AMA Auszahlung 2024
Wie bereits mehrfach mitgeteilt, wurde mit der neuen GAP 2023 die Auszahlung der MFA-Förderungen auf zwei Auszahlungstermine festgelegt. Vor Weihnachten werden die Direktzahlungen zu 100 Prozent, AZ und ÖPUL zu 75 Prozent ausbezahlt. Bei den Öko-Regelungs-Maßnahmen „Begrünung von Ackerflächen – System Immergrün“, „Erosionsschutz Wein, Obst und Hopfen“ und „Tierwohl – Weide“ erfolgt die Berechnung der 75 Prozent vom unteren Wert des Prämienbandes. Die Restzahlung, unter Berücksichtigung der gesamten für die Öko-Regelung zur Verfügung stehenden Mittel, die Nachzahlung der fehlenden 25 Prozent der Prämien für ÖPUL und AZ bzw. 100 Prozent der Prämien für die Öko-Regelungs-Maßnahme „Begrünung von Ackerflächen – Zwischenfruchtanbau“ ist immer Ende Juni des Folgejahres geplant – für den MFA 2024 wird das im Juni 2025 erfolgen.
Weiters sind bei der Dezember-Auszahlung, neben den Nachberechnungen für Förderungen vorangegangener Jahre, diesmal auch die Auszahlungen von Entlastungs- und Soforthilfemaßnahmen vorgesehen. Die Auszahlung der temporären Agrardieselrückvergütung muss jedoch verschoben werden, da die entsprechende Verordnung in der regierungsinternen Koordination weiterhin vom Klimaschutzministerium blockiert wird.
Weiters sind bei der Dezember-Auszahlung, neben den Nachberechnungen für Förderungen vorangegangener Jahre, diesmal auch die Auszahlungen von Entlastungs- und Soforthilfemaßnahmen vorgesehen. Die Auszahlung der temporären Agrardieselrückvergütung muss jedoch verschoben werden, da die entsprechende Verordnung in der regierungsinternen Koordination weiterhin vom Klimaschutzministerium blockiert wird.
Entlastungspakete wichtig für die Landwirtschaft
Das aktuelle Jahr war von anhaltend hohen Betriebs- und Treibstoffkosten sowie sinkenden Einkommen in der Landwirtschaft geprägt. Angesichts der angespannten wirtschaftlichen Lage hat das Bundesministerium für Landwirtschaft in diesem Jahr das bestehende Entlastungspaket mit einer Reihe weiterer Maßnahmen ergänzt. Dazu zählen unter anderem das Versorgungssicherungspaket, die Ökosoziale Steuerreform, der Stromkostenzuschuss, die Strompreisbremse sowie jüngst das Impulsprogramm. Insgesamt stellen diese politischen Erfolge einen bedeutenden Schritt zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit der heimischen Land- und Forstwirtschaft dar.
Das Entlastungspaket umfasst für das Jahr 2024 somit eine Dieselrückvergütung, die sich aus sieben Cent steuerlicher Entlastung und 13,5 Cent CO2-Preis-Rückvergütung zusammensetzt. Ergänzt wird dieses Paket noch um den Bodenbewirtschaftungsbeitrag. Hier werden weitere 17 Cent pro Liter bereitgestellt. In Summe kommt es so zu einer Gesamtrückvergütung von 37,5 Cent pro Liter für das Jahr 2024, wobei - wie erwähnt - die Ausbezahlung der Agrardieselrückvergütung erst im nächsten Jahr stattfindet.
Das Entlastungspaket umfasst für das Jahr 2024 somit eine Dieselrückvergütung, die sich aus sieben Cent steuerlicher Entlastung und 13,5 Cent CO2-Preis-Rückvergütung zusammensetzt. Ergänzt wird dieses Paket noch um den Bodenbewirtschaftungsbeitrag. Hier werden weitere 17 Cent pro Liter bereitgestellt. In Summe kommt es so zu einer Gesamtrückvergütung von 37,5 Cent pro Liter für das Jahr 2024, wobei - wie erwähnt - die Ausbezahlung der Agrardieselrückvergütung erst im nächsten Jahr stattfindet.
Alle Auszahlungen für 19. Dezember 2024 im Überblick
- Direktzahlungen MFA 2024 (zu 100 Prozent)
- ÖPUL MFA 2024 (zu 75 Prozent)
- AZ MFA 2024 (zu 75 Prozent)
- Nachberechnungen DIZA, ÖPUL und AZ der Jahre 2015 – 2023
- Rückvergütung der CO2-Bepreisung 2022 – 2024
- Bodenbewirtschaftungsbeitrag 2024
- Soforthilfemaßnahme für Frostschäden in den Sektoren Obst und Wein 2024
Bescheide und Mitteilungen
Die Bescheide und Mitteilungen zu den Direktzahlungen und Ausgleichszahlungen für ÖPUL und AZ sowie zu den Entlastungsmaßnahmen werden von der AMA voraussichtlich am 15. Jänner 2025 versendet. Die elektronische Zustellung erfolgt über „MeinPostkorb“ des Unternehmensserviceportals. Alle betroffenen Antragstellenden werden darüber per E-Mail verständigt.
Wir empfehlen eindringlich, sich für die übermittelten Dokumente ausreichend Zeit zu nehmen und die in den Bescheiden und Mitteilungen angeführten Prämien bzw. Ausgleichszahlungen auf Richtigkeit und Vollständigkeit hin zu prüfen. Liegen dazu berechtigte Einwände vor, so kann innerhalb der geltenden Frist von vier Wochen Beschwerde oder Einspruch erhoben werden.
Wir empfehlen eindringlich, sich für die übermittelten Dokumente ausreichend Zeit zu nehmen und die in den Bescheiden und Mitteilungen angeführten Prämien bzw. Ausgleichszahlungen auf Richtigkeit und Vollständigkeit hin zu prüfen. Liegen dazu berechtigte Einwände vor, so kann innerhalb der geltenden Frist von vier Wochen Beschwerde oder Einspruch erhoben werden.
Bescheidbeschwerde
Gegen einen Bescheid kann innerhalb von vier Wochen ab Zustellung eine Beschwerde bei der AMA entweder schriftlich, online im eAMA oder im Wege der Bezirksbauernkammer eingebracht werden.
Wurde bereits eine Beschwerde zu einem vorliegenden Sachverhalt eingebracht und die AMA hat im Sinne einer Beschwerdevorentscheidung darüber per Bescheid entschieden, so kann bei Bedarf ein Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) gestellt werden (Vorlageantrag). Die Frist für einen derartigen Vorlageantrag beträgt jedoch nur zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides.
Die jeweils gültige Frist für eine Beschwerde bzw. Vorlageantrag ist in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides konkret angedruckt und muss ausnahmslos eingehalten werden.
Wurde bereits eine Beschwerde zu einem vorliegenden Sachverhalt eingebracht und die AMA hat im Sinne einer Beschwerdevorentscheidung darüber per Bescheid entschieden, so kann bei Bedarf ein Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) gestellt werden (Vorlageantrag). Die Frist für einen derartigen Vorlageantrag beträgt jedoch nur zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides.
Die jeweils gültige Frist für eine Beschwerde bzw. Vorlageantrag ist in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides konkret angedruckt und muss ausnahmslos eingehalten werden.
Einspruch zur ÖPUL- oder AZ-Auszahlung
Liegen zu den ÖPUL- bzw. AZ-Mitteilungen berechtigte Einwände vor, so kann ebenfalls innerhalb von vier Wochen ein Einspruch entweder schriftlich, online im eAMA oder im Wege der Bezirksbauernkammer eingebracht werden.
Hinweis zu "nicht zustande gekommenen ÖPUL-Maßnahmen"
In der ÖPUL-Mitteilung wird auch angeführt, wenn beantragte Maßnahmen/Zuschläge/Kategorien 2024 nicht gültig zustande gekommen sind. Für eine Teilnahme im Antragsjahr 2025 wäre eine fristgerechte Anmeldung im MFA 2025 bis spätestens am 31. Dezember 2024 notwendig gewesen. Sofern das „Nicht-Zustandekommen“ durch nicht erfüllte Zugangsvoraussetzungen oder Mindestteilnahmebedingungen bedingt war und man bis zum Erhalt der Mitteilung von einem aufrechten Vertragsverhältnis ausgegangen ist, kann eine Neubeantragung der Maßnahme ausnahmsweise auch nach genannter Frist, umgehend nach Erhalt der ÖPUL-Mitteilung, erfolgen. Zusätzlich zur nachträglichen Maßnahmenanmeldung ist im eAMA eine Online-Eingabe zu tätigen, in der die AMA ersucht wird, die nachträgliche Maßnahmenanmeldung als fristgerecht anzuerkennen, da man sich in einem aufrechten Vertragsverhältnis wähnte und erst aus der Mitteilung erfahren hat, dass die Maßnahme nicht gültig zustande gekommen ist. Diese zusätzliche Online-Eingabe ist für eine positive Beurteilung jedenfalls erforderlich.
Für Fragen und Hilfestellungen stehen Ihnen die INVEKOS-Servicenummer T 050 6902 1600 bzw. die INVEKOS-Mitarbeiterinnen und -Mitarbeiter in Ihrer Bezirksbauernkammer nach persönlicher Terminvereinbarung gerne zur Verfügung.