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Camping bzw. Wohnmobile am Bauernhof - Oö. Tourismusgesetz

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14.03.2022 | von Rechtsabteilung, LK OÖ

Der Campingtourismus boomt und wird durch den Trend zu Erholung und Urlaub in der Natur noch attraktiver. Landwirte stellen sich daher die Frage, unter welchen Voraussetzungen sie ungenutzte Flächen als Stellplätze für Wohnmobile anbieten können.

Wohnmobil   Direktvermarkter.jpg © Andrey Armyagov_Stock.Adobe.com
Das Oö. Tourismusgesetz regelt neben der Gestaltung und Einrichtung von Campingplätzen auch die Bewilligung, die Aufnahme des Betriebs von Campingplätzen, die Pflichten der Betreiber/in sowie das Campieren außerhalb von Campingplätzen. Abhängig vom jeweiligen Vorhaben sind mitunter auch naturschutz-, raumordnungsrechtliche und andere Bestimmungen zu beachten.

Was ist ein Campingplatz?

Als Campingplatz im Sinne des Oö. Tourismusgesetzes gilt eine Grundfläche, die von dem über diese Grundfläche Verfügungsberechtigten für Zwecke des Campierens öffentlich angeboten wird oder auf welcher dieser das Campieren in der Absicht auf Erzielung eines wirtschaftlichen Vorteils duldet.

Als Campieren gilt ein über ein kurzes Verweilen hinausgehender Aufenthalt
  • in oder neben einem Zelt oder
  • abgestellten Fahrzeug (insbesondere Wohnanhänger, Wohnmobil, Mobilheim) oder
  • Bauwerk (Modulhaus, Minihaus, Schlaffass und dgl.),
    • sofern das Bauwerk auf einem bewilligten Campingplatz zur Unterbringung ständig wechselnder Gäste errichtet ist,
    • leicht ortsveränderlich ist,
    • inklusive Schutzdach eine Fläche von max. 50 m² bedeckt und
    • nicht mehr als ein Geschoß aufweist.
Ein kurzes Verweilen liegt vor, wenn der Aufenthalt innerhalb eines Zeitraums von drei Stunden über 90 Minuten nicht hinausgeht.

Für Campingplätze gilt:

Campingplätze (ausgenommen Kurzzeitcampingplätze) dürfen nur auf Grundflächen errichtet werden, die im Flächenwidmungsplan für diesen Verwendungszweck gewidmet sind (§ 70 Abs 3 Oö. Tourismusgesetz). Es dürfen auf maximal 20% der Standplätze, insgesamt jedoch auf höchstens 15 Standplätzen, Bauwerke (Modulhaus, Minihaus, Schlaffass und dgl.) errichtet werden. Die Gemeinde kann ergänzend zur Widmung auch jene Flächen festlegen, in denen diese Standplätze zulässig sind.

Bewilligungspflicht und Ausnahmen

Campingplätze dürfen nur mit Bewilligung der Behörde errichtet und betrieben werden. Der Betrieb darf aufgenommen werden, wenn der Campingplatz dem Inhalt der Bewilligung entspricht. Die Aufnahme des Betriebes ist der Behörde unverzüglich mitzuteilen.

Nicht der Bewilligungspflicht unterliegen unter anderem:
  • Kurzzeitcampingplätze (Campingplätze innerhalb des Geländes einer überregional bedeutsamen Veranstaltung an höchstens zehn Tagen innerhalb eines Kalenderjahrs),
  • Kleinstcampingplätze (Campinglätze im Ausmaß von höchstens 300 m2), sowie
  • Wohnmobilstellplätze (Campingplätze ausschließlich für Kraftfahrzeuge mit fest verbauten, geschlossenen Abwasser- und Fäkaltanks bzw. Kassettentoiletten).
Befinden sich als Kurzzeit-, Kleinstcamping- oder Wohnmobilstellplätze genutzte Grundflächen in einem räumlichen Nahverhältnis zueinander (z.B. werden Kleinstcampingplätze neben Wohnmobilstellplätzen angeboten), liegt insgesamt ein Campingplatz vor.

Anzeigepflicht bei Aufnahme des Betriebs

Die Aufnahme des Betriebs eines von der Bewilligungspflicht ausgenommenen Campingplatzes ist unter Anschluss bestimmter Unterlagen und im Fall von Kurzzeitcampingplätzen unter Bekanntgabe der Dauer der Behörde anzuzeigen. Wird innerhalb von vier Wochen der Betrieb nicht untersagt oder teilt die Behörde schon vorher schriftlich mit, dass eine Untersagung des Betriebs nicht beabsichtigt ist, darf mit dem Betrieb begonnen werden.

Die Behörde hat den Betrieb eines Campingplatzes zu untersagen, wenn die betroffene Grundfläche für das Campieren nicht geeignet ist oder Missstände vorliegen, durch welche das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdet werden bzw. wenn der Campingplatz nicht über die erforderlichen Einrichtungen verfügt.

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