearbeitung (z.B. mittels Grubber, Scheibenegge) durchgeführt wird. Wenn die Ernte nach dem 1. November erfolgt, darf eine wendende Bodenbearbeitung nur erfolgen, wenn anschließend eine Winterung angebaut wird.
Flächenbasis und Ausnahmekulturen
Die im MFA 2024 beantragten Ackerflächen (Korrekturen nach der MFA-Einreichung sind zu berücksichtigen) bilden die Grundlage für die Berechnung jener Ackerflächen-Summe, die von 1. November 2024 bis 15. Februar 2025 mindestbodenbedeckt sein muss.
Flächen mit bestimmten Gemüsearten (siehe unten „Liste der Feldgemüsearten“), "sonstige Ackerflächen" und "GLÖZ-LSE"-Flächen sind abzugsberechtigt. Das heißt, für die Berechnung der 80% Mindestbodenbedeckung wird das Ackerflächenausmaß um diese "nicht relevanten Kulturen" reduziert und ergibt die "GLÖZ 6"-Basisfläche.
Zusätzlich können Flächen mit den Ausnahmekulturen Erdäpfel, Ölkürbis, Zuckerrüben, Heil- und Gewürzpflanzen (siehe unten "Liste der Heil- und Gewürzpflanzen"), Saatgutvermehrung für Gräser und Mais, Sommermohn und Öllein in Abzug gebracht werden, wobei aber jedenfalls 55% der ermittelten Basisfläche bodenbedeckt sein muss.
Flächen mit bestimmten Gemüsearten (siehe unten „Liste der Feldgemüsearten“), "sonstige Ackerflächen" und "GLÖZ-LSE"-Flächen sind abzugsberechtigt. Das heißt, für die Berechnung der 80% Mindestbodenbedeckung wird das Ackerflächenausmaß um diese "nicht relevanten Kulturen" reduziert und ergibt die "GLÖZ 6"-Basisfläche.
Zusätzlich können Flächen mit den Ausnahmekulturen Erdäpfel, Ölkürbis, Zuckerrüben, Heil- und Gewürzpflanzen (siehe unten "Liste der Heil- und Gewürzpflanzen"), Saatgutvermehrung für Gräser und Mais, Sommermohn und Öllein in Abzug gebracht werden, wobei aber jedenfalls 55% der ermittelten Basisfläche bodenbedeckt sein muss.
Erstkultur zählt bei Beantragung einer Doppelnutzung
Bei Beantragung einer Doppelnutzung im MFA (z.B. Sommergerste/Feldgemüse) zählt immer die Erstkultur. Im genannten Beispiel darf die Fläche mit der Zweitkultur Feldgemüse nicht in Abzug gebracht werden.
Schwere Böden als mögliche weitere Ausnahme
Als schwere Böden gelten Ackerflächen, die gemäß Finanzbodenschätzung als Ton, Lehm oder toniger Lehm eingestuft sind - siehe Layer "Schwere Böden" im Agraratlas unter https://agraratlas.inspire.gv.at bzw. im eAMA-GIS.
Die Flächensumme an schweren Böden kann nur bei Erfüllung folgender betrieblicher Kriterien zusätzlich zu den Ausnahmekultur-Flächen in Abzug gebracht werden:
Die Flächensumme an schweren Böden kann nur bei Erfüllung folgender betrieblicher Kriterien zusätzlich zu den Ausnahmekultur-Flächen in Abzug gebracht werden:
- max. 40 ha Acker und
- mehr als 30% Maisanteil und
- mind. 0,3 Geflügel-/Schweine-GVE/ha Acker
Um Flächen nicht doppelt zu berücksichtigen, dürfen "nur" jene schweren Böden abgezogen werden, auf denen weder Feldgemüse noch Ausnahmekulturen angebaut wurden.
Beispiel
Ausgangssituation MFA 2024: 30 ha Ackerfläche, davon 3 ha Feldgemüse, 6 ha Zuckerrüben, 3 ha Kartoffeln, 18 ha Mais und Getreide
Berechnung der Mindestbodenbedeckung:
30 ha „Ackerfläche gem. MFA“
minus 3 ha Feldgemüse
= 27 ha Basisfläche mal 0,8 = 21,6 ha Mindestbodenbedeckung (ohne Berücksichtigung von Ausnahmekulturen)
minus 6 ha Zuckerrüben (Ausnahmekultur)
minus 3 ha Kartoffeln (Ausnahmekultur)
= 12,6 ha rechnerisch ermittelte Mindestbodenbedeckung, wobei aber dennoch mindestens 55% der Basisfläche bodenbedeckt sein müssen, d.h. 27 ha mal 0,55 = 14,85 ha Mindestbodenbedeckung
Umgekehrt dürfen maximal 15,15 ha der Ackerfläche dieses Beispielbetriebs gepflügt "über den Winter gehen".
Berechnung der Mindestbodenbedeckung:
30 ha „Ackerfläche gem. MFA“
minus 3 ha Feldgemüse
= 27 ha Basisfläche mal 0,8 = 21,6 ha Mindestbodenbedeckung (ohne Berücksichtigung von Ausnahmekulturen)
minus 6 ha Zuckerrüben (Ausnahmekultur)
minus 3 ha Kartoffeln (Ausnahmekultur)
= 12,6 ha rechnerisch ermittelte Mindestbodenbedeckung, wobei aber dennoch mindestens 55% der Basisfläche bodenbedeckt sein müssen, d.h. 27 ha mal 0,55 = 14,85 ha Mindestbodenbedeckung
Umgekehrt dürfen maximal 15,15 ha der Ackerfläche dieses Beispielbetriebs gepflügt "über den Winter gehen".
Mit dem LK-Bodenbedeckungsrechner kann sehr einfach mittels Eingabe der relevanten Daten die notwendige Mindestbodenbedeckungsfläche ermittelt werden.
Achtung bei Flächenzu- und Flächenabgängen
Wie oben bereits beschrieben, gilt als Flächenbasis die im MFA beantragte Ackerfläche. Dabei handelt es sich um die Ackerfläche mit Verfügungsrecht zum Stichtag 1. April. Flächenzu- und Flächenabgänge werden nach diesem Stichtag im aktuellen MFA nicht mehr berücksichtigt. Das bedeutet, dass beispielsweise eine im Herbst nach der Ernte verpachtete Ackerfläche weiterhin im MFA des Verpächters aufscheint und somit weiterhin in die "GLÖZ 6"-Flächenbasis des Verpächters einzubeziehen ist.
Liste der Feldgemüsearten
Artischocke, Brokkoli, Buschbohne, Cardy, Chicorée, Chinakohl, Eichblattsalat, Eissalat, Endiviensalat, Grünerbsen, Grünkohl, Grünsoja, Gurke, Haferwurzel, Käferbohne, Karfiol, Karotte, Kerbel, Knoblauch, Knollenfenchel, Kochsalat, Kohl, Kohlrabi, Kopfsalat, Kraut, Kren, Speisekürbis, Lollo, Mangold, Melanzani, Melone, Pak Choi, Paprika, Paradeiser/Tomaten, Pastinak, Pepino, Porree, Radicchio, Radieschen, Rettich, Rhabarber, Römische Salate, Rote Rübe, Rucola, Schwarzwurzel, Sellerie, Spargel, Speiserübe, Spinat, Sprossenkohl, Stangenbohne, Vogerlsalat, Zucchini, Zuckerhut, Zuckermais und Zwiebel
Liste der Heil- und Gewürzpflanzen
Acker-Stiefmütterchen, Anis, Baldrian, Basilikum, Bockshornklee, Borretsch, Brennnessel, Dille, Drachenkopf, Flohsamen, Gewürzfenchel, Kamille, Kerbel, Koriander, Kornblume, Kreuzkümmel, Leindotter, Malve, Mariendistel, Nachtkerze, Neslia (Finkensame), Petersilie, Ringelblume, Saflor, Schwarzkümmel, Sommerkümmel, Steinklee, Studentenblume und Zuckerwurzel