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Grundbuchauszug richtig lesen

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19.09.2021 | von Rechtsabteilung LK Oberösterreich

Ein Jungbauer aus Oberösterreich steht kurz vor der Übernahme des elterlichen Betriebes. Im Zuge der Übergabsberatung wurde ein aktueller Grundbuchauszug von der Liegenschaft abgerufen. Was dieser aussagt und wie er richtig zu lesen ist, wird in diesem Beitrag erklärt.

© Radlgruber
© Radlgruber
Das Hauptbuch des Grundbuches ist in sogenannte Katastralgemeinden (KG) gegliedert. Meist besteht eine politische Gemeinde aus mehreren Katastralgemeinden. Jede davon hat neben dem Namen auch eine fünfstellige Nummer. Für jeden Grundbuchskörper (dieser besteht aus einem oder mehreren Grundstücken) gibt es eine sogenannte Einlage, die je Katastralgemeinde mit der sogenannten Einlagezahl (EZ) eindeutig bezeichnet ist. Im Kopfteil ist weiters das zuständige Grundbuchgericht angeführt.

Aufschrift

Hier findet sich neben Hinweisen auf etwaiges Wohnungseigentum, Baurecht, etc. die Anmerkung der letzten Tagebuchzahl (TZ). Diese ergibt sich aus laufender Nummer und Jahreszahl. Es ist daher ersichtlich, in welchem Jahr die letzte Änderung im Grundbuch durchgeführt wurde. Eine (vorläufige) Plombe ist die Tagebuchzahl eines bereits eingelangten, jedoch noch nicht erledigten Geschäftsstückes.

A-Blatt/B-Blatt

Im "A-1 Blatt“ stehen die Grundstücksnummern, Nutzung, Flächenausmaße und Adressen der zum Gutsbestand gehörenden Grundstücke. Durch ein "G“ neben den Grundstücksnummern ist ersichtlich, dass das jeweilige Grundstück bereits dem Grenzkataster angehört. Ist dies nicht der Fall, kann es bei den angegebenen Flächenmaßen Abweichungen zum tatsächlichen Ausmaß in der Natur geben, da dann nicht der genaue Grenzkataster, sondern der Grundsteuerkataster z ugrunde liegt. Das "A-2 Blatt“ enthält mit dem Eigentum an Grundstücken verbundene Rechte (etwa Fahrtrechte, agrargemeinschaftliche Anteilsrechte), öffentlich-rechtliche Beschränkungen (z. B. nach Denkmalschutz, Enteignungsrecht) und Einleitung von Verfahren (beispielsweise Zusammenlegungsverfahren). Auch Veränderungen des Grundbuchskörpers durch Zu- oder Abschreibungen werden hier eingetragen. Im "B-Blatt“ (Eigentumsblatt) finden sich Informationen zu den Eigentümern, zu Miteigentumsanteilen, Geburtsdaten und Anschrift der Eigentümer sowie zu Beschränkungen, denen der Eigentümer für seine Person in der freien Vermögensverwaltung unterworfen ist (wie etwa Gütergemeinschaft, Sachwalterbestellung, Konkurseröffnung). Außerdem wird jedenfalls die Urkunde angeführt, die Grundlage für den Eigentumserwerb war.

C-Blatt

Das sogenannte Lastenblatt enthält die mit dem Eigentum an den Liegenschaftsanteilen verbundenen Belastungen (z. B. Pfandrechte, Wohnrechte, Ausgedingsrechte, Belastungs- und Veräußerungsverbote, Dienstbarkeiten, Bestands-, Vor- oder Wiederkaufsrechte). Solche Belastungen können sich auf die gesamte Liegenschaft oder bestimmte Eigentumsanteile erstrecken. Im letzten Fall wird durch den Vermerk "auf Anteil B-LNr…“ darauf hingewiesen. Die Eintragungen erfolgen unter laufenden Nummern (C-LNr), welche in der Regel auch über den Rang der Eintragung Auskunft geben. Ausgenommen davon sind jedoch z. B. nachträgliche Vorrangeinräumungen. Die angemerkten Belastungen gehen beim Kauf/Verkauf grundsätzlich nicht unter, belasten daher den neuen Eigentümer. Lässt der Verkäufer diese Belastungen beim Verkauf mit Zustimmung des Berechtigten löschen, spricht man von einer sogenannten Lastenfreistellung. Betreffend angeführte Belastungen ist jedoch zu beachten, dass diese nicht mehr beziehungsweise nicht mehr im angeführten Umfang bestehen müssen. Es ist etwa möglich, dass Pfandrechte zum Teil oder gänzlich schon zurückbezahlt sind, die Eintragung aber noch nicht gelöscht wurde. Die öffentliche Urkundensammlung enthält die Grundlagen der Eintragungen. Will man dazu (z. B. zu einer Dienstbarkeit) nähere Informationen haben, kann man zur entsprechenden Tagebuchzahl beim Bezirksgericht beziehungsweise mittels Online-Abfrage in die entsprechende Urkunde (z. B. Vertrag) Einsicht nehmen. Daraus sind oft weiterführende Informationen zu entnehmen.
Grundbuchauszug.jpg © BauernJournal
© BauernJournal
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