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Direktvermarktung - Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht

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28.02.2022 | von Rechtsabteilung, LK OÖ

Die Pflichten für die Erfassung von Bareinnahmen (Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht) gelten seit 2016 grundsätzlich auch für Land- und Forstwirte.

Geld.jpg © LK OÖ
Die Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht kann auch einen Land- und Forstwirt betreffen. © LK OÖ

Gewinnermittlung Vollpauschalierung

Wird der Gewinn auf Grundlage der Vollpauschalierung ermittelt und kommt dabei die Umsatzsteuerpauschalierung zur Anwendung (z.B. Gemüse, Obst, Milch, etc.; nicht aber Gemüse-, Obst- und Beerensäfte,…), besteht keine Registrierkassen-, Einzelaufzeichnungs- und Belegerteilungspflicht.

Gewinnermittlung Teilpauschalierung

Wir der Gewinn auf Grundlage tatsächlicher Betriebseinnahmen ermittelt, besteht Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht (z.B. generell in der Teilpauschalierung, Be- und/oder Verarbeitung, Mostbuschenschank, Almausschank, Urlaub am Bauernhof,…).

Diese Verpflichtungen gelten auch, wenn die Umsatzsteuer-Regelbesteuerung in Anspruch genommen wird, weil hier Aufzeichnungen für Zwecke der Umsatzsteuer notwendig sind.

Hinweis

Für vollpauschalierte Betriebe besteht somit (nur) für den Verkauf von be- und/oder verarbeiteten Produkten und für gewisse Getränke ab dem ersten Euro Barumsatz eine Belegerteilungs- und Einzelaufzeichnungspflicht.
Für teilpauschalierte Betriebe besteht die Belegerteilungs- und Einzelaufzeichnungspflicht für Barumsätze aus dem Verkauf sämtlicher Erzeugnisse.

Einzelaufzeichnungs- und Belegerteilungspflicht

Alle Bareinnahmen und (soweit keine Ausgabenpauschalierung in Anspruch genommen wird) Barausgaben sind einzeln festzuhalten.

Dem Kunden ist ein Beleg über die empfangene Barzahlung (auch bei Bankomat- und Kreditkartenzahlung, Zahlung mit Gutschein, etc.) zu erteilen. Die Belegerteilungspflicht gilt ab dem ersten Barumsatz. Es gibt auch keine betragliche Untergrenze für den einzelnen Barumsatz.
Der Beleg ist dem Kunden auszuhändigen. Dieser muss ihn entgegennehmen und bis außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten mitnehmen.

Registrierkassenpflicht

Darüber hinaus ist zur Einzelerfassung der Barumsätze zwingend ein elektronisches Aufzeichnungssystem (Registrierkasse) zu verwenden, wenn
  • der Jahresumsatz je Betrieb netto 15.000 Euro und
  • die Barumsätze dieses Betriebes netto 7.500 Euro im Jahr überschreiten.
Ausnahmen bzw. Erleichterungen gibt es insbesondere beim Verkauf im Freien außerhalb von Räumlichkeiten, bei Automatenumsätzen, bei Selbstbedienungsumsätzen und mobilen Umsätzen.
Nähere Informationen siehe Merkblatt "Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht“.

Ausnahme für Selbstbedienungsgeschäfte

Laut Erlass zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht können Selbstbedienungsgeschäfte wie Automatenumsätze behandelt werden.

Bei Selbstbedienungsgeschäften, bei denen die Warenentnahme und Bezahlung ausschließlich bzw. selbständig durch den Kunden durch Geldeinwurf in eine Kassabox erfolgt, ist - wie bei Warenausgabe- und Dienstleistungsautomaten (wenn Inbetriebnahme nach dem 31. Dezember 2015) - eine vereinfachte Losungsermittlung durch Auszählung und Aufzeichnung des Inhaltes der Kassabox ("Kassasturz“) möglich, sofern der jeweilige Einzelumsatz 20 Euro (brutto) pro Produkt nicht übersteigt. Sind die genannten Voraussetzungen erfüllt, gilt weder eine Registrierkassen- noch eine Belegerteilungspflicht. Eine Kassaentleerung ist mindestens einmal pro Monat vorzunehmen.

Sind die Voraussetzungen im Einzelfall nicht erfüllt (z.B. Einzelumsatz pro Produkt über 20 Euro brutto), besteht Belegerteilungspflicht.
Darüber hinaus ist zur Einzelerfassung der Barumsätze zwingend ein elektronisches Aufzeichnungssystem (Registrierkassa) zu verwenden, wenn die oben angeführten Umsatzgrenzen überschritten wurden. 

Es ist hilfreich, wenn im Selbstbedienungsladen für die Kunden zur Aufzeichnung der gekauften Waren ein Block oder ein Kassabuch aufliegt. Dies erleichtert dem Landwirt die Zuordnung der Einnahmen zu Urprodukten und be- und/oder verarbeiteten Urprodukten.

Gemeinsame Verkaufsstätten von bäuerlichen Direktvermarktern

Bei gemeinsamen Verkaufsstätten/Selbstbedienungsläden von bäuerlichen Direktvermarktern müssen für die steuerliche Zurechnung der Umsätze zum einzelnen Produzenten gewisse Voraussetzungen vorliegen:
  • Jedes Produkt muss erkennbar einem bestimmten Landwirt zuordenbar sein.
  • Der Verkauf muss erkennbar im eigenen Namen sowie auf eigene Rechnung und Gefahr des einzelnen Landwirtes erfolgen (Beschilderung, Etikett, eigene Kassaboxen für jeden einzelnen Direktvermarkter).
  • Wird die Zuordnung des einzelnen Umsatzes zum jeweiligen Landwirt durch ein elektronisches System (Scan-System) erreicht, kann auf eine Mehrzahl von Kassaboxen verzichtet werden.

Links zum Thema

  • Merkblatt zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht
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