Betriebliche Nutzung von Bauernhöfen - Welche Betriebe können sich ansiedeln?

Eine betriebliche Nutzung von bestehenden land- und forstwirtschaftlichen Gebäuden ist für
- Verwaltungs-, Schulungs-, Seminar- und Lagerzwecke,
- Betriebe, bei denen eine Prüfung durch die Baubehörde ergibt, dass es sich um einen Klein- und Mittelbetrieb handelt, der die Umgebung nicht wesentlich stört - das sind solche Betriebe, die in der Widmungskategorie "Gemischtes Baugebiet (M)“ tätig sein dürfen - (siehe dazu Anlage 1 Oö. Betriebstypenverordnung 2016),
- Gastronomiebetriebe mit bis zu 150 Sitz- oder Verabreichungsplätzen; gelegentlich genutzte Räumlichkeiten (Gasthaussäle) sowie Gastgärten werden dabei nicht eingerechnet (siehe dazu Anlage 3 Z 2 Oö. Betriebstypenverordnung 2016) oder
- Heizungsanlagen/Heizwerke/Heizkraftwerke mit einer Nennwärmeleistung bis maximal 2.000 kW (Anlage 2 Z 2 Oö. Betriebstypenverordnung 2016)
Für Vorhaben, die entsprechend den Bestimmungen der Oö. Betriebstypenverordnung nur in der Flächenwidmung "Betriebsbaugebiet (B)" zulässig sind (z.B. Tischler,
KFZ-Werkstätte) erfordern eine Sonderausweisung im Flächenwidmungsplan (§ 30 Abs. 8
ROG).
Diese ist im Rahmen eines Umwidmungsverfahrens bei der Gemeinde zu beantragen. Als Mindestdauer für die Umwidmung sind erfahrungsgemäß sechs Monate einzuplanen.
Diese ist im Rahmen eines Umwidmungsverfahrens bei der Gemeinde zu beantragen. Als Mindestdauer für die Umwidmung sind erfahrungsgemäß sechs Monate einzuplanen.