Dürre 2026 - weitere Erleichterungen: System Immergrün, Acker-Biodiversitätsflächen, gefährdete Nutztierrassen, Grünland-NAT-Flächen und Untersaaten
Begrünung von Ackerflächen - System Immergrün
Bei Teilnahme am System Immergrün muss grundsätzlich nach Ernte einer Hauptkultur die Anlage einer Zwischenfrucht nach maximal 30 Tagen und bei Anlage einer Hauptkulturen nach maximal 50 Tagen erflogen.
Die Ausnahme für 2026 ist nun, dass diese maximal 30 und 50 Tage überschritten werden dürfen, wenn ein Anbau pflanzenbaulich aufgrund der Dürre keinen Sinn macht bzw. technisch aufgrund der Bodenbeschaffenheit oder sonstiger Widrigkeiten gar nicht möglich ist. Zwischenfrüchte und Hauptkulturen sind im heurigen Jahr jedoch frühestmöglich, sobald die Voraussetzungen dafür vorliegen und somit ab jenem Zeitpunkt anzulegen, ab dem es pflanzenbaulich und technisch, zB. aufgrund entsprechender Niederschläge wieder möglich ist.
Im Falle von Zwischenfrüchten hat die Anlage bei abfrostenden Mischungen jedoch weiterhin bis spätestens 20. September und bei überwiegend winterharten Begrünungen bis spätestens 15. Oktober zu erfolgen. Auch die Mindestanlagedauer von 42 Tagen ist bei Zwischenfrüchten einzuhalten.
In den Aufzeichnungen sind die umgesetzten Anbautermine zu dokumentieren und im Fall einer Vorort-Kontrolle ist die Notwendigkeit der Fristüberschreitung glaubhaft zu begründen.
Die Ausnahme für 2026 ist nun, dass diese maximal 30 und 50 Tage überschritten werden dürfen, wenn ein Anbau pflanzenbaulich aufgrund der Dürre keinen Sinn macht bzw. technisch aufgrund der Bodenbeschaffenheit oder sonstiger Widrigkeiten gar nicht möglich ist. Zwischenfrüchte und Hauptkulturen sind im heurigen Jahr jedoch frühestmöglich, sobald die Voraussetzungen dafür vorliegen und somit ab jenem Zeitpunkt anzulegen, ab dem es pflanzenbaulich und technisch, zB. aufgrund entsprechender Niederschläge wieder möglich ist.
Im Falle von Zwischenfrüchten hat die Anlage bei abfrostenden Mischungen jedoch weiterhin bis spätestens 20. September und bei überwiegend winterharten Begrünungen bis spätestens 15. Oktober zu erfolgen. Auch die Mindestanlagedauer von 42 Tagen ist bei Zwischenfrüchten einzuhalten.
In den Aufzeichnungen sind die umgesetzten Anbautermine zu dokumentieren und im Fall einer Vorort-Kontrolle ist die Notwendigkeit der Fristüberschreitung glaubhaft zu begründen.
Nutzungshäufigkeit bei Acker-Biodiversitätsflächen (UBB und BIO)
Zusätzlich zur bereits ermöglichten vorzeitigen Nutzung von Acker-Biodiversitätsflächen ist heuer auch eine dritte Nutzung zulässig. Die Flächen mit dritter Nutzung müssen entweder bereits mit dem Code OPUBB oder OPBIO codiert sein oder mittels Korrektur des Mehrfachantrages 2026 nachcodiert werden. Eine UBB- bzw. Bio-Prämie für die betroffenen Flächen wird nicht gewährt. Die Direktzahlung und die Ausgleichszulage wird jedoch sehr wohl ausbezahlt.
Hinweis
Acker-Biodiversitätsflächen, die zusätzlich in die Maßnahme "Naturschutz (NAT)" oder "Ergebnisorientierte Bewirtschaftung (EBW)" eingebracht sind, dürfen weiterhin nur nach den Vorgaben der Projektbestätigung bewirtschaftet werden.
Freigabe von Flächen mit Nutzungsterminen bei den Maßnahmen "Naturschutz"
Schreibt die NAT-Projektbestätigung auf Grünland- oder Ackerflächen einen Schnitt oder eine Beweidung vor, die erst nach dem 11. August umgesetzt werden dürfen, muss nicht mehr zugewartet werden. Die Mahd bzw. die Beweidung darf ab sofort umgesetzt werden. Eine Anpassung der Projektbestätigung ist nicht erforderlich und die Prämie wird gewährt.
Beispiel
Die Projektbestätigung schreibt vor, dass der zweite Schnitt frühestens am 31. August durchgeführt werden darf. Aufgrund der heurigen Dürre muss nicht mehr bis zum 31. August gewartet werden, sondern die Mahd (2. Schnitt) darf umgehend erfolgen. Gleiches gilt für eine Nachweide, die beispielsweise erst ab 15. September laut Projektbestätigung erlaubt ist.
Flächendeckende Untersaaten bei der Maßnahme "Erosionsschutz Acker"
Heuer muss auch bei Untersaaten (Code US im MFA 2026) im Rahmen der Maßnahme "Erosionsschutz Acker" keine Flächendeckung erreicht werden, wenn eine ordnungsgemäße Anlage der Untersaat mit den vorgegebenen Mischungspartnern erfolgt ist. Dies wird automatisch und ohne zusätzliche Meldung als Fall höherer Gewalt anerkannt.
Verkürzte Haltedauer bei der Maßnahme "Erhaltung gefährdeter Nutztierrassen"
Die bis 31. Dezember vorgeschriebene Haltedauer wird heuer auf 31. August verkürzt. Das heißt, die Prämie für Tiere wird auch dann gewährt, wenn der Abgang bereits ab 1. September erfolgt. Ein Abgang (Verkauf, Verendung, Schlachtung) von beantragten Pferden, Schafen, Ziegen oder Schweinen ist auch nach dem 31. August bis zum 31. Dezember 2026 binnen 7 Tagen online an die AMA zu melden. Die Meldefrist beginnt ab dem Tag des Abgangs vom Betrieb. Die erforderliche Meldung ist als Korrektur zum Mehrfachantrag in der Beilage „Gefährdete Nutztierrassen“ unter www.eama.at vorzunehmen.
Die Bekanntgabe von Nachbesetzungen ist nach dem 31. August heuer nicht mehr erforderlich.
Die Bekanntgabe von Nachbesetzungen ist nach dem 31. August heuer nicht mehr erforderlich.
Bisherige Erleichterungen gelten weiterhin
Die bereits veröffentlichten Ausnahmen betreffend Ernteverpflichtung und flächendeckender Begrünungsbestände sind natürlich auch weithin gültig.
Bei Fragen zur Abwicklung steht das INVEKOS-Service unter Tel.-Nr.: 050 6902-1600 von Montag bis Freitag in der Zeit von 8 - 12 Uhr zur Verfügung.