Konditionalitäts-Änderungen und deren Auswirkungen
Verwaltungsvereinfachung für Kleinbetriebe
Werden Bestimmungen der Konditionalität nicht eingehalten, so werden die Zahlungen des Antragsjahres, in dem ein Verstoß festgestellt wurde, nicht in voller Höhe ausbezahlt. Ab 2024 gibt es in diesem Zusammenhang jedoch Erleichterungen für Betriebe mit weniger als 10 Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche (inkl. der anteiligen Futterfläche von Almen und Gemeinschaftsweiden), indem diese Betriebe vom Kontroll- und Sanktionssystem betreffend Konditionalität ausgenommen werden. Die Auflagen der Konditionalität sind aber dennoch von allen Betriebsführenden einzuhalten, die Direktzahlungen, Ausgleichszulage und/oder ÖPUL-Gelder beantragen. Vor allem hinter den GABs stehen gesetzliche Bestimmungen (z.B. Nitrataktionsprogramm-Verordnung, Tierschutzgesetz und Tierhalteverordnung, Pflanzenschutzmittelrichtlinien etc.), die unabhängig von Förderungen und Betriebsgröße einzuhalten sind. Zwar erfolgen hier keine Kontrollen im Rahmen der Konditionalität, Verwaltungskontrollen durch die zuständigen Behörden und Verwaltungsstrafen bei Verstößen sind jedoch jederzeit möglich.
GLÖZ 7 - Anbaudiversifizierung und Fruchtwechsel auf Ackerflächen
Im Jahr 2024 gelten im Rahmen von GLÖZ 7 die Vorgaben, dass die flächenstärkste Kultur (Winterung und Sommerung gelten als eine Kultur) nicht mehr als 75% der Ackerfläche einnehmen darf und auf einem Ackerflächenteil von mindestens 30% ein jährlicher Fruchtwechsel erfolgen muss. Spätestens im vierten Jahr (Basisjahr ist 2022) muss auf allen Flächen mindestens einmal ein Fruchtwechsel erfolgen. Vom Fruchtwechsel ausgenommene Kulturen sind Bracheflächen, Ackerfutterflächen, Saatmais, mehrjährige Kulturen, Flächen mit Gräsersaatgutvermehrung und mehrjährige Leguminosen.
Alternativ zur genannten, aktuell gültigen Regelung, wird es ab 2025 auch möglich sein, GLÖZ 7 ausschließlich durch spezielle Vorgaben zur Anbaudiversifizierung zu erfüllen. So braucht es auf Betrieben mit 10 bis 30 Hektar Ackerfläche mindestens zwei Kulturen, wobei die Hauptkultur maximal 75% der Ackerfläche belegen darf. Auf Betrieben mit mehr als 30 Hektar Ackerfläche sind mindestens drei Kulturen anzubauen, wobei wiederum gilt, dass die Hauptkultur maximal 75% und zusätzlich die zwei flächenstärksten Kulturen maximal 95% der Ackerfläche ausmachen dürfen.
Die Regelung hinsichtlich der vom GLÖZ 7 generell ausgenommenen Betriebe bleibt unverändert. D.h., ausgenommen sind weiterhin Bio-Betriebe, Betriebe mit weniger als 10 ha Ackerfläche, Betriebe mit einem mehr als 75%-igen Anteil an Ackerfutterkulturen, Grünbrachen und Leguminosen an der gesamten Ackerfläche und Betriebe mit einem Dauergrünlandanteil von mehr als 75%, bezogen auf die gesamte landwirtschaftliche Nutzfläche.
Alternativ zur genannten, aktuell gültigen Regelung, wird es ab 2025 auch möglich sein, GLÖZ 7 ausschließlich durch spezielle Vorgaben zur Anbaudiversifizierung zu erfüllen. So braucht es auf Betrieben mit 10 bis 30 Hektar Ackerfläche mindestens zwei Kulturen, wobei die Hauptkultur maximal 75% der Ackerfläche belegen darf. Auf Betrieben mit mehr als 30 Hektar Ackerfläche sind mindestens drei Kulturen anzubauen, wobei wiederum gilt, dass die Hauptkultur maximal 75% und zusätzlich die zwei flächenstärksten Kulturen maximal 95% der Ackerfläche ausmachen dürfen.
Die Regelung hinsichtlich der vom GLÖZ 7 generell ausgenommenen Betriebe bleibt unverändert. D.h., ausgenommen sind weiterhin Bio-Betriebe, Betriebe mit weniger als 10 ha Ackerfläche, Betriebe mit einem mehr als 75%-igen Anteil an Ackerfutterkulturen, Grünbrachen und Leguminosen an der gesamten Ackerfläche und Betriebe mit einem Dauergrünlandanteil von mehr als 75%, bezogen auf die gesamte landwirtschaftliche Nutzfläche.
GLÖZ 8 – Wegfall der verpflichtenden Stilllegungsverpflichtung auf Ackerflächen
Neben dem Erhalt von flächigen Landschaftselementen (LSE) und dem Schnittverbot von Hecken und Bäumen im Zeitraum 20. Februar bis 31. August (Achtung: lt. OÖ Artenschutzverordnung ist das Schlägern, Kahlschneiden (auf Stock setzen) oder Abbrennen von Busch- und Gehölzgruppen und Heckenzügen in der Zeit von 1. April bis 30. September verboten), umfasst der "GLÖZ 8"-Standard auch die Stilllegungsverpflichtung von 4% der Ackerflächen.
Ab 2025 ist diese Stilllegungsverpflichtung jedoch Geschichte und wird aus dem "GLÖZ 8"-Standard komplett gestrichen. Stattdessen wird es eine neue Öko-Regelungs-Maßnahme geben, die im Rahmen des ÖPUL abgewickelt wird. In dieser neuen Maßnahme "Nichtproduktive Ackerflächen und Agroforststreifen" können Antragsteller zukünftig bis zu 4% der Ackerflächen als Bracheflächen abgegolten bekommen. Abhängig von der österreichweiten Teilnahmerate wird die ausbezahlte Prämie zwischen 350 und 450 Euro je Hektar liegen.
Die beiden anderen "GLÖZ 8"-Auflagen zum Erhalt der flächigen LSE und zum Schnittverbot von Hecken und Bäumen bleiben unverändert.
Die Vorgabe für UBB- und BIO-Betriebe, mindestens 7% Biodiversitätsflächen anzulegen bzw. zu bewirtschaften, bleibt von dieser "GLÖZ 8"-Anpassung unberührt. Da durch den Wegfall der Stilllegungsverpflichtung jedoch die "Baseline" niedriger wird, erhöhen sich ab 2025 die UBB- und BIO-Basisprämiensätze. Details zur neue Maßnahme können im Artikel „Neue Maßnahme „Nichtproduktive Ackerflächen und Agroforststreifen“ nachgelesen werden.
Ab 2025 ist diese Stilllegungsverpflichtung jedoch Geschichte und wird aus dem "GLÖZ 8"-Standard komplett gestrichen. Stattdessen wird es eine neue Öko-Regelungs-Maßnahme geben, die im Rahmen des ÖPUL abgewickelt wird. In dieser neuen Maßnahme "Nichtproduktive Ackerflächen und Agroforststreifen" können Antragsteller zukünftig bis zu 4% der Ackerflächen als Bracheflächen abgegolten bekommen. Abhängig von der österreichweiten Teilnahmerate wird die ausbezahlte Prämie zwischen 350 und 450 Euro je Hektar liegen.
Die beiden anderen "GLÖZ 8"-Auflagen zum Erhalt der flächigen LSE und zum Schnittverbot von Hecken und Bäumen bleiben unverändert.
Die Vorgabe für UBB- und BIO-Betriebe, mindestens 7% Biodiversitätsflächen anzulegen bzw. zu bewirtschaften, bleibt von dieser "GLÖZ 8"-Anpassung unberührt. Da durch den Wegfall der Stilllegungsverpflichtung jedoch die "Baseline" niedriger wird, erhöhen sich ab 2025 die UBB- und BIO-Basisprämiensätze. Details zur neue Maßnahme können im Artikel „Neue Maßnahme „Nichtproduktive Ackerflächen und Agroforststreifen“ nachgelesen werden.