Rechtmäßiger Bestand trotz Abweichungen von Baukonsens
Demnach gelten Abweichungen vom Baukonsens bei
- bestehenden Gebäuden im Bauland,
- bestehenden Gebäuden mit der Ausweisung als + Signatur (§ 22 Abs. 2 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) oder
- bestehenden Gebäuden im Hofbereich eines land- oder forstwirtschaftlichen oder ehemaligen land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs
- ursprünglich eine Baubewilligung erteilt wurde oder ein Baukonsens vermutet werden kann und
- die Abweichungen seit mindestens 40 Jahren bestehen
und dies bescheidmäßig festgestellt wird. Dies gilt auch in Hinblick auf die Situierung des Gebäudes.
Antragsverfahren
Das heisst, die Behörde hat auf Antrag des Bauwerberin oder des Bauwerbers das Vorliegen eines rechtmäßigen Bestandes mit Bescheid festzustellen. Hierzu sind die Abweichungen im Bauplan, der dem Antrag beizuschließen ist, darzustellen.
Kann die Behörde das Vorliegen aller Voraussetzungen nicht eindeutig feststellen, so gelten diese dann als erfüllt, wenn die Bauwerberin bzw. der Bauwerber dies glaubhaft macht. Die Nachbarn haben im Feststellungsverfahren hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen Parteistellung.
Während des Feststellungsverfahrens darf das Gebäude weiterhin benützt werden. Wird der rechtmäßige Bestand bescheidmäßig festgestellt, darf das Gebäude auch weiterhin benützt werden - die Bestimmungen über bewilligungslose bauliche Anlagen sind nicht anwendbar.
Kann die Behörde das Vorliegen aller Voraussetzungen nicht eindeutig feststellen, so gelten diese dann als erfüllt, wenn die Bauwerberin bzw. der Bauwerber dies glaubhaft macht. Die Nachbarn haben im Feststellungsverfahren hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen Parteistellung.
Während des Feststellungsverfahrens darf das Gebäude weiterhin benützt werden. Wird der rechtmäßige Bestand bescheidmäßig festgestellt, darf das Gebäude auch weiterhin benützt werden - die Bestimmungen über bewilligungslose bauliche Anlagen sind nicht anwendbar.