Buschenschank in Oberösterreich
Berechtigte Personen
Die Besitzer (Eigentümer oder Pächter) von Wein- und Obstgärten. Diesen steht das Recht zu, Wein und Obstwein, Trauben und Obstmost, Trauben- und Obstsaft sowie selbstgebrannte geistige Getränke, soweit es sich um deren eigene Erzeugnisse handelt, im Wege des Ausschankes abzusetzen.
Standort
Der Buschenschank kann auf der landwirtschaftlichen Hofstelle ausgeübt werden, von der aus die einheitliche Bewirtschaftung der Obstgärten erfolgt oder in einem Obstgarten; dort ist jedoch der Ausschank auf die Menge beschränkt, die dem dort erzeugten Obst entspricht.
Öffnungszeiten
Jährlich: -
Variante A: sieben durchgehende Monate pro Kalenderjahr
- Variante B: drei Tage pro Woche ganzjährig
- Variante C: vier Tage pro Woche in 46 zusammenhängenden Wochen im Jahr
- Variante D: fünf Tage pro Woche ganzjährig für kleine Buschenschankbetriebe
(je 25 Sitzplätzen in den Betriebsräumen und im Freien)
Täglich: - zwischen 6 und 24 Uhr oder
- zwischen 15 und 24 Uhr bei Variante D (kleine Buschenschankbetriebe)
Ein Betrieb nach Mitternacht oder auch das bloße Dulden der Anwesenheit von Gästen nach Mitternacht ist nicht zulässig.
- Variante B: drei Tage pro Woche ganzjährig
- Variante C: vier Tage pro Woche in 46 zusammenhängenden Wochen im Jahr
- Variante D: fünf Tage pro Woche ganzjährig für kleine Buschenschankbetriebe
(je 25 Sitzplätzen in den Betriebsräumen und im Freien)
Täglich: - zwischen 6 und 24 Uhr oder
- zwischen 15 und 24 Uhr bei Variante D (kleine Buschenschankbetriebe)
Ein Betrieb nach Mitternacht oder auch das bloße Dulden der Anwesenheit von Gästen nach Mitternacht ist nicht zulässig.
Sitzplätze
Zulässig sind
max. 60 Plätze in Betriebsräumen oder wahlweise
max. 60 Plätze im Freien,
ausnahmsweise bei besonderem Schönwetter die Nutzung aller 120 Sitzplätze.
Kleinen Mostschankbetrieben steht die Öffnungszeit der Variante D zu; für diese sind max. 25 Plätze in Betriebsräumen oder wahlweise max. 25 Plätze im Freien zulässig, ausnahmsweise bei besonderem Schönwetter die Nutzung aller 50 Sitzplätze.
Kleinen Mostschankbetrieben steht die Öffnungszeit der Variante D zu; für diese sind max. 25 Plätze in Betriebsräumen oder wahlweise max. 25 Plätze im Freien zulässig, ausnahmsweise bei besonderem Schönwetter die Nutzung aller 50 Sitzplätze.
Zulässige Arbeitskräfte
Als Arbeitskräfte dürfen im Buschenschank tätig werden:
- die Mitglieder der Familie des Betriebsführers. Dazu zählen die Ehegattin bzw. der Ehegatte, die Kinder, Kindeskinder und Schwiegerkinder, die Eltern und Großeltern, eingetragene Partner und Lebensgefährten, die im Hausstand von Familienmitgliedern wohnhaft sind;
- Arbeitskräfte, die üblicherweise in diesem landwirtschaftlichen Betrieb beschäftigt sind.
Zulässige Speisen- und Getränke
- Wein- und Obstwein, Trauben und Obstmost, Trauben und Obstsaft, Glühmost, selbstgebrannte geistige Getränke (Schnaps), soweit es sich um eigene Erzeugnisse handelt - der Zukauf von Obst oder fertigem Wein/Most/Saft/Schnaps ist nicht zulässig
- selbst erzeugte Milch, Milchmixgetränke und Buttermilch
- eine Sorte eines Mineralwassers und eine weitere Sorte eines kohlensäurehältigen, alkoholfreien Getränkes - die Produkte dürfen zugekauft werden
- bäuerliche, kalte Speisen, die für Buschenschankbetriebe in Oberösterreich typisch sind. Die Speisen müssen nicht aus eigener, aber aus bäuerlicher Produktion stammen und dürfen von anderen bäuerlichen Produzenten zugekauft werden. Die Herkunft zugekaufter Produkte von Speisen ist auf einer Speisekarte anzuführen (bäuerlicher Produzent mit Namen und Anschrift)
- selbsterzeugte, typisch bäuerliche Mehlspeisen (Bauernkrapfen, Pofesen, Zwetschkenfleck, und ähnliches) - die Zutaten dürfen zugekauft werden
- Butter, Schwarzbrot und übliche kalte Beigaben (Essiggurken, Kren, Mayonnaise, Senf und ähnliches) - die Produkte dürfen zugekauft werden
Nicht angeboten werden dürfen warme Speisen, Tee, Kaffee und Bier. Auch zulässige Speisen, die vor Verabreichung notwendigerweise erhitzt werden müssen, dürfen nur in kaltem Zustand verabreicht werden. Die Verabreichung bzw. der Ausschank anderer Speisen und Getränke als der oben angeführten ist auch dann nicht zulässig, wenn diese Speisen und Getränke von den Gästen selbst mitgebracht werden. Weiters kann die „Außerhauslieferung“ von angerichteten Speisen nicht Gegenstand eines Buschenschankbetriebes sein.
Sonstige Vorschriften
- Keine Tanz- oder Musikveranstaltungen
- Kein Aufstellen von Spielapparaten
Mitteilung an die Bezirksverwaltungsbehörde
Die Ausübung des Buschenschank und die Änderung nachstehender Daten ist vor Betriebseröffnung/Änderung der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.
- Ausmaß der im Eigentum befindlichen oder angepachteten Wein- und Obstgärten
- den sich daraus ergebenden durchschnittlichen Jahresertrag an Wein und Obstwein (Most bzw. Süßmost)
- die Anschrift des Erzeugungsortes und der Ausschankräume
- den Zeitraum, in dem der Buschenschank ausgeübt wird.