Abwicklung MFA 2025 beginnt
BBK - Einladungen zum Abgabetermin werden auf drei Tranchen versendet
Für all jene Antragsteller, die bisher ihren MFA in der BBK abgegeben haben, wird eine Einladung zum MFA-Abgabetermin per Post oder per E-Mail zugesandt. Die Versendung erfolgt gestaffelt je nach vorgesehenem Abgabetermin:
Zusendung 2. Oktoberhälfte 2024: Für BBK-Termine im November und Dezember 2024
Zusendung 1. Dezemberhälfte 2024: Für BBK-Termine im Jänner und Februar 2025
Zusendung 1. Februarhälfte 2025: Für BBK-Termine im März und April 2025
Wir ersuchen, den mitgeteilten Termin pünktlich und verlässlich wahrzunehmen und nur bei wirklich zwingenden Gründen rechtzeitig einen Ersatztermin zu vereinbaren.
Wer z.B. für die Beantragung von ÖPUL-Maßnahmen einen früheren Abgabetermin als vorgesehen benötigt, muss dafür rechtzeitig mit der BBK zur Vereinbarung eines neuen Termins Kontakt aufnehmen.
Kostenverrechnung bei unentschuldigt nicht wahrgenommenen Terminen
Seit Jänner 2023 wird für unentschuldigt nicht wahrgenommene MFA-Termine, bei einer neuen Terminvereinbarung, für die reservierte Abwicklungszeit bei einer Betriebsgröße von bis zu 40 Schlägen 30 Euro, bei mehr als 40 Schlägen 45 Euro verrechnet!
Was ist zur Antragstellung des MFA 2025 in der BBK vorzubereiten:
Alle Anträge müssen immer, somit auch bei Einreichung z.B. im November oder Dezember, vollständig erfasst und alle für den MFA 2025 notwendigen Daten angegeben werden. Eine gute Vorbereitung ist daher für eine effiziente Antragsabwicklung in den Dienststellen besonders wichtig.
Für all jene Antragsteller, die bisher ihren MFA in der BBK abgegeben haben, wird eine Einladung zum MFA-Abgabetermin per Post oder per E-Mail zugesandt. Die Versendung erfolgt gestaffelt je nach vorgesehenem Abgabetermin:
Zusendung 2. Oktoberhälfte 2024: Für BBK-Termine im November und Dezember 2024
Zusendung 1. Dezemberhälfte 2024: Für BBK-Termine im Jänner und Februar 2025
Zusendung 1. Februarhälfte 2025: Für BBK-Termine im März und April 2025
Wir ersuchen, den mitgeteilten Termin pünktlich und verlässlich wahrzunehmen und nur bei wirklich zwingenden Gründen rechtzeitig einen Ersatztermin zu vereinbaren.
Wer z.B. für die Beantragung von ÖPUL-Maßnahmen einen früheren Abgabetermin als vorgesehen benötigt, muss dafür rechtzeitig mit der BBK zur Vereinbarung eines neuen Termins Kontakt aufnehmen.
Kostenverrechnung bei unentschuldigt nicht wahrgenommenen Terminen
Seit Jänner 2023 wird für unentschuldigt nicht wahrgenommene MFA-Termine, bei einer neuen Terminvereinbarung, für die reservierte Abwicklungszeit bei einer Betriebsgröße von bis zu 40 Schlägen 30 Euro, bei mehr als 40 Schlägen 45 Euro verrechnet!
Was ist zur Antragstellung des MFA 2025 in der BBK vorzubereiten:
Alle Anträge müssen immer, somit auch bei Einreichung z.B. im November oder Dezember, vollständig erfasst und alle für den MFA 2025 notwendigen Daten angegeben werden. Eine gute Vorbereitung ist daher für eine effiziente Antragsabwicklung in den Dienststellen besonders wichtig.
- Das Absenden des MFA 2025 ist nur mehr mit qualifizierter elektronischer Signatur, mit ID Austria, möglich. Dafür ist die persönliche Anwesenheit des Antragstellers oder des Vertretungsbefugten bzw. Bevollmächtigten erforderlich. Falls es noch keine Handy-Signatur bzw. ID-Austria gibt, muss diese zeitgerecht vor dem Abgabetermin bei den dafür zuständigen Stellen eingerichtet werden.
- Zur Antragstellung soll bereits klar sein, ob ab 01. Jänner 2025 an neuen oder zusätzlichen ÖPUL-Maßnahmen teilgenommen wird. Zur Hilfestellung und Entscheidungsfindung gibt es ein breites Informations- und Beratungsangebot der Landwirtschaftskammer OÖ.
- Die Flächenbewirtschaftung zum Stichtag 01. April 2025 inklusive aller Flächenzu- und -abgänge muss vollständig digitalisiert und erfasst werden. Dazu zählen insbesondere die konkreten Schlagnutzungen, die Anlage der Biodiversitätsflächen, Schläge mit speziellen ÖPUL-Codierungen oder die Angaben zu den Begrünungsvarianten.
- Bei neuer Schlagbildung sind Skizzen mit Längenangaben der neuen Schläge für eine lagegenaue Digitalisierung sehr hilfreich.
- Für rund 17.000 Betriebe liegen im INVEKOS-GIS neue Orthofotos von der Befliegung des Jahres 2023 vor. Eine Anpassung der Bewirtschaftungsgrenzen an den aktuellen Stand kann daher in manchen Fällen notwendig werden. Es wird daher empfohlen, vor dem Antragstermin ins INVEKOS-GIS einzusteigen und zu prüfen, ob die bisherige Digitalisierung mit dem Orthofoto zusammenpasst oder ob Korrekturbedarf besteht.
- Bei Ausweitung der beantragten Flächen auf bisher nicht im AMA-System als beihilfefähig gespeicherte Flächen (= Referenzfläche) müssen entsprechende Nachweise als Beilage für einen Referenzänderungsantrag mitgebracht werden.
- Für die Tierliste muss der wahrscheinliche Tierbestand zum Stichtag 1.4.2025 vorbereitet werden.
- Bei Teilnahme an der Maßnahme "Tierwohl - Weide" ist bei Schafen und Ziegen seit 2023 eine einzeltierbezogene Erfassung notwendig. Die Beantragung erfordert Angaben zu Tierart (Schaf oder Ziege), Ohrmarke, Geschlecht (männlich oder weiblich) und Geburtsdatum. Die diesbezüglichen Daten können dazu aus SZ-Online und VIS verwendet und übernommen werden.
Die Hilfestellung der Bezirksbauernkammern bei der Beantragung des Mehrfachantrages
(MFA) Flächen erfolgt mit finanzieller Unterstützung aus dem GAP-Förderprogramm 2023 bis 2027 - mit Fördermittel der EU, des Bundes und des Landes OÖ.
Spezielle Hinweise zu den Direktzahlungen
Alle Direktzahlungen werden gewährt, wenn diese im MFA fristgerecht beantragt werden und der Betrieb über mindestens 1,5 ha beihilfefähige Fläche verfügt oder die Almauftriebsprämie zumindest EUR 150 beträgt.
Junglandwirte Top-up
Junglandwirtinnen und Junglandwirte wird unter Einhaltung nachfolgender Voraussetzungen für max. fünf Jahre und für max. 40 ha ermittelter förderfähiger Fläche eine zusätzliche Zahlung ("Top-up") von rund 66 Euro gewährt:
Die Beantragung der Almauftriebsprämie erfolgt im MFA und durch das aktive Ankreuzen der nachfolgenden, für mindestens 60 Tage auf eine Alm aufgetriebene Tierkategorie:
Junglandwirte Top-up
Junglandwirtinnen und Junglandwirte wird unter Einhaltung nachfolgender Voraussetzungen für max. fünf Jahre und für max. 40 ha ermittelter förderfähiger Fläche eine zusätzliche Zahlung ("Top-up") von rund 66 Euro gewährt:
- Der erstmalige Antrag ist spätestens für das der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit folgende Antragsjahr zu stellen. Mit dem MFA 2025 kann somit von jenen das Top Up beantragt werden, die seit 01. Jänner .2024 die landw. Tätigkeit aufgenommen haben.
- Die Aufnahme einer landwirtschaftlichen Tätigkeit liegt vor, wenn erstmalig die Führung eines landwirtschaftlichen Betriebs im eigenen Namen und auf eigene Rechnung oder die maßgebliche Einflussnahmemöglichkeit auf die Leitung eines Betriebs übernommen wurde. Als Nachweis dafür müssen ein Versicherungsdatenauszug und die Aufstellung über die Bewirtschaftungsverhältnisse der SVS vorgelegt werden.
- Die Junglandwirtin bzw. der Junglandwirt dürfen im Jahr der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit nicht älter als 40 Jahre alt sein.
- Zur Antragstellung bzw. binnen zwei Jahren nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit muss eine geeignete landwirtschaftliche Ausbildung abgeschlossen sein.
- Ist der förderwerbende Junglandwirt bzw. die förderwerbende Junglandwirtin Teil einer Personengesellschaft, juristischen Person oder Personenvereinigung ist bei der erstmaligen Antragstellung die langfristige und wirksame Kontrolle über die Betriebsführung durch einen schriftlichen Gesellschaftsvertrag nachzuweisen.
Die Beantragung der Almauftriebsprämie erfolgt im MFA und durch das aktive Ankreuzen der nachfolgenden, für mindestens 60 Tage auf eine Alm aufgetriebene Tierkategorie:
- Kühe
- Mutterschafe und -ziegen
- Rinder, ausgenommen Kühe
Spezielle Hinweise zum ÖPUL
Der MFA 2025 ist in dieser Programperiode die letzte Möglichkeit, mehrjährige Maßnahmen zu beantragen. Als Frist dafür gilt der 31. Dezember 2024. Es gibt keine Nachfrist!
Welche Maßnahmen sind mehrjährig?
- Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung
- Biologische Wirtschaftsweise
- Einschränkung ertragssteigernder Betriebsmittel
- Heuwirtschaft
- Bewirtschaftung von Bergmähdern
- Erosionsschutz Acker
- Herbizidverzicht Wein, Obst und Hopfen
- Insektizidverzicht Wein, Obst und Hopfen
- Almbewirtschaftung inkl. "Naturschutz auf der Alm"
- Vorbeugender Grundwasserschutz - Acker inkl. "Humusaufbau und Erosionsschutz in Wien"
- Humuserhalt und Bodenschutz auf umbruchsfähigem Grünland
- Naturschutz
- Ergebnisorientierte Bewirtschaftung
Höhere Prämien und Richtlinienänderungen
Mit der zweiten Änderung des GAP-Strategieplans, werden Prämienerhöhungen von zumindest 8% bei allen ÖPUL-Maßnahmen (ohne Öko-Regelung-Maßnahmen) ab dem Antragsjahr 2024 umgesetzt. Zudem wird es ab 2025 eine komplett neue Maßnahme geben und bestehende Maßnahmen(-teile) werden inhaltlich angepasst. Mit den Änderungen wird eine ÖPUL-Teilnahme bzw. Teilnahme an zusätzlichen Maßnahmen nochmals interessanter.
Neue Maßnahme "Nicht produktive Ackerflächen und Agroforststreifen"
Aufgrund des Wegfalls der Stilllegungsverpflichtung im GLÖZ 8, wird ab 2025 diese freiwillige, einjährige Öko-Regelungs-Maßnahme "Nicht produktive Ackerflächen und Agroforststreifen" angeboten. In dieser Maßnahme können Betriebsführende, die nicht an UBB/BIO (außer BIO-Teilbetrieb "Wein, Obst und Hopfen") teilnehmen, bis zu 4% der Ackerfläche als förderfähige Grünbrache (mit Code "NPA") beantragen. Daneben ist erstmals auch die Förderung von Agroforststreifen möglich - auch für UBB- und BIO-Teilnehmer:innen.
UBB und BIO
Als Herzstück des ÖPUL 2023 werden die Maßnahmen UBB und BIO angesehen. Neben dem Biodiversitätsaspekt, gelten Grünlanderhaltung und Anbaudiversifizierung auf Ackerflächen als Kernelemente dieser Maßnahmen. BIO fordert zudem die Einhaltung der Bio-Verordnung (EU) 2018/848.
Auf UBB- und Bio-Betrieben sind auf Ackerflächen sowie auf gemähten Grünlandflächen 7% Biodiversitätsflächen (DIV) anzulegen bzw. zu bewirtschaften. Während auf Acker-DIV-Flächen ein Mähen/Häckseln (je nach Schlagnutzungsart) auf 75% der Fläche frühestens am 01. August und max. zweimal im Jahr erlaubt ist, gibt es für das Grünland vier verschiedene DIV-Varianten, die sich vorrangig durch verschiedene Schnittzeitpunktauflagen unterscheiden. Auf die exakte Einhaltung der vorgegebenen Schnittzeitpunkte (sowie der Fristen anderer Maßnahmen), die vorrangig über das Flächenmonitoring geprüft werden, wird nochmals dringend hingewiesen.
Durch den Wegfall der "GLÖZ 8"-Grünbrachen, die üblicherweise als Acker-DIV-Flächen angerechnet wurden, ist es UBB- und BIO-Teilnehmern ab 2025 möglich, alle Acker-DIV-Flächen, sofern als "Sonstiges Feldfutter" mit dem Code DIV beantragt, zumindest eingeschränkt zu nutzen.
Als freiwillige Option wird in UBB und BIO ab 2025 u.a. ein neuer Zuschlag für den Einsatz von Pheromonfallen bei Zuckerrüben angeboten.
Biologische Wirtschaftsweise (BIO)
Im Rahmen der Bio-Maßnahme gibt es ab 2025 eine Reihe von interessanten neuen Zuschlägen. Neben dem Zuschlag von 40 Euro je Hektar für Kreislaufwirtschaft auf Grünlandflächen (für Tierhalter mit weniger als 1,4 RGVE/ha, wenn mehr als 8% Grünland-DIV-Flächen und/oder artenreiches Grünland) und für Kreislaufwirtschaft auf Ackerflächen (für Nicht-Tierhalter und Tierhalter mit weniger als 1,4 RGVE/ha, bei Anbau von mehr als 15% Ackerfutterkulturen und/oder Leguminosen), wird ein betriebsbezogener Zuschlag für Transaktionskosten von 400 Euro gewährt.
Neu ab 2025 ist, dass BIO-Teilnehmer bei Anbau erosionsgefährdeter Kulturen (Ackerbohnen, Kartoffeln, Kürbisse, Mais, Rüben, Sojabohnen, Sonnenblumen, Sorghum und Sudangras) ohne erosionsminderndem Verfahren gemäß Maßnahme "Erosionsschutz Acker", für Ackerschläge über 0,5 Hektar und einer überwiegenden Hangneigung ab 10%, zumindest die halbe Bio-Basismodulprämie ausbezahlt bekommen.
Begrünungsmaßnahmen am Acker
"Zwischenfruchtanbau“ und "System Immergrün“ sind die zwei Maßnahmen zur Begrünung von Ackerflächen. Es handelt sich um Maßnahmen mit einjähriger Verpflichtung, die sich ohne Abmeldung automatisch um ein weiteres Jahr verlängern. Ein Wechsel zwischen den Begrünungsvarianten ist möglich, wobei jener von "System Immergrün" zu "Zwischenfruchtanbau" dazu führt, dass die erosionsmindernden Anbauverfahren Mulchsaat und Direktsaat im Rahmen der Maßnahme "Erosionsschutz Acker", wegen fehlender Zwischenfruchtvariante, nicht beantragbar sind.
Eine Neuerung ab 2025 betrifft Variante 1 im "Zwischenfruchtanbau", die zukünftig "variabel" gestaltet wird: Späteste Anlage am 10. August, frühester Umbruch nach 70 Kalendertagen, aber nicht vor dem 15. September, Befahrungsverbot bis 14. September; Vorgaben hinsichtlich Mischungspartner und die Verpflichtung zum Anbau einer Winterung bleiben unverändert.
Ausweitung der stark N-reduzierten Fütterung bei Schweinen
Ab 2025 kann dieser freiwillige Zuschlag neben der Maßnahme "Vorbeugender Grundwasserschutz - Acker" bundesweit über die Maßnahme "Bodennahe Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger und Gülleseparation" beantragt werden, wobei dafür kein Kubikmeter bodennah ausgebracht bzw. separiert werden muss. Eine Beantragung dieses Zuschlags ist bis 31. Dezember erforderlich.
Tierwohl - Weide
Bei Teilnahme an "Tierwohl - Weide" sollten die Kernelemente der Maßnahme im Blick behalten werden. Während die Tiere der beantragten Kategorie(n) an mindestens 120 Tagen (bzw. optional an mindestens 150 Tagen) über einen wesentlichen Teil des Tages zu weiden sind, muss auch der Grundfutterbedarf während der gesamten Weidedauer überwiegend über die Weidehaltung abgedeckt werden.
Mit der zweiten Änderung des GAP-Strategieplans, werden Prämienerhöhungen von zumindest 8% bei allen ÖPUL-Maßnahmen (ohne Öko-Regelung-Maßnahmen) ab dem Antragsjahr 2024 umgesetzt. Zudem wird es ab 2025 eine komplett neue Maßnahme geben und bestehende Maßnahmen(-teile) werden inhaltlich angepasst. Mit den Änderungen wird eine ÖPUL-Teilnahme bzw. Teilnahme an zusätzlichen Maßnahmen nochmals interessanter.
Neue Maßnahme "Nicht produktive Ackerflächen und Agroforststreifen"
Aufgrund des Wegfalls der Stilllegungsverpflichtung im GLÖZ 8, wird ab 2025 diese freiwillige, einjährige Öko-Regelungs-Maßnahme "Nicht produktive Ackerflächen und Agroforststreifen" angeboten. In dieser Maßnahme können Betriebsführende, die nicht an UBB/BIO (außer BIO-Teilbetrieb "Wein, Obst und Hopfen") teilnehmen, bis zu 4% der Ackerfläche als förderfähige Grünbrache (mit Code "NPA") beantragen. Daneben ist erstmals auch die Förderung von Agroforststreifen möglich - auch für UBB- und BIO-Teilnehmer:innen.
UBB und BIO
Als Herzstück des ÖPUL 2023 werden die Maßnahmen UBB und BIO angesehen. Neben dem Biodiversitätsaspekt, gelten Grünlanderhaltung und Anbaudiversifizierung auf Ackerflächen als Kernelemente dieser Maßnahmen. BIO fordert zudem die Einhaltung der Bio-Verordnung (EU) 2018/848.
Auf UBB- und Bio-Betrieben sind auf Ackerflächen sowie auf gemähten Grünlandflächen 7% Biodiversitätsflächen (DIV) anzulegen bzw. zu bewirtschaften. Während auf Acker-DIV-Flächen ein Mähen/Häckseln (je nach Schlagnutzungsart) auf 75% der Fläche frühestens am 01. August und max. zweimal im Jahr erlaubt ist, gibt es für das Grünland vier verschiedene DIV-Varianten, die sich vorrangig durch verschiedene Schnittzeitpunktauflagen unterscheiden. Auf die exakte Einhaltung der vorgegebenen Schnittzeitpunkte (sowie der Fristen anderer Maßnahmen), die vorrangig über das Flächenmonitoring geprüft werden, wird nochmals dringend hingewiesen.
Durch den Wegfall der "GLÖZ 8"-Grünbrachen, die üblicherweise als Acker-DIV-Flächen angerechnet wurden, ist es UBB- und BIO-Teilnehmern ab 2025 möglich, alle Acker-DIV-Flächen, sofern als "Sonstiges Feldfutter" mit dem Code DIV beantragt, zumindest eingeschränkt zu nutzen.
Als freiwillige Option wird in UBB und BIO ab 2025 u.a. ein neuer Zuschlag für den Einsatz von Pheromonfallen bei Zuckerrüben angeboten.
Biologische Wirtschaftsweise (BIO)
Im Rahmen der Bio-Maßnahme gibt es ab 2025 eine Reihe von interessanten neuen Zuschlägen. Neben dem Zuschlag von 40 Euro je Hektar für Kreislaufwirtschaft auf Grünlandflächen (für Tierhalter mit weniger als 1,4 RGVE/ha, wenn mehr als 8% Grünland-DIV-Flächen und/oder artenreiches Grünland) und für Kreislaufwirtschaft auf Ackerflächen (für Nicht-Tierhalter und Tierhalter mit weniger als 1,4 RGVE/ha, bei Anbau von mehr als 15% Ackerfutterkulturen und/oder Leguminosen), wird ein betriebsbezogener Zuschlag für Transaktionskosten von 400 Euro gewährt.
Neu ab 2025 ist, dass BIO-Teilnehmer bei Anbau erosionsgefährdeter Kulturen (Ackerbohnen, Kartoffeln, Kürbisse, Mais, Rüben, Sojabohnen, Sonnenblumen, Sorghum und Sudangras) ohne erosionsminderndem Verfahren gemäß Maßnahme "Erosionsschutz Acker", für Ackerschläge über 0,5 Hektar und einer überwiegenden Hangneigung ab 10%, zumindest die halbe Bio-Basismodulprämie ausbezahlt bekommen.
Begrünungsmaßnahmen am Acker
"Zwischenfruchtanbau“ und "System Immergrün“ sind die zwei Maßnahmen zur Begrünung von Ackerflächen. Es handelt sich um Maßnahmen mit einjähriger Verpflichtung, die sich ohne Abmeldung automatisch um ein weiteres Jahr verlängern. Ein Wechsel zwischen den Begrünungsvarianten ist möglich, wobei jener von "System Immergrün" zu "Zwischenfruchtanbau" dazu führt, dass die erosionsmindernden Anbauverfahren Mulchsaat und Direktsaat im Rahmen der Maßnahme "Erosionsschutz Acker", wegen fehlender Zwischenfruchtvariante, nicht beantragbar sind.
Eine Neuerung ab 2025 betrifft Variante 1 im "Zwischenfruchtanbau", die zukünftig "variabel" gestaltet wird: Späteste Anlage am 10. August, frühester Umbruch nach 70 Kalendertagen, aber nicht vor dem 15. September, Befahrungsverbot bis 14. September; Vorgaben hinsichtlich Mischungspartner und die Verpflichtung zum Anbau einer Winterung bleiben unverändert.
Ausweitung der stark N-reduzierten Fütterung bei Schweinen
Ab 2025 kann dieser freiwillige Zuschlag neben der Maßnahme "Vorbeugender Grundwasserschutz - Acker" bundesweit über die Maßnahme "Bodennahe Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger und Gülleseparation" beantragt werden, wobei dafür kein Kubikmeter bodennah ausgebracht bzw. separiert werden muss. Eine Beantragung dieses Zuschlags ist bis 31. Dezember erforderlich.
Tierwohl - Weide
Bei Teilnahme an "Tierwohl - Weide" sollten die Kernelemente der Maßnahme im Blick behalten werden. Während die Tiere der beantragten Kategorie(n) an mindestens 120 Tagen (bzw. optional an mindestens 150 Tagen) über einen wesentlichen Teil des Tages zu weiden sind, muss auch der Grundfutterbedarf während der gesamten Weidedauer überwiegend über die Weidehaltung abgedeckt werden.
Spezielle Hinweise zur Beantragung der Ausgleichszulage (AZ)
Betriebe, die mindestens 1,5 ha landwirtschaftliche Nutzfläche (inkl. der anrechenbaren Alm-/Gemeinschaftsweidefläche) im benachteiligten Gebiet bewirtschaften, können die Ausgleichszulage beantragen.
Es ist eine ganzjährige Bewirtschaftung des Betriebes sicher zu stellen. Der Verpflichtungszeitraum erstreckt sich auf das Kalenderjahr.
Tierhaltende Betriebe erhalten eine höhere AZ als Nicht-Tierhalter
Tierhalter sind Betriebe, die im Jahresdurchschnitt mindestens 0,3 RGVE pro ha landwirtschaftlicher Nutzfläche (ohne Almweideflächen) und an mindestens 355 Tagen im Jahr einen Tierbestand von mindestens 1 RGVE halten. Wenn von vornherein absehbar ist, dass der Betrieb nicht ganzjährig tierhaltend ist, so ist das Kreuz bei "Keine ganzjährige Tierhaltung von RGVE" zu setzen.
Erschwernispunkte
Für alle Betriebe, welche die AZ beantragen, werden die Erschwernispunkte (EP) berechnet. Die im MFA angeführten Daten zu den EP müssen geprüft und gegebenenfalls richtiggestellt werden.
Allfällige Angaben durch den Antragsteller sind nur mehr bei den Kriterien "Hofstelle ist nur mit dem Traktor oder Spezialfahrzeugen erreichbar" bzw. "Hofstelle ist mit Kraftfahrzeugen nicht erreichbar", bei "Seilbahnerhaltung" und "Traditionelle Wanderwirtschaft" zu machen. Angaben zu diesen vier Kriterien können nur mit einer Gemeindebestätigung gemacht werden, die im Mehrfachantrag hochzuladen ist. Das dafür notwendige Formular ist auf der Internetseite der Agrarmarkt Austria verfügbar. Angaben zu diesen vier Kriterien werden nur von sehr wenigen Betrieben gemacht werden können.
Es ist eine ganzjährige Bewirtschaftung des Betriebes sicher zu stellen. Der Verpflichtungszeitraum erstreckt sich auf das Kalenderjahr.
Tierhaltende Betriebe erhalten eine höhere AZ als Nicht-Tierhalter
Tierhalter sind Betriebe, die im Jahresdurchschnitt mindestens 0,3 RGVE pro ha landwirtschaftlicher Nutzfläche (ohne Almweideflächen) und an mindestens 355 Tagen im Jahr einen Tierbestand von mindestens 1 RGVE halten. Wenn von vornherein absehbar ist, dass der Betrieb nicht ganzjährig tierhaltend ist, so ist das Kreuz bei "Keine ganzjährige Tierhaltung von RGVE" zu setzen.
Erschwernispunkte
Für alle Betriebe, welche die AZ beantragen, werden die Erschwernispunkte (EP) berechnet. Die im MFA angeführten Daten zu den EP müssen geprüft und gegebenenfalls richtiggestellt werden.
Allfällige Angaben durch den Antragsteller sind nur mehr bei den Kriterien "Hofstelle ist nur mit dem Traktor oder Spezialfahrzeugen erreichbar" bzw. "Hofstelle ist mit Kraftfahrzeugen nicht erreichbar", bei "Seilbahnerhaltung" und "Traditionelle Wanderwirtschaft" zu machen. Angaben zu diesen vier Kriterien können nur mit einer Gemeindebestätigung gemacht werden, die im Mehrfachantrag hochzuladen ist. Das dafür notwendige Formular ist auf der Internetseite der Agrarmarkt Austria verfügbar. Angaben zu diesen vier Kriterien werden nur von sehr wenigen Betrieben gemacht werden können.
Weitere Informationen zum MFA 2025
Bei Fragen zur Abwicklung steht auch das INVEKOS-Service unter der Tel.-Nr.: 050/6902/1600 Montag bis Freitag von 8 - 12 Uhr zur Verfügung.