Landwirtschaft und Tourismus - 1/3 Möglichkeiten der Besucherlenkung
Wanderwege
Ein gut ausgebautes Wanderwegenetz kann Wanderlustige von Querfeldeinmärschen abhalten. Wer bereit ist, Erholungsuchenden private Wanderwege zur Verfügung zu stellen, sollte mit der Gemeinde Kontakt aufnehmen. Die Einbindung von Privatwegen in das Wanderwegenetz der Gemeinde ist ohne Haftungsrisiko möglich. Die Oberösterreichische Tourismus GmbH bietet hierfür die kostenlose Inanspruchnahme einer Wegehalterhaftpflichtversicherung an. Auch Vertragsmuster stehen zur Verfügung.
Weitere Informationen finden Sie in der Artikelserie Freizeitaktivitäten und Landwirtschaft.
Weitere Informationen finden Sie in der Artikelserie Freizeitaktivitäten und Landwirtschaft.
Hinweis- und Verbotsschilder auf Privatgrund
Es ist Landwirten erlaubt, auf ihrem Privatgrund Hinweisschilder aufzustellen. Mit entsprechenden Schildern lässt sich etwa vermeiden, dass Erholungsuchende ihre Fahrzeuge ganz oder zum Teil auf landwirtschaftlichen Flächen parken, querfeldein durch das hohe Gras wandern oder ihre Hunde auf landwirtschaftlichen Flächen die Notdurft verrichten lassen.
Einzäunung landwirtschaftlicher Flächen
Auch Einzäunungen können vor der unbefugten Nutzung landwirtschaftlicher Flächen schützen.
Das Aufstellen von Zäunen innerhalb von acht Metern zur öffentlichen Straße bedarf allerdings der Zustimmung der Straßenverwaltung. Bei der Verwendung von Stacheldrahtzäunen muss stets ein Mindestabstand von zwei Metern zu öffentlichen Straßen eingehalten werden. Nähere Informationen finden sich im Download Bäume und Zäune an der Grundgrenze.
Das Aufstellen von Zäunen innerhalb von acht Metern zur öffentlichen Straße bedarf allerdings der Zustimmung der Straßenverwaltung. Bei der Verwendung von Stacheldrahtzäunen muss stets ein Mindestabstand von zwei Metern zu öffentlichen Straßen eingehalten werden. Nähere Informationen finden sich im Download Bäume und Zäune an der Grundgrenze.
Behördliche Verkehrsbeschränkungen
Grundsätzlich darf nur dann entlang des Straßenrandes geparkt werden, wenn trotz Parkens zwei Fahrbahnstreifen für den Fließverkehr verbleiben. Konkret muss für den Fließverkehr weiterhin eine Straßenbreite von fünf Metern zur Verfügung stehen. Vielen Autofahrern ist dies nicht bekannt, sodass Sie ihre Fahrzeuge auch dann am Straßenrand abstellen, wenn keine Straßenbreite von fünf Metern verbleibt.
Es kann hier helfen, dass die Straßenverwaltung Halte- und Parkverbotsschilder aufstellt.
Für Gemeindestraßen obliegt das Aufstellen von Halte- und Parkverbotsschildern der Gemeinde. Für andere Straßen ist die Bezirksverwaltungsbehörde (BH oder Magistrat) zuständig.
Die Erlassung weitergehender Verkehrsbeschränkungen, etwa Fahrverbote, fällt stets in den Aufgabenbereich der Bezirksverwaltungsbehörde, auch wenn es sich um Gemeindestraßen handelt.
Nehmen Sie diesbezüglich mit der zuständigen Gemeinde oder Bezirksverwaltungsbehörde Kontakt auf.
Es kann hier helfen, dass die Straßenverwaltung Halte- und Parkverbotsschilder aufstellt.
Für Gemeindestraßen obliegt das Aufstellen von Halte- und Parkverbotsschildern der Gemeinde. Für andere Straßen ist die Bezirksverwaltungsbehörde (BH oder Magistrat) zuständig.
Die Erlassung weitergehender Verkehrsbeschränkungen, etwa Fahrverbote, fällt stets in den Aufgabenbereich der Bezirksverwaltungsbehörde, auch wenn es sich um Gemeindestraßen handelt.
Nehmen Sie diesbezüglich mit der zuständigen Gemeinde oder Bezirksverwaltungsbehörde Kontakt auf.
Tourismuskonzepte der Gemeinden
Zusätzlich zu Einzelmaßnahmen der Landwirte braucht es Maßnahmenpakete der Gemeinden.
Wesentliche Voraussetzung für ein konfliktfreies Nebeneinander sind ausreichende Parkplätze, Rastplätze einschließlich WC-Anlagen, markierte Wanderwege sowie Müllentsorgungseinrichtungen.
Viele Gemeinde arbeiten an neuen, innovativen Lösungsansätzen. Da und dort befinden sich bereits Apps im Testlauf, welche Besucher über die aktuelle Lage vor Ort informieren. Sind Kapazitätsgrenzen erreicht, raten die Apps vom Besuch des jeweiligen Ausflugszieles ab.
Shuttle-Dienste und Wander-Taxis zu begehrten Ausflugszielen helfen bei Entspannung der Parksituation.
Erkundigen Sie sich diesbezüglich bei der Gemeinde bzw. regen Maßnahmen dort an.
Wesentliche Voraussetzung für ein konfliktfreies Nebeneinander sind ausreichende Parkplätze, Rastplätze einschließlich WC-Anlagen, markierte Wanderwege sowie Müllentsorgungseinrichtungen.
Viele Gemeinde arbeiten an neuen, innovativen Lösungsansätzen. Da und dort befinden sich bereits Apps im Testlauf, welche Besucher über die aktuelle Lage vor Ort informieren. Sind Kapazitätsgrenzen erreicht, raten die Apps vom Besuch des jeweiligen Ausflugszieles ab.
Shuttle-Dienste und Wander-Taxis zu begehrten Ausflugszielen helfen bei Entspannung der Parksituation.
Erkundigen Sie sich diesbezüglich bei der Gemeinde bzw. regen Maßnahmen dort an.
Tourismus als Erwerbschance
Tourismusregionen können Wertschöpfung für den eigenen Betrieb bieten. Begreifen Sie Freizeitgäste nicht als lästiges Übel, sondern als Chance für zusätzliche Einkommensquellen.
Betreiben Sie beispielsweise einen Hofladen, kann eine erhöhte Besucherfrequenz Ihre Umsätze in der Direktvermarktung steigern. Vielleicht möchten Sie eine Jausenstation/Buschenschank eröffnen oder Fremdenzimmer vermieten. Die Landwirtschaftskammer bietet hierzu ein umfassendes Beratungsangebot. Wenden Sie sich zu Fragen der Direktvermarktung und Urlaub am Bauernhof an Ihre Bezirksbauernkammer.
Möglicherweise haben Sie übrige Flächen, die sich zur Errichtung eines Besucherparkplatzes eignen. Informationen zu den rechtlichen Voraussetzungen finden Sie in den Merkblättern „Landwirtschaft und Tourismus (2) – Parkplatzvermietung durch Landwirte“ sowie „Landwirtschaft und Tourismus (3) – Verpachtung von Parkplatzflächen an die Gemeinde“.
Betreiben Sie beispielsweise einen Hofladen, kann eine erhöhte Besucherfrequenz Ihre Umsätze in der Direktvermarktung steigern. Vielleicht möchten Sie eine Jausenstation/Buschenschank eröffnen oder Fremdenzimmer vermieten. Die Landwirtschaftskammer bietet hierzu ein umfassendes Beratungsangebot. Wenden Sie sich zu Fragen der Direktvermarktung und Urlaub am Bauernhof an Ihre Bezirksbauernkammer.
Möglicherweise haben Sie übrige Flächen, die sich zur Errichtung eines Besucherparkplatzes eignen. Informationen zu den rechtlichen Voraussetzungen finden Sie in den Merkblättern „Landwirtschaft und Tourismus (2) – Parkplatzvermietung durch Landwirte“ sowie „Landwirtschaft und Tourismus (3) – Verpachtung von Parkplatzflächen an die Gemeinde“.