Nebengewerbe - Winterdienst
Winterdienst – Rechtliche Rahmenbedingungen unbedingt beachten!
Wird eine Tätigkeit selbständig, regelmäßig und in der Absicht einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erlangen ausgeübt, so unterliegt diese grundsätzlich der Gewerbeordnung (GewO). Auf Land- und Forstwirte treffen diese Punkte regelmäßig zu, doch nimmt die GewO eine Reihe von Betätigungsfeldern explizit aus ihrem Anwendungsbereich aus. Zu diesen Ausnahmen zählt auch die Land- und Forstwirtschaft, aber ebenso eine Reihe von Nebentätigkeiten, die einen engen Bezug zur land- und forstwirtschaftlichen Haupttätigkeit aufweisen (sog. Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft). Diese dürfen dafür jedoch nur in einem beschränkten, mehr oder weniger engen Rahmen als Ausnahmeregelungen ohne Gewerbeberechtigung ausgeübt werden. Zu diesen Nebengewerben der Land- und Forstwirtschaft zählt auch der Winterdienst.
Winterdienst in der Landwirtschaft…
Als Winterdienst versteht die GewO die Schneeräumung, einschließlich des Schneetransports sowie des Streuens von Verkehrsflächen. Als landwirtschaftliches Nebengewerbe kann diese Tätigkeit allerdings nur auf solchen Verkehrsflächen ausgeübt werden, die hauptsächlich der Erschließung von land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundflächen dienen (also häufig Güterwege). Die Schneeräumung auf anderen Verkehrsflächen oder auf Parkplätzen ist daher von der Ausnahme von der GewO nicht mitumfasst und bedürfte somit einer eigenen Gewerbeberechtigung.
…und im Gewerbe
Sollte sich ein Landwirt entschließen, für die Ausübung des Winterdienstes ein Gewerbe anzumelden, können die damit verbundenen Tätigkeiten dann aber nicht nur auf öffentlichen, sondern auch auf privaten Verkehrsflächen ohne Einschränkung ausgeübt werden. Allerdings sollte im Vorfeld unbedingt geprüft werden, ob eine entsprechende Haftpflichtversicherung dafür besteht. Die landwirtschaftliche Betriebshaftpflichtversicherung deckt nämlich nicht auch automatisch außerlandwirtschaftliche, gewerbliche Tätigkeiten eines Landwirts. Möglicherweise ist hierfür eine eigene Versicherung oder eine zusätzliche Abdeckung für Schäden im Haftungsfall erforderlich.
Auch sozialversicherungsrechtliche Aspekte sollten im Rahmen einer gewerblichen Ausübung des Winterdienstes unbedingt berücksichtigt werden. Übt nämlich nicht der unmittelbar Gewerbeberechtigte den Winterdienst aus, sondern eine andere Person an seiner Stelle (z.B. der eigene Sohn für den Landwirt mit Gewerbeberechtigung), so wird ein Dienstverhältnis begründet, das der Sozialversicherung zu melden ist. Erfolgt dies nicht, so läge Schwarzarbeit vor.
Maschinenring als Alternative zur Gewerbeanmeldung
Soll der Winterdienst über den engen Rahmen, den Ausnahmeregelung in der GewO zulässt, hinausgehen, aber nicht eigens ein Gewerbe dafür angemeldet werden, besteht die Möglichkeit, diese Tätigkeit über den Maschinenring (MR Service) auszuüben. Dieser verfügt nicht nur über die passende Gewerbeberechtigung, sondern auch über eine entsprechende Haftpflichtversicherung. Der ausführende Landwirt wird für die Tätigkeit dann beim Maschinenring offiziell als Arbeitnehmer beschäftigt und ist als solcher auch sozialversichert.
Fallweise bieten Gemeinden Landwirten für die Ausübung des Winterdiensts ebenfalls ein eigenes Beschäftigungsverhältnis, nämlich als Gemeindebediensteter an, wobei die hierfür erforderlichen Betriebsmittel (Traktor u.a.) dabei vom Landwirt der Gemeinde vermietet werden sollen. Allerdings ist diese Variante gewerberechtlich problematisch, weil die Vermietung von land- und forstwirtschaftlichen Betriebsmitteln nur von Landwirt zu Landwirt (sowie mit weiteren regionalen Einschränkungen) von der GewO ausgenommen ist. Die Vermietung von landwirtschaftlichen Maschinen an eine Gemeinde bedürfte daher ebenfalls einer eigenen Gewerbeberechtigung.
Auch sozialversicherungsrechtliche Aspekte sollten im Rahmen einer gewerblichen Ausübung des Winterdienstes unbedingt berücksichtigt werden. Übt nämlich nicht der unmittelbar Gewerbeberechtigte den Winterdienst aus, sondern eine andere Person an seiner Stelle (z.B. der eigene Sohn für den Landwirt mit Gewerbeberechtigung), so wird ein Dienstverhältnis begründet, das der Sozialversicherung zu melden ist. Erfolgt dies nicht, so läge Schwarzarbeit vor.
Maschinenring als Alternative zur Gewerbeanmeldung
Soll der Winterdienst über den engen Rahmen, den Ausnahmeregelung in der GewO zulässt, hinausgehen, aber nicht eigens ein Gewerbe dafür angemeldet werden, besteht die Möglichkeit, diese Tätigkeit über den Maschinenring (MR Service) auszuüben. Dieser verfügt nicht nur über die passende Gewerbeberechtigung, sondern auch über eine entsprechende Haftpflichtversicherung. Der ausführende Landwirt wird für die Tätigkeit dann beim Maschinenring offiziell als Arbeitnehmer beschäftigt und ist als solcher auch sozialversichert.
Fallweise bieten Gemeinden Landwirten für die Ausübung des Winterdiensts ebenfalls ein eigenes Beschäftigungsverhältnis, nämlich als Gemeindebediensteter an, wobei die hierfür erforderlichen Betriebsmittel (Traktor u.a.) dabei vom Landwirt der Gemeinde vermietet werden sollen. Allerdings ist diese Variante gewerberechtlich problematisch, weil die Vermietung von land- und forstwirtschaftlichen Betriebsmitteln nur von Landwirt zu Landwirt (sowie mit weiteren regionalen Einschränkungen) von der GewO ausgenommen ist. Die Vermietung von landwirtschaftlichen Maschinen an eine Gemeinde bedürfte daher ebenfalls einer eigenen Gewerbeberechtigung.