Aushang Grundverkehr
Bei diesen Angaben handelt es sich um Rechtsgeschäfte, die der Bewilligungspflicht der zuständigen Grundverkehrskommission unterliegen. Von den jeweiligen Käufern wird keine Selbstbewirtschaftung angegeben, sodass im Rahmen der Veröffentlichung (Anschlag bei der Amtstafel in der Bezirkshauptmannschaft und Veröffentlichung im "Der Bauer") aktive Landwirte ein Kaufanbot für den Erwerb dieser Flächen stellen können. Diese verbindlichen Kaufanbote sind von Landwirten, die die Selbstbewirtschaftung glaubhaft machen und die Flächen zur Aufstockung ihres land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes benötigen, zu stellen. Das Kaufanbot hat einen mindestens ortsüblichen Preis zu enthalten und ist innerhalb der Bekanntmachungsfrist (4 Wochen) bei der Bezirksgrundverkehrskommission zu stellen.
Der bisherige Eigentümer bzw. Verkäufer der Flächen ist aber nicht verpflichtet, ein derartiges Kaufanbot auch anzunehmen.
Durch diese sogenannte Interessentenregelung wird ein weiterer Beitrag zur ordnungsgemäßen flächendeckenden Bewirtschaftung im ländlichen Raum geleistet. Spekulationen und ungewollte Preisentwicklungen bei land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken können somit weitgehend verhindert werden.
Der bisherige Eigentümer bzw. Verkäufer der Flächen ist aber nicht verpflichtet, ein derartiges Kaufanbot auch anzunehmen.
Durch diese sogenannte Interessentenregelung wird ein weiterer Beitrag zur ordnungsgemäßen flächendeckenden Bewirtschaftung im ländlichen Raum geleistet. Spekulationen und ungewollte Preisentwicklungen bei land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken können somit weitgehend verhindert werden.