Flächenzugänge und Flächenabgänge aus ÖPUL-Sicht
Beschränkung prämienfähiger Flächenzugänge ab dem Förderjahr 2026
Während in den Förderjahren 2024 und 2025 Flächenzugänge zur Gänze prämienfähig waren, besteht bei folgenden Maßnahmen ab dem Förderjahr 2026 eine Beschränkung des prämienfähigen Flächenzugangs: UBB, BIO, Einschränkung ertragssteigernder Betriebsmittel, Heuwirtschaft (nur auf Grünlandflächen), Bewirtschaftung von Bergmähdern, Vorbeugender Grundwasserschutz - Acker, Humuserhalt und Bodenschutz auf umbruchsfähigem Grünland, Naturschutz, Ergebnisorientierte Bewirtschaftung.
Jene Person, die am 1. April (Bewirtschaftungsstichtag) das Verfügungsrecht über eine Fläche hat, beantragt diese im MFA. Ein Flächenzugang nach dem 1. April gilt nicht mehr als Flächenzugang des aktuellen Förderjahres, sondern wird bereits dem Folgejahr zugerechnet. Dies ist deshalb wichtig, weil ab dem Förderjahr 2026 maximal 50% von Flächenausweitungen auf Basis des Jahres 2025, aber jedenfalls 5 ha förderfähig sind. Hinzukommende Flächen, die mit bereits beantragten Maßnahmen belegt sind, gelten nicht als Flächenzugang im Sinne dieser Bestimmung.
Jene Person, die am 1. April (Bewirtschaftungsstichtag) das Verfügungsrecht über eine Fläche hat, beantragt diese im MFA. Ein Flächenzugang nach dem 1. April gilt nicht mehr als Flächenzugang des aktuellen Förderjahres, sondern wird bereits dem Folgejahr zugerechnet. Dies ist deshalb wichtig, weil ab dem Förderjahr 2026 maximal 50% von Flächenausweitungen auf Basis des Jahres 2025, aber jedenfalls 5 ha förderfähig sind. Hinzukommende Flächen, die mit bereits beantragten Maßnahmen belegt sind, gelten nicht als Flächenzugang im Sinne dieser Bestimmung.
Toleranz bei Flächenabgängen
Wird bei mehrjährigen Maßnahmen der Vertragszeitraum nicht eingehalten, z.B. durch Maßnahmenausstieg oder Flächenreduktion, werden bereits gewährte Förderbeträge betroffener Flächen bis Vertragsbeginn zurückgefordert, wobei einjährige Zuschläge davon unberührt bleiben. Ausgenommen von Rückforderungen sind die Fördergelder jener Flächen, für die das Verfügungsrecht, z.B. durch Auslaufen des Pachtvertrages, Verkauf oder Verpachtung, verloren gegangen ist.
Wichtig: Der Bewirtschafterwechsel auf einem Betrieb gilt nicht als Verlust der Verfügungsgewalt. Jene Person, die in der Folge die Bewirtschaftung übernimmt, tritt in diesem Fall dem bestehenden Fördervertrag bei und übernimmt damit auch die Verpflichtung zur Weiterführung von mehrjährigen Maßnahmen bis zum Vertragsende.
Hinsichtlich Verringerung von Maßnahmenflächen gibt es zudem eine jährliche Toleranz. Diese beträgt 5% auf Basis der mit der jeweiligen Maßnahme belegten Fläche des Vorjahres, aber zumindest 0,5 ha bzw. höchstens 5 ha pro Jahr. Diese Toleranz wird "verbraucht", wenn nicht mehr alle bisher beantragten Maßnahmenflächen beantragt werden (z.B. durch Streichung von Maßnahmencodes bei einzelflächenbezogenen Maßnahmen) oder die landwirtschaftliche Nutzung aufgegeben oder geändert wird (z.B. bei Aufforstungen oder Stallbau).
Zulässige Nutzungsänderungen
Umwandlungen von Ackerflächen (Nutzungsart "A"), Dauer- und Spezialkulturen ("S") sowie Weinflächen ("WI" oder "WT") in Grünland und Gemeinschaftsweide ("G" oder "D") sowie die Nutzungsänderung von Grünland und Gemeinschaftsweide in Almweidefläche ("L") sind immer zulässig und führen zu keinem maßnahmenbezogenen Flächenabgang.
Vertragszeitraumüberprüfung 2024/2025
Im Zuge der Nachberechnung des Förderjahres 2024 wurde die Einhaltung von Vertragszeiträumen überprüft. Wurde festgestellt, dass im Jahr 2024 beantragte Maßnahmenflächen im Jahr 2025 nicht weitergeführt wurden, keinem anderen Betrieb zuordenbar sind und über den genannten Toleranzen liegen, würde dies zu einer Rückforderung von Fördergeldern für die ermittelte Fläche für das Jahr 2024 und gegebenenfalls für 2023 führen.
Wurden im Antragsjahr 2025 angeführte Maßnahmenflächen bzw. Maßnahmen (z.B. die NAT-Codierung) irrtümlich nicht beantragt, ist eine entsprechende Korrektur im Mehrfachantrag 2025 erforderlich. Diese Korrektur kann bis ein Jahr nach der ursprünglich relevanten Frist, d.h. bis längstens 15. April 2026 akzeptiert werden - sie ist zwar nicht mehr prämienfähig, dient aber der Weiterführung der Verpflichtung und verhindert Rückforderungen.
Förderrelevante Sachverhalte der Vertragszeitraumüberprüfung werden in Nachberechnungsmitteilungen (in der Regel in der 3. ÖPUL-Mitteilung für das Antragsjahr 2024) Mitte Jänner 2026 mitgeteilt. Sofern die ermittelte Differenzfläche mit dem Verlust der Verfügungsgewalt zu begründen ist, haben Antragstellende das Recht auf Einspruch und können entsprechende Unterlagen innerhalb von vier Wochen ab Zustellung der Mitteilung einbringen.
Liegt 2025 weder Verlust der Verfügungsgewalt noch eine irrtümliche Nichtbeantragung vor, werden die Basis-Prämien (= ohne einjährige Zuschläge) der betroffenen Maßnahmen für die hinterfragte Fläche bei der nächsten ÖPUL-Berechnung (Juni 2026) für 2024 und gegebenenfalls für 2023 rückgefordert. Wenn möglich, wird mit der Restzahlung für 2025 gegenverrechnet.
Mit der Dezemberberechnung 2025 erfolgte außerdem eine Überprüfung der verpflichtenden Zweijährigkeit von Flächen bezüglich der Maßnahmencodes DIV, DIVRS (Acker), DIVAGF, AG und BAW. Bei Nichteinhaltung der Zweijährigkeit wird die ermittelte Prämie für das Antragsjahr 2024 gleich rückgefordert, außer die betreffende Fläche wurde im Mehrfachantrag 2025 bei einem anderen Betrieb beantragt.
Wurden im Antragsjahr 2025 angeführte Maßnahmenflächen bzw. Maßnahmen (z.B. die NAT-Codierung) irrtümlich nicht beantragt, ist eine entsprechende Korrektur im Mehrfachantrag 2025 erforderlich. Diese Korrektur kann bis ein Jahr nach der ursprünglich relevanten Frist, d.h. bis längstens 15. April 2026 akzeptiert werden - sie ist zwar nicht mehr prämienfähig, dient aber der Weiterführung der Verpflichtung und verhindert Rückforderungen.
Förderrelevante Sachverhalte der Vertragszeitraumüberprüfung werden in Nachberechnungsmitteilungen (in der Regel in der 3. ÖPUL-Mitteilung für das Antragsjahr 2024) Mitte Jänner 2026 mitgeteilt. Sofern die ermittelte Differenzfläche mit dem Verlust der Verfügungsgewalt zu begründen ist, haben Antragstellende das Recht auf Einspruch und können entsprechende Unterlagen innerhalb von vier Wochen ab Zustellung der Mitteilung einbringen.
Liegt 2025 weder Verlust der Verfügungsgewalt noch eine irrtümliche Nichtbeantragung vor, werden die Basis-Prämien (= ohne einjährige Zuschläge) der betroffenen Maßnahmen für die hinterfragte Fläche bei der nächsten ÖPUL-Berechnung (Juni 2026) für 2024 und gegebenenfalls für 2023 rückgefordert. Wenn möglich, wird mit der Restzahlung für 2025 gegenverrechnet.
Mit der Dezemberberechnung 2025 erfolgte außerdem eine Überprüfung der verpflichtenden Zweijährigkeit von Flächen bezüglich der Maßnahmencodes DIV, DIVRS (Acker), DIVAGF, AG und BAW. Bei Nichteinhaltung der Zweijährigkeit wird die ermittelte Prämie für das Antragsjahr 2024 gleich rückgefordert, außer die betreffende Fläche wurde im Mehrfachantrag 2025 bei einem anderen Betrieb beantragt.
Wir empfehlen eindringlich, sich für die Mitte Jänner übermittelten Bescheide und Mitteilungen ausreichend Zeit zu nehmen und diese genau zu lesen. Bei Fragen bzw. zur Hilfestellung stehen das INVEKOS-Service der LK OÖ (Tel.-Nr.: 050/6902-1600) bzw. nach Terminvereinbarung die INVEKOS-Mitarbeiterinnen und -Mitarbeiter in den Bezirksbauernkammern auch persönlich zur Verfügung