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Gewährleistung bei Stallbauten

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18.02.2020 | von Rechtsabteilung, LK OÖ

Herr Huber hat ein Bauunternehmen mit dem Neubau seines Stalles beauftragt. Bei der Bauabnahme muss er jedoch feststellen, dass der neue Stall Mängel aufweist. Was kann Herr Huber unternehmen?

© Andreas Mairhofer/LK Service
Wer ein Bauwerk errichten lässt, hat Anspruch darauf, dass dies mängelfrei und gemäß dem Bauauftrag errichtet wird. Weist das errichtete Gebäude Mängel auf, so stehen dem Bauherrn Gewährleistungs- und/oder Schadenersatzansprüche gegen das Bauunternehmen zu.

Gewährleistung

Wurde das Gebäude mangelhaft errichtet (z.B. schlechte Betonqualitäten, mangelnde Armierung, etc.) hat der Bauherr und Auftraggeber Anspruch auf eine ordnungsgemäße Behebung der Mängel durch das Bauunternehmen. Dieses hat die Kosten der Mängelsanierung (Arbeit und Materialaufwand) zu tragen und zwar auch dann, wenn dem Unternehmen kein Verschulden an dem Mangel vorzuwerfen ist. Ist das Bauunternehmen nicht in der Lage oder nicht willens die Mängel zu beheben, kann der Bauherr auch ein anderes Unternehmen damit beauftragen und den Ersatz der Kosten von seinem Vertragspartner verlangen. Sind die Mängel nur geringfügig, steht dem Bauherrn anstatt der Sanierung ein Preisminderungsrecht zu.

Gewährleistungsfrist

Der Bauherr muss, wenn er selbst Unternehmer ist ? Landwirte gelten als Unternehmer - das Bauwerk bei der Bauabnahme auf allfällige Mängel untersuchen. Unterlässt er dies, kann er alle Ansprüche auf Gewährleistung verlieren. Versteckte Mängel, die erst später aufscheinen, muss er innerhalb von drei Jahren ab Bauabnahme gerichtlich geltend machen.

Schadenersatz

Hat das Bauunternehmen die Mängel schuldhaft verursacht, wurden beispielsweise technische Normen nicht eingehalten (z.B. fehlende Betonüberdeckung der Armierung) stehen dem Bauherrn auch Schadenersatzansprüche zu. Das Bauunternehmen hat dann nicht nur die Kosten der Mängelbehebung zu tragen sondern auch alle durch die Mängel sonst verursachten Kosten, z.B. wegen einer Bauverzögerung, die sich durch eine aufwändige Mängelbehebung ergeben hat.

Fristen

Schadenersatzansprüche müssen innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis des Schadens gerichtlich geltend gemacht werden, spätestens jedoch binnen 30 Jahren ab Bauabnahme, ansonsten sie verjährt sind.

Beiziehung eines Sachverständigen

Muss der Bauherr gröbere Mängel feststellen, ist die Beiziehung eines gerichtlich beeideten Bausachverständigen dringend zu empfehlen. Durch diesen kann eine Bewertung der Mängel erfolgen und kann ein Konzept für die Sanierung erstellt werden.
Dies ist auch in obigem Fall Herrn Huber anzuraten. Kann eine Einigung mit der Baufirma nicht erzielt werden, muss er innerhalb der oben angeführten Fristen gerichtlich Klage erheben.
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