Begrünung von Ackerflächen im ÖPUL
Zwischenfruchtanbau
Bei Teilnahme an der ÖPUL-Maßnahme "Begrünung von Ackerflächen - Zwischenfruchtanbau" sollte man sich schon frühzeitig Gedanken über die im Mehrfachantrag (MFA) zu wählenden Begrünungsvarianten machen. Grundsätzlich können diese jedoch bis zu den folgend angeführten Fristen beantragt werden:
Beispiel: Eine geplante Variante 3 kann nicht bis 20. August angelegt werden. Ein Wechsel, auf zum Beispiel Variante 4, sollte bis spätestens 20. August bekannt gegeben werden, um Sanktionen bei einer möglichen Vor-Ort-Kontrolle zu vermeiden.
- 31. August 2024 für Varianten 1, 2 und 3
- 30. September 2024 für Varianten 4, 5, 6 und 7
Beispiel: Eine geplante Variante 3 kann nicht bis 20. August angelegt werden. Ein Wechsel, auf zum Beispiel Variante 4, sollte bis spätestens 20. August bekannt gegeben werden, um Sanktionen bei einer möglichen Vor-Ort-Kontrolle zu vermeiden.
MFA-Korrekturen können in vielen Fällen relativ einfach selbsttätig im eAMA durchgeführt werden. Seitens der AMA gibt es dazu auch ein Erklär-Video.
Die folgenden Begrünungsvarianten sind im Rahmen der Maßnahme wählbar
Variante | Späteste Anlage | Frühester Umbruch | Einzuhaltende Bedingungen |
1 | 31.07. | 10.10. | Ansaat von mindestens fünf insektenblütigen (von Insekten bestäubten) Mischungspartnern aus mindestens zwei Pflanzenfamilien Befahrungsverbot bis 30.09. (ausgenommen das Überqueren der Fläche) Nachfolgend verpflichtender Anbau einer Hauptkultur im Herbst |
2 | 05.08. | 15.02. | Ansaat von mindestens 7 Mischungspartnern aus mindestens 3 Pflanzenfamilien |
3 | 20.08. | 15.11. | Ansaat von mindestens 3 Mischungspartnern aus mindestens 2 Pflanzenfamilien |
4 | 31.08. | 15.02. | Ansaat von mindestens 3 Mischungspartnern aus mindestens 2 Pflanzenfamilien |
5 | 20.09. | 01.03. | Ansaat von mindestens 3 Mischungspartnern aus mindestens 2 Pflanzenfamilien |
6 | 15.10. | 21.03. | Ansaat folgender winterharter Kulturen oder deren Mischungen: Grünschnittroggen nach Saatgutgesetz, Pannonische Wicke, Zottelwicke, Winterackerbohne, Wintererbse oder Winterrübsen (inkl. Perko) |
7 | 15.09. | 31.01. | Begleitsaaten zwischen oder in den Reihen bei Winterraps Ansaat von mindestens 3 Mischungspartnern aus mindestens 2 Pflanzenfamilien Kein Herbizideinsatz nach dem Vierblattstadium des Rapses bis zum Ende des Begrünungszeitraumes |
- Zwischenfrüchte (inkl. Untersaaten) sind im Begrünungsjahr aktiv angelegte Kulturen nach Hauptfrüchten. Auf Zwischenfrüchte folgt wiederum eine Hauptfrucht. Bei Untersaaten gilt die Ernte der Hauptfrucht als Anlagedatum der Begrünung.
Es ist daher nicht möglich, dass aus einer beantragten Zwischenfrucht eine Hauptfrucht hervorgeht. Z.B. kann eine beantragte "Begrünungsvariante 3" im MFA des Folgejahres nicht als "Sonstiges Feldfutter" beantragt werden. - Mischungen mit einem Anteil über 50% Getreide und/oder Mais (ausgenommen Grünschnittroggen gemäß Saatgutgesetz in Variante 6) gelten in dieser Maßnahme nicht als Zwischenfrüchte.
- Sind die angesäten Mischungspartner am Feld nicht ersichtlich, so braucht es einen Saatgutnachweis über Rechnung oder Etikett des verwendeten Saatgutes.
- Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln (ausgenommen Variante 7) und mineralischen Stickstoffdüngern ist im Begrünungszeitraum verboten.
- Ein dem Pflanzenbestand angepasstes Häckseln als auch eine Nutzung der Begrünung in Form einer Mahd (inkl. Abtransport) oder einer Beweidung sind erlaubt, sofern die Begrünung flächendeckend erhalten bleibt und nachwachsen kann. Ein Drusch der Begrünung ist verboten.
Achtung: Häckseln, Mahd ohne Abtransport und Walzen sind bei den Begrünungsvarianten 2 - 6 erst nach dem 31. Oktober des jeweiligen Jahres zulässig. Bei Variante 1 ist dies aufgrund des Befahrungsverbotes bis 30. September ebenfalls nicht erlaubt. Ein Anwalzen des Saatbettes, unmittelbar nach der Anlage der Begrünung, ist zur Rückverfestigung jedoch gestattet.
Bei Auftreten von Stechapfel, Kleeseide und Ragweed kann ein nicht-bodennahes Häckseln/Mähen ohne Abtransport auch schon vor dem 31. Oktober erfolgen, um die Ausbreitung einzudämmen. Eine flächendeckende Begrünung muss dabei erhalten bleiben oder sich wieder entwickeln. Entsprechende Unterlagen zum Nachweis der Notwendigkeit (z.B. Fotos) sind am Betrieb aufzubewahren. Diese Regelung gilt auch für "System Immergrün"-Zwischenfrüchte. - Bodenbearbeitungsmaßnahmen, die zu einem Absterben der Pflanzen führen, sind nicht zulässig. Ebenso dürfen Messerwalzen nicht eingesetzt werden.
System Immergrün
Im "System Immergrün" gelten sowohl Hauptfrüchte als auch Zwischenfrüchte als Begrünungskulturen.
- Auf 85% der Ackerflächen müssen zu jedem Zeitpunkt des Jahres flächendeckend Begrünungskulturen vorhanden sein. Folgende maximalen Zeiträume ohne Begrünung sind einzuhalten:
-- 30 Tage zwischen Ernte der Hauptfrucht und Anlage einer Zwischenfrucht
-- 30 Tage zwischen Umbruch der Zwischenfrucht und Anbau einer Hauptfrucht
-- 50 Tage zwischen Ernte der Hauptfrucht und Anbau einer Hauptfrucht
Der Anlagetag von Haupt- und Zwischenfrüchten gilt als Begrünungstag. Der Tag der Hauptfrucht-Ernte bzw. eines Umbruchs zählt nicht als Begrünungstag. - Im Fall von Zwischenfrüchten sind mindestens drei Mischungspartner aus zwei Pflanzenfamilien anzubauen.
Bei der Zwischenfrucht-Anlage nach dem 20. September bis zum 15. Oktober dürfen ausschließlich winterharte Zwischenfrüchte, dann aber auch in Reinsaat, angebaut werden. Ein Umbruch ist in diesen Fällen frühestens am 15. Februar des Folgejahres möglich.
Bei Ernte der Hauptfrucht nach dem 15. Oktober können nur noch Hauptfrüchte angelegt werden, damit die Fläche gemäß "System Immergrün" als begrünt gilt. - Die Mindeststanddauer von Zwischenfrüchten beträgt 42 Tage.
- Mischungen mit einem Anteil über 50 % Getreide und/oder Mais gelten auch im "System Immergrün" nicht als Zwischenfrüchte.
- Untersaaten können als Zwischenfrüchte angerechnet werden, sofern alle Bedingungen für Zwischenfrüchte eingehalten werden. Als Anlagezeitpunkt wird der Tag der Ernte der Hauptfrucht angenommen.
- Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln ist vom Zeitpunkt der Anlage der Begrünung bis zum Umbruch verboten.
- Mineralische Stickstoffdünger dürfen auf Flächen mit Zwischenfrüchten vom Zeitpunkt der Anlage bis zum Ende des Verbotszeitraums gemäß Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung im Folgejahr nicht eingesetzt werden.
- Hinsichtlich Bodenbearbeitung und Nutzung von Zwischenfrüchten gelten die oben bei der Maßnahme "Begrünung von Ackerflächen - Zwischenfruchtanbau" beschriebenen Vorgaben.
- Häckseln, Mahd ohne Abtransport und Walzen ist bei über den Winter bestehen bleibenden Zwischenfrüchten erst nach dem 31. Oktober des jeweiligen Jahres zulässig.
- Es sind laufend schlagbezogene Aufzeichnungen über folgende Termine zu führen:
-- Ernte der Hauptfrucht
-- Anlage und Umbruch der Zwischenfrucht (Begrünung)
-- Anlage der Nachfolge-Hauptfrucht
Mulch- und Direktsaat
Ist im Jahr 2025 eine Teilnahme an der ÖPUL-Maßnahme "Erosionsschutz Acker" mit den Aussaatverfahren Mulch- oder Direktsaat (inkl. Strip-Till) geplant, so ist bereits im MFA 2024 eine entsprechende Begrünungsvariante zu wählen:
- Varianten 2, 4, 5 und 6 der Maßnahme "Begrünung von Ackerflächen - Zwischenfruchtanbau" bzw.
- über den Winter bestehen bleibende Zwischenfrüchte gemäß "System Immergrün"
Weitere Informationen sind auf der Homepage der AMA in den relevanten ÖPUL 2023-Merkblättern 'Begrünung von Ackerflächen - Zwischenfruchtanbau' und 'Begrünung von Ackerflächen - System Immergrün'“ zu finden.