Betriebliche Nutzung von Bauernhöfen: Welche Voraussetzungen sind zu beachten?
Mindestens zehnjähriger rechtswirksamer baubehördlicher Konsens
Das Gebäude muss über einen mindestens zehnjährigen rechtswirksamen baubehördlichen Konsens verfügen. Durch die gewerbliche Nutzung ändert sich in der Regel der Verwendungszweck des baurechtlich genehmigten landwirtschaftlichen Objektes. Daher sind in einem Bauverfahren zumindest die Baubeschreibung bzw. Pläne zu ändern. Auflagen zum Brandschutz sind ebenfalls zu erwarten.
Erhaltungswürdigkeit, Anbindung an Straßennetz, gestalterische Qualität, Orts- und Landschaftsbildes nicht beeinträchtigt
- Das Gebäude muss erhaltungswürdig sein. Erfahrungsgemäß wird für diese Beurteilung ein großzügiger Maßstab angelegt.
- Das Gebäude muss eine für die geplante Verwendung geeignete Anbindung zum öffentlichen Straßennetz aufweisen.
- Die gestalterische Qualität des Bestandes darf nicht gemindert sein.
- Das Orts- und Landschaftsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
Sind bauliche Änderungen zulässig?
- Der Abbruch und der Neubau von Gebäuden bzw. Gebäudeteilen ist nur einmalig und in untergeordnetem Umfang bezogen auf die Hofstelle zulässig.
- Eine Vergrößerung ist nur zulässig zur Herstellung von zeitgemäßen Raumhöhen, nicht aber zur Vergrößerung der Nutzfläche.
- Baumaßnahmen sind unter Beibehaltung der bisherigen ursprünglichen und klassischen Hofform zulässig.
- Zubauten je Hofstelle für Betriebszwecke sind nur einmalig zulässig, wobei die Bruttogrundfläche 60 m² nicht überschreitet. Die Zubaumöglichkeit besteht allerdings nicht, wenn bereits ein Zubau für Wohnzwecke erfolgte.
- Die Herstellung von befestigten Freiflächen an der Hofstelle und deren unmittelbarem Nahbereich ist einmalig entweder zur Schaffung von maximal acht Stellplätzen für Kraftfahrzeuge oder eine Fläche bis zu einem Gesamtausmaß von maximal 300 m² für betriebliche Manipulationszwecke zulässig, sofern dadurch das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird.
Tipp:
Klären Sie unbedingt schon vor der Unterfertigung von Mietverträgen, der Beauftragung von Baumaßnahmen oder dem Ankauf von Maschinen und Geräten etc., ob die geplante Tätigkeit an diesem Standort erlaubt und möglich ist.
Klären Sie unbedingt schon vor der Unterfertigung von Mietverträgen, der Beauftragung von Baumaßnahmen oder dem Ankauf von Maschinen und Geräten etc., ob die geplante Tätigkeit an diesem Standort erlaubt und möglich ist.