Direktvermarktung - Anlagenrecht
Flächenwidmung
Die Flächenwidmung einer Liegenschaft kann man beim zuständigen Gemeindeamt oder über DORIS Atlas 4.0 erfragen. Diese ist wichtig für die Beurteilung, ob der Betrieb eines Verkaufsladens auf der gewünschten Fläche überhaupt zulässig oder eine Umwidmung der Fläche notwendig ist. Auch sollte überprüft werden, ob es einen Bebauungsplan gibt, der mit dem Vorhaben auch vereinbar ist.
Land- und Forstwirte dürfen zur Vermarktung ihrer Produkte - auch zur gewerblichen Vermarktung - im Grünland eine Verkaufsstelle mit bis zu 300 m² Bruttogrundfläche errichten, sofern die geplante Nutzung zweckmäßigerweise nicht in bestehenden Gebäuden bzw. Gebäudeteilen vorgenommen werden kann und ein Urprodukteanteil von zumindest 25% eingehalten wird (RIS - Oö. Landwirtschafts-verordnung - Raumordnung 2021 - Landesrecht konsolidiert Oberösterreich, Fassung vom 26.04.2021 (bka.gv.at)).
Land- und Forstwirte dürfen zur Vermarktung ihrer Produkte - auch zur gewerblichen Vermarktung - im Grünland eine Verkaufsstelle mit bis zu 300 m² Bruttogrundfläche errichten, sofern die geplante Nutzung zweckmäßigerweise nicht in bestehenden Gebäuden bzw. Gebäudeteilen vorgenommen werden kann und ein Urprodukteanteil von zumindest 25% eingehalten wird (RIS - Oö. Landwirtschafts-verordnung - Raumordnung 2021 - Landesrecht konsolidiert Oberösterreich, Fassung vom 26.04.2021 (bka.gv.at)).
Baugenehmigung
Die zuständige Baubehörde prüft bei bewilligungs- und anzeigepflichtigen Bauvorhaben, also auch bei der Errichtung von gewerblich genutzten Gebäuden, die Zulässigkeit des Vorhabens anhand baurechtlicher Vorschriften. Auch die vorliegende Flächenwidmung und ein allenfalls vorhandener örtlicher Bebauungsplan spielen bei der Prüfung des Bauvorhabens eine wichtige Rolle.
Erst wenn die Baugenehmigung vorliegt, darf mit dem Bauvorhaben begonnen werden. Bei fehlender Baugenehmigung kann die Behörde einen Baustopp verhängen und es drohen hohe Verwaltungsstrafen.
Erst wenn die Baugenehmigung vorliegt, darf mit dem Bauvorhaben begonnen werden. Bei fehlender Baugenehmigung kann die Behörde einen Baustopp verhängen und es drohen hohe Verwaltungsstrafen.
Achtung:
Auch ein Anhänger auf Rädern kann als "Gebäude" gewertet werden und somit der Baubewilligungspflicht unterliegen (insbesondere dann, wenn dieser nicht den Anforderungen des Kraftfahrgesetzes und der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung entspricht und nicht ohne größeren Aufwand fortbewegt werden kann). Zudem ist das Aufstellen von Fahrzeugen im Grünland auch nach dem Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001, sofern nicht ausdrücklich genehmigt, unzulässig.
Auch ein Anhänger auf Rädern kann als "Gebäude" gewertet werden und somit der Baubewilligungspflicht unterliegen (insbesondere dann, wenn dieser nicht den Anforderungen des Kraftfahrgesetzes und der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung entspricht und nicht ohne größeren Aufwand fortbewegt werden kann). Zudem ist das Aufstellen von Fahrzeugen im Grünland auch nach dem Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001, sofern nicht ausdrücklich genehmigt, unzulässig.
Betriebsanlagengenehmigung
Ein Verkaufslokal, das gewerblich betrieben wird, unterliegt auch dem Betriebsanlagenrecht.
Eine Betriebsanlagenbewilligung ist erforderlich, wenn die Möglichkeit besteht, dass Kunden, Nachbarn, Arbeitnehmer oder die Umwelt durch einen oder mehrere der folgenden Punkte beeinträchtigt werden:
Der Anlagenbetreiber ist dafür verantwortlich, dass vor Errichtung und Betrieb der Verkaufsstätte alle notwendigen Unterlagen (Pläne, Beschreibungen) bei der Behörde aufliegen. Anhand dieser vorgelegten Unterlagen wird die Betriebsanlagengenehmigung vor der Bezirksverwaltungsbehörde erteilt.
Einzelhandelsbetriebe mit einer Betriebsfläche von bis zu 600 m2 benötigen in der Regel keine Betriebsanlagengenehmigung, wenn außerhalb der Gebäudehülle keine mechanischen Anlagenteile zur Be- oder Entlüftung oder zur Wärmeübertragung gelegen sind (siehe 2. Genehmigungsfreistellungsverordnung).
Eine Betriebsanlagenbewilligung ist erforderlich, wenn die Möglichkeit besteht, dass Kunden, Nachbarn, Arbeitnehmer oder die Umwelt durch einen oder mehrere der folgenden Punkte beeinträchtigt werden:
- Lärm (z.B. Maschinen, Gäste, Zu- und Abfahrten, Be- und Entladung)
- Geruch (zB. Küche, Produktionsvorgänge, Abfälle)
- Abluft (zB. Heizung, Absaugungen)
- Staub (zB. Lagerungen, Fahrzeugbewegungen, Produktion)
- Abwasser (zB. Öle, Waschwässer, brennbare Flüssigkeiten, Fahrzeuge)
Der Anlagenbetreiber ist dafür verantwortlich, dass vor Errichtung und Betrieb der Verkaufsstätte alle notwendigen Unterlagen (Pläne, Beschreibungen) bei der Behörde aufliegen. Anhand dieser vorgelegten Unterlagen wird die Betriebsanlagengenehmigung vor der Bezirksverwaltungsbehörde erteilt.
Einzelhandelsbetriebe mit einer Betriebsfläche von bis zu 600 m2 benötigen in der Regel keine Betriebsanlagengenehmigung, wenn außerhalb der Gebäudehülle keine mechanischen Anlagenteile zur Be- oder Entlüftung oder zur Wärmeübertragung gelegen sind (siehe 2. Genehmigungsfreistellungsverordnung).