Landwirtschaft und Tourismus - 3/3 Verpachtung von Parkplatzflächen an die Gemeinde
Möchten Sie als Landwirt selbst Parkplatzflächen errichten und vermieten, finden Sie Informationen im Merkblatt "Landwirtschaft und Tourismus 2/3 - Parkplatzvermietung durch Landwirte"
Pachtvertrag
Es empfiehlt sich der Abschluss eines schriftlichen Pachtvertrages, welcher die wechselseitigen Rechte und Pflichten aus dem Pachtverhältnis regelt.
Behördliche Genehmigungen
Die Errichtung von Parkplätzen setzt unter Umständen eine bau- und raumordnungsrechtliche sowie naturschutzrechtliche Genehmigung voraus. Außerdem kann die Zustimmung der Straßenverwaltung erforderlich sein.
Halten Sie im Pachtvertrag fest, dass die Gemeinde für das Vorliegen der nötigen Bewilligungen und die Einhaltung aller einschlägigen Gesetzesvorschriften verantwortlich ist.
Halten Sie im Pachtvertrag fest, dass die Gemeinde für das Vorliegen der nötigen Bewilligungen und die Einhaltung aller einschlägigen Gesetzesvorschriften verantwortlich ist.
Gebührengesetz
Bei Abschluss von Bestandsverträgen entsteht eine Gebührenpflicht nach dem Gebührengesetz. Die Gebühr beträgt 1% von der Bemessungsgrundlage. Nähere Informationen zur Rechtsgebühr erhalten Sie bei den Bezirksbauernkammern.
Steuer
Einheitsbewertung
Wird eine zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehörende Grundstücksfläche auf Dauer nicht mehr landwirtschaftlich genutzt, gehört sie nicht mehr zum land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen (Bewertung des Grundstückes als Grundvermögen; Grundsteuer B). Das ist etwa dann der Fall, wenn das Grundstück an die Gemeinde zur Nutzung überlassen wird, um darauf dauerhaft einen Parkplatz zu errichten und zu betreiben. Die Einheitsbewertung hat auch Indizwirkung für die einkommen- und umsatzsteuerrechtliche Beurteilung der Einnahmen/Umsätze aus der Parkplatzvermietung.
Einkommensteuer
Nutzungsentgelte für die längerfristige oder dauerhafte Überlassung von Grundstücken für nichtlandwirtschaftliche Zwecke ohne weitere Leistungen führt zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Bei einer bloß kurzfristigen Vermietung zählen die Einnahmen noch zu Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft. Die Einnahmen sind steuerlich in jedem Fall gesondert zu erfassen, unabhängig davon, ob sie Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung darstellen.
Eine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung besteht dann, wenn das Jahreseinkommen mehr als 11.693 Euro (Wert 2023; Wert 2024: 12.816 Euro) beträgt (Summe der im Kalenderjahr bezogenen Einkünfte z.B. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Vermietung und Verpachtung, Gewerbebetrieb).
Enthält das Jahreseinkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte wie Gehalt oder Pension (= Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit) und übersteigen die nicht-lohnsteuerpflichtigen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Vermietung und Verpachtung, gewerblicher oder selbständiger Tätigkeit den Gesamtbetrag von 730 Euro, besteht bei einem jährlichen Gesamteinkommen von mehr als 12.756 Euro (Wert 2023; Wert 2024: 13.981 Euro) die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung.
Umsatzsteuer
Die Umsätze unterliegen dem Normalsteuersatz von 20 % USt, weil die zur Nutzung überlassene Fläche dem Abstellen von Fahrzeugen dienen soll (Ausnahme: Kleinunternehmerbefreiung). Die Umsatzsteuer ist an das Finanzamt abzuführen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen steht auch ein Vorsteuerabzug zu.
Steuerberatung
Im Vorfeld ist eine einzelfallbezogene Beratung durch eine Steuerberatungskanzlei empfehlenswert.
Wird eine zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehörende Grundstücksfläche auf Dauer nicht mehr landwirtschaftlich genutzt, gehört sie nicht mehr zum land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen (Bewertung des Grundstückes als Grundvermögen; Grundsteuer B). Das ist etwa dann der Fall, wenn das Grundstück an die Gemeinde zur Nutzung überlassen wird, um darauf dauerhaft einen Parkplatz zu errichten und zu betreiben. Die Einheitsbewertung hat auch Indizwirkung für die einkommen- und umsatzsteuerrechtliche Beurteilung der Einnahmen/Umsätze aus der Parkplatzvermietung.
Einkommensteuer
Nutzungsentgelte für die längerfristige oder dauerhafte Überlassung von Grundstücken für nichtlandwirtschaftliche Zwecke ohne weitere Leistungen führt zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Bei einer bloß kurzfristigen Vermietung zählen die Einnahmen noch zu Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft. Die Einnahmen sind steuerlich in jedem Fall gesondert zu erfassen, unabhängig davon, ob sie Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung darstellen.
Eine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung besteht dann, wenn das Jahreseinkommen mehr als 11.693 Euro (Wert 2023; Wert 2024: 12.816 Euro) beträgt (Summe der im Kalenderjahr bezogenen Einkünfte z.B. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Vermietung und Verpachtung, Gewerbebetrieb).
Enthält das Jahreseinkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte wie Gehalt oder Pension (= Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit) und übersteigen die nicht-lohnsteuerpflichtigen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Vermietung und Verpachtung, gewerblicher oder selbständiger Tätigkeit den Gesamtbetrag von 730 Euro, besteht bei einem jährlichen Gesamteinkommen von mehr als 12.756 Euro (Wert 2023; Wert 2024: 13.981 Euro) die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung.
Umsatzsteuer
Die Umsätze unterliegen dem Normalsteuersatz von 20 % USt, weil die zur Nutzung überlassene Fläche dem Abstellen von Fahrzeugen dienen soll (Ausnahme: Kleinunternehmerbefreiung). Die Umsatzsteuer ist an das Finanzamt abzuführen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen steht auch ein Vorsteuerabzug zu.
Steuerberatung
Im Vorfeld ist eine einzelfallbezogene Beratung durch eine Steuerberatungskanzlei empfehlenswert.
Förderungen
Klären Sie vor der Verpachtung, ob bzw. wie sich die Verpachtung auf laufende Förderungen auswirkt. Sowohl bezüglich flächenbezogener Förderungen (Direktzahlungen, Ausgleichszulage, ÖPUL) als auch sonstiger Förderungen (Investitionsförderung, Niederlassungsprämie etc.) helfen die Bezirksbauernkammern gerne weiter.
Bio-Betriebe
Bio-Betriebe sollten die Möglichkeit der Verpachtung außerdem mit ihrem Bio-Verband bzw. ihrer Bio-Kontrollstelle abklären.