Bescheide und Mitteilungen genau prüfen
Die übermittelten Mitteilungen und Bescheide geben einen detaillierten Aufschluss darüber, wie sich die Auszahlungsbeträge zusammensetzen und berechnen. Wir empfehlen eindringlich, sich für die übermittelten Dokumente ausreichend Zeit zu nehmen und die angeführten Ausgleichszahlungen bzw. Prämien auf Richtigkeit und Vollständigkeit hin zu prüfen. Liegen berechtigte Einwände vor, so kann unter Einhaltung der geltenden Fristen (innerhalb von vier Wochen ab Zustellung) Beschwerde oder Einspruch erhoben werden.
Hinweis zu nicht gültigen ÖPUL-Maßnahmen
Nach Informationen der AMA konnten im Antragsjahr 2024 bei einer größeren Anzahl an Betrieben beantragte Maßnahmen/Optionen/Kategorien nicht gültig begründet werden. Dadurch bleibt eine automatische Verlängerung der eigentlich beantragten Maßnahmen/Optionen/Kategorien für das Antragsjahr 2025 aus. Gründe dafür sind u.a. fehlende Zugangsvoraussetzungen oder nicht erfüllte Mindestteilnahmebedingungen. Ein Nichtzustandekommen wäre gegebenenfalls in der ÖPUL-Mitteilung bei den betroffenen Maßnahmen angedruckt.
Wurde eine Maßnahme/Option/Kategorie nicht fristgerecht im MFA 2025 bis 31. Dezember 2024 beantragt, gibt es für Betriebsführende, die bis zum Erhalt der Auszahlungsmitteilung davon überzeugt waren, in einem aufrechten Vertragsverhältnis zu stehen, ausnahmsweise eine Nachbeantragungsfrist von 14 Tagen ab Mitteilungserhalt. Zusätzlich ist im eAMA eine Online-Eingabe zu tätigen, in der ersucht wird, die verspätete Anmeldung als fristgerecht anzuerkennen, da man sich in einem aufrechten Vertragsverhältnis wähnte und erst aus der Mitteilung erfahren habe, dass die Maßnahme nicht zustande gekommen ist. Diese zusätzliche Online-Eingabe ist für eine positive Beurteilung jedenfalls erforderlich.
Wurde eine Maßnahme/Option/Kategorie nicht fristgerecht im MFA 2025 bis 31. Dezember 2024 beantragt, gibt es für Betriebsführende, die bis zum Erhalt der Auszahlungsmitteilung davon überzeugt waren, in einem aufrechten Vertragsverhältnis zu stehen, ausnahmsweise eine Nachbeantragungsfrist von 14 Tagen ab Mitteilungserhalt. Zusätzlich ist im eAMA eine Online-Eingabe zu tätigen, in der ersucht wird, die verspätete Anmeldung als fristgerecht anzuerkennen, da man sich in einem aufrechten Vertragsverhältnis wähnte und erst aus der Mitteilung erfahren habe, dass die Maßnahme nicht zustande gekommen ist. Diese zusätzliche Online-Eingabe ist für eine positive Beurteilung jedenfalls erforderlich.
Vertragszeitraumüberprüfung 2023/2024
Im ÖPUL 2023 gilt die Regelung, dass bei Verlust der Verfügungsgewalt (z.B. durch Verkauf, Pachtkündigung etc.) von Flächen mit mehrjährigen Verpflichtungen, keine Rückforderung von Zahlungen der Vorjahre erfolgt. Wurde im Rahmen der Vertragszeitraumüberprüfung festgestellt, dass 2023 beantragte Maßnahmenflächen im Jahr 2024 nicht mehr selbst beantragt wurden und auch keinem anderen Betrieb zuzuordnen waren, erfolgt unter Berücksichtigung einer Toleranz (5% der Maßnahmenfläche des Jahres 2023, mindestens jedoch 0,5 ha und maximal 5 ha) eine entsprechende Rückforderung für 2023. Nachweise zum Verlust der Verfügungsgewalt können binnen vier Wochen ab Zustellung der Mitteilung online eingebracht werden.
Überprüfung der verpflichtenden Zweijährigkeit bestimmter Flächen
Mittels Verwaltungskontrolle wurden für die Jahre 2023 und 2024 auch mögliche verpflichtende zweijährige Bestimmungen überprüft. Dies betrifft Ackerflächen mit den Codes DIV, DIVRS, AG und BAW sowie Grünland-Flächen mit dem Code DIVAGF. Wurden Abweichungen von der Zweijährigkeit festgestellt, führt dies im Jahr 2023 zu einer Prämienrückforderung für die betroffene Fläche, sofern diese auch bei keinem anderen Betrieb beantragt wurde.
Weiterführende Informationen können im Artikel AMA Auszahlung 2024 nachgelesen werden.
Bei Fragen bzw. zur Hilfestellung empfehlen wir die Kontaktaufnahme mit unserem INVEKOS-Service (Tel.-Nr.: 050/6902-1600).